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01/2002 |
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Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens hat sich der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit der Wertigkeit einerseits eines privatärztlichen Attestes und andererseits einer Beurteilung des Amts- oder Betriebsarztes befaßt (Beschluß vom 08. 03. 2001 - Az: BVerwG 1 DM 8.01). Danach kann auch dem Attest des niedergelassenen Arztes Vorrang gebühren. Die Situation ist klassisch. An einem Novembertag hatte der niedergelassene Orthopäde und Chirotherapeut Dr. A. eine Dienstunfähigkeit diagnostiziert und dem von ihm untersuchten Beamten entsprechend attestiert. Am nachfolgenden Tage fand eine Untersuchung beim Bahnarzt Dr. B statt, der zum gegenteiligen Ergebnis kam. Der Bahnarzt verfügt nicht über die Facharztanerkennung als Orthopäde. Das Bundeseisenbahnvermögen stellte daraufhin den Verlust der Dienstbezüge fest, wogegen sich der Eisenbahner vor dem Bundesverwaltungsgericht wehrte. Das Gericht bestätigt zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach den Feststellungen des Betriebsarztes gegenüber denjenigen des Privatarztes grundsätzlich größerer Beweiswert zukommt. Hierfür seien die in der Regel besseren Kenntnisse des beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgeblich. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen seien, sei ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruhe. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukomme, möge ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtige, sei eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem von der Verwaltung beauftragten Arzt zustehe. Dieses gelte auch für die beamteten Bahnärzte, deren Unabhängigkeit bei der Gutachtenerstattung gesetzlich gewährleistet sei und die bei der Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteilich zu treffen hätten. Sie seien insoweit in jeder Hinsicht unabhängig und an keinerlei Weisung oder Empfehlung gebunden. Daran ändere nichts, daß sie jetzt in einem Anstellungsverhältnis zum Bundeseisenbahnvermögen stehen. Nach dieser Darlegung des Grundsatzes bzw. Regelfalles kommt der Disziplinarsenat dann zum Ausnahmefall. Die betriebsärztlichen Bescheinigungen hätten dann keinen Vorrang mehr, wenn der private Arzt im Einzelnen darlege, aus welchen Gründen er die Dienstunfähigkeit des Beamten annehme. Dann nämlich müsse sich der Betriebsarzt mit den seiner Auffassung entgegenstehenden Erwägungen des Privatarztes auseinander setzen und seinerseits darlegen, warum er diesen nicht folge. | ||||||
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