aktualisiert am: 07.01.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

01/2002


Sind Wirtschaftlichkeitsreserven ein Synonym für die Verdrängung der Humanität aus dem Gesundheitswesen?

E.-E. Weinhold


Wer in der Praxis der Krankenversorgung und der gesundheitlichen Betreuung der Menschen aus der mangelnden Transparenz des Preis-Leistungsverhältnisses Schlüsse zieht und nach den Unterschieden in der Leistungsbewertung von Fall zu Fall, von Arzt zu Arzt, von Krankenhaus zu Krankenhaus oder von medizinischer Behandlungseinrichtung zu Behandlungseinrichtung sucht und diese ökonomisch gewichtet, entdeckt dabei Ungereimtheiten.

Diese Ungereimtheiten lassen sogenannte Wirtschaftlichkeitsreserven vermuten und bestätigen die Politik darin, sich entspannt zurückzulehnen mit der Feststellung, die Finanzierung sei mehr als ausreichend.

Den Anspruch auf Humanität als Bestandteil der versicherten Leistungen hat der Gesetzgeber zwar festgeschrieben, ihm in der Umsetzung aber denjenigen zugeordnet, die im gesundheitlichen Wirtschaftsbereich die Arbeit verrichten: den Ärztinnen, Ärzten, Psycho- und Physiotherapeuten, Krankenpflegepersonen und allen anderen, die sich mit ihnen um die im Gesundheitswesen betreuten Menschen bemühen. Das aber kostet Zeit und Kraft, deren Bewertung mit ökonomischen Rastern kaum oder gar nicht zu erfassen sind. In der Verfassung verbürgte Rechte, wie zum Beispiel die Menschenwürde, bleiben so unbeachtet und werden Bestandteil einer Wirtschaftlichkeitsreserve, die disponibel erscheint.

Mit Berufspflichten werden die entstehenden Defizite zwar weitgehend ausgeglichen. Das aber kümmert die Ökonomen bei ihrem Streben nach einer klaren Preis-Leistungstransparenz, wie beispielsweise bei der Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf DRGs, nur wenig. Und bei einer Übertragung einer solchen Bewertungsstrategie auf die ambulanten Behandlungseinrichtungen und die frei praktizierenden Ärzte, denen Wirtschaftlichkeitsreserven als systemimmanent zugeordnet werden, wird der im Gesetz garantierte Anspruch auf Humanität insgesamt zur leeren Formel.

Nur die Tatsache, daß bisher noch kein Musterprozeß gegen die Verdrängung der Humanität zugunsten volkswirtschaftlicher Prioritäten von einem einzelnen GKV-Versicherten bis zum Bundesverfassungsgericht geführt worden ist, überdeckt nach wie vor die Inkompatibilität der nebeneinander bestehenden Rechtssysteme im Sozialrecht, im Berufsrecht bis hin zum Strafrecht. Aber gleichgültig, wie ein solcher Prozeß auch ausgehen würde, in einem Rechtsstaat, der auch die Gesetzgeber verpflichtet, hat die Politik auch die Aufgabe, Verfassungsklagen einzelner Bürger gegen gesetzliche Regelungen überflüssig zu machen. Diesem Ziel dienen mittelbar auch die wiederkehrenden demokratischen Wahlen. Wahlen bieten die Gelegenheit, Bürgerrechten und persönlichen Freiheiten politisches Gesicht zu verleihen.


Anschrift für den Verfasser:

Prof. Dr. med. Ernst-Eberhard Weinhold
Ehrenvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen
Dorfstraße 140
27637 Nordholz

 
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