aktualisiert am: 07.01.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

01/2002


Betriebskrankenkassen dürfen vorläufig keine niedrigeren Kopfpauschalen zahlen


Nach einem Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG Niedersachsen) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfen die Betriebskrankenkassen (BKKen) in Niedersachsen keine niedrigeren Kopfpauschalen für die Behandlung ihrer Versicherten an die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) zahlen und damit die Gesamtvergütung absenken. Damit wurde der Beschluß des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juli 2001 aufgehoben.

Das Sozialgericht Hannover hatte seinerzeit den BKKen zugestanden, für die Berechnung der Honorare an die niedersächsischen Vertragsärzte einen sogenannten Durchschnittsrisikofaktor ihrer Versicherten nach dem Risikostrukturausgleich (RSA) zugrunde zu legen. Diese bundesweit einmalige Entscheidung hätte nach BKK-Schätzungen einen jährlichen Honorarverlust für die Vertragsärzte von rund 40 Millionen D-Mark bedeutet.

"Die aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts bedeutet noch nicht das endgültige Scheitern der Schiedsamtsentscheidung vom Juli 2000, da noch ein Hauptsacheverfahren ansteht", sagte der Vorsitzende des KVN-Vorstands, Eberhard Gramsch, in Hannover. Sie zeige aber, daß das Gericht erkannt habe, daß der Wettbewerb der Krankenkassen nicht zu Lasten der Vertragsärzte gehen dürfe.

Die KVN vertritt die Auffassung, daß die Einführung eines Durchschnittsrisikofaktors auf der Basis RSA-gewichteter Versichertenpauschalen bei der Berechnung der Kopfpauschalen den Grundsatz umgehen würde, daß die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten nicht zulässig ist. "Die niedersächsischen Vertragsärzte müßten, wenn der aktuelle Beschluß im Hauptverfahren nicht Bestand hätte, nicht nur das Morbiditätsrisiko tragen, sondern auch zusätzlich das Risiko für die Versichertenstrukturen der Krankenkassen", sagte der KVN-Vorsitzende. Zugleich stellte er klar, daß es bei Bestand des Urteils nicht zu Nachzahlungen kommen werde. Andererseits würde es aus diesem Anlaß aber auch nicht zu Vergütungsabsenkungen kommen.
Detlef Haffke
 
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