Freiberufler nicht zur Führung von Büchern verpflichtet
Für Freiberufler besteht keine Verpflichtung zur Führung von Büchern, auch dann nicht, wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12. Februar 2001 bei einem Laborarzt, dessen Einkünfte im Besteuerungsverfahren in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert wurden, entschieden, daß dessen ungeachtet der Laborarzt nun nicht gezwungen sei, seine Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Der Freiberufler ermittelt den Gewinn aus seiner Tätigkeit grundsätzlich durch Gegenüberstellen seiner jährlich zugeflossenen Berufseinnahmen (Zuflußprinzip) und der durch seine Berufstätigkeit jährlich veranlaßten und auch tatsächlich im gleichen Jahr abgeflossenen Ausgaben (Abflußprinzip). Man spricht von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Dem Freiberufler ist es jedoch gestattet, auch durch Gegenüberstellung von Ertrag und Aufwand, unabhängig davon wann Zufluß und Abfluß erfolgt sind (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG), den Gewinn zu ermitteln. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, daß "Ärzte nach dem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung handelsrechtlich grundsätzlich einen freien Beruf ausüben und damit nicht dem (handelsrechtlichen) Gewerbebegriff" unterfallen.
Dennoch müsse der Freiberufler, also auch der Arzt, damit rechnen, bei Vorliegen gewerblicher Einkünfte durch sein Finanzamt aufgefordert zu werden, Bücher zu führen, so bemerkt ein Finanzrichter, der das Urteil kommentiert. Es käme gem. § 141 AO nur darauf an, daß gewerbliche Einkünfte im Steuerrechtssinne erzielt und die nach § 141 AO maßgeblichen Grenzen überschritten würden. Die Buchführungspflicht greift dann erstmals im Folgejahr. Dem Urteil bleibt aber entgegenzuhalten, daß in Abs. 1 der Vorschrift von gewerblichen Unternehmern die Rede ist und nicht etwa von Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften.
Dipl.-Finw. Klaus Haas, Steuerberater
Anrechnung von Gewerbesteuer auf Einkommenssteuer
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind Freiberufler. Sie erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Etwas anderes gilt, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gemeinschaftspraxis) nicht nur ärztliche Tätigkeiten ausübt, sondern auch eine Handelstätigkeit wahrnimmt. Wenn diese Handelstätigkeit nicht in eine neu zu gründende zweite Gesellschaft ausgegliedert wird, infiziert sie die freiberufliche Tätigkeit und alle Einkünfte - auch die freiberuflichen - werden gewerbesteuerpflichtig.
Ab dem Jahre 2001 ist für natürliche Personen und Personengesellschaften durch die Einführung des § 35 ESTG das Damoklesschwert der Gewerbesteuer stumpf geworden. Die Gewerbesteuer ist nämlich mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuermeßbetrags auf die Einkommenssteuer anrechenbar.
Bedenkt man nun, daß für die ausgelagerte zweite Gesellschaft keine Extrabuchführung notwendig wird und auch das Anfertigen von Abschlüssen und Steuererklärung entfällt, ergibt sich daraus, daß die Auslagerung der zweiten Gesellschaft nicht mehr notwendig ist.
(Beiträge aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, Ausgabe 18/ August 2001, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Die Beiträge sind z.T. gekürzt.)
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