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01/2003 |
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Der Wunsch einer Patientin, eine Mammographie als IgeL-Leistung in Anspruch zu nehmen oder die Zugehörigkeit einer Frau zur Gruppe der über 50-Jährigen reicht allein nicht aus, um eine Mammographie zu rechtfertigen. Es müssen weitere konkrete Verdachtsmomente wie etwa der Hinweis auf zusätzliche Risikofaktoren oder ein Tastbefund vorliegen, um die Anwendung einer Mammographie als gerechtfertigt und damit als ärztlich induziert anzusehen. Es ist unbestritten, daß bei fehlenden Beschwerden und fehlender Symptomatik sämtliche Vorsorgeuntersuchungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Sozialgesetzbuch (SGB) V oder in entsprechenden Verträgen vereinbart worden sind, zu den "Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen) gehören. Daher haben die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) und die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) Ende 2001 die Mammographie zur Früherkennung des Mammakarzinoms bei Frauen ohne relevante Risikofaktoren in den Katalog der IGeL-Leistungen aufgenommen. Nach einer aktuellen Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind die KVN und die ÄKN jetzt gezwungen, die Mammographie zur Früherkennung des Mammakarzinoms bei Frauen ohne relevante Risikofaktoren ersatzlos aus dem IGeL-Katalog zu entfernen. Zum Hintergrund: Aufgrund von Anfragen einiger Kassenärztlicher Vereinigungen (KVen) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit um eine Stellungnahme gebeten, ob nach den derzeit geltenden Regelungen der Röntgenverordnung eine Mammographie, die ausschließlich mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bei Frauen und des damit verbundenen erhöhten Risikos einer Brustkrebserkrankung begründet wird, außerhalb eines qualitätsgesicherten und durch die zuständigen Stellen nach der Röntgenverordnung genehmigten Screeningprogramms zulässig ist. Nach der jetzt vorliegenden Stellungnahme des Ministeriums darf Röntgenstrahlung unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Das bedeutet, daß in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen Nutzen und Risiko der Strahlenanwendung für die Patientin zu erfolgen hat. Ein auf die Gesamtbevölkerung bezogenes statistisch-epidemiologisches Risiko ist nicht gleichbedeutend mit einem individuellen abklärungsbedürftigen Risiko. Allein das Erreichen eines bestimmten Alters kann daher die Anwendung von Röntgenstrahlung nicht rechtfertigen. Das heißt, daß die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung eines Menschen nur dann zulässig ist, wenn sie dazu dient, bei konkret vorliegenden Verdachtsmomenten eine Erkrankung oder einen Körperschaden diagnostisch abzuklären oder zusätzliche Informationen über eine vorliegende Erkrankung oder einen Körperschaden zu gewinnen. Das gilt auch für Mammographien als IGeL-Leistungen auf Wunsch von Patientinnen, die keine relevanten Risikofaktoren aufweisen und für Frauen, die das 50. Lebensjahr überschritten haben. Etwas anderes gilt, wenn die einzelne Mammographie im Rahmen eines qualitätsgesicherten und nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Röntgenverordnung zugelassenen Screening-Programmes durchgeführt wird. Die Indikation wird hier dadurch gerechtfertigt, daß durch die Zulassung einer Röntgenreihenuntersuchung der grundsätzliche Nutzen für den einbezogenen Personenkreis bereits bejaht wird. - KVN | ||||||
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