Mitunternehmeranteile nicht mehr steuerbegünstigt
Das neue Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz bringt erhebliche Nachteile bei der entgeltlichen Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils mit sich. Gemäß Abschnitt 139 (4) EstR war eine solche Veräußerung bislang steuerbegünstigt im Sinne von § 16 und § 34. Im Klartext: Wenn z.B. eine bestehende Gemeinschaftspraxis einen zusätzlichen Partner aufnimmt, veräußern die Altgesellschafter Teile ihres Mitunternehmeranteils. Diese Veräußerung war bislang mit der sog. Fünftelregelung des § 34 bzw. mit dem durchschnittlichen halben Steuersatz § 34 EstG einkommenssteuerlich begünstigt. Für Veräußerungen nach dem 31.12.2001 wurde diese Steuervergünstigung aufgehoben. Die Bundesregierung war der Ansicht, daß der nicht steuerbegünstigte Eintritt eines neuen Partners in eine Einzelpraxis zur Gründung einer neuen Gemeinschaftspraxis mit obigem Fall vergleichbar wäre. Der dabei entstehende Veräußerungsgewinn ist ebenfalls nicht steuerbegünstigt. Weil diese Fälle vergleichbar seien, soll die Steuerbegünstigung nur noch dann gewährt werden, wenn die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils gegeben ist, also sich der ausscheidende Arzt aus der Gesellschaft zu 100 Prozent zurückzieht.
Lebensversicherungsansprüche werden teurer
Ab dem Jahre 2002 fallen für das Verschenken einer noch nicht fälligen Lebensversicherung regelmäßig deutlich mehr Steuern an als bisher. Die Vergünstigung, die noch bis Ende 2001 galt, besagte, daß noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit 2/3 der eingezahlten Prämien für Zwecke der Schenkungssteuer oder alternativ mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert bewertet wurden. Ab dem Jahre 2002 wird zwingend vorgeschrieben, daß nur noch der Rückkaufswert, den die Versicherungsunternehmen auf Anfrage mitteilen, die schenkungssteuerliche Grundlage bildet.
(Quelle: Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, RS 3/2001)
Kein Vorsteuerabzug ohne Nettobetrag
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen, wenn in der Rechnung nicht der Nettobetrag ausgewiesen ist. Aus Vertrauensschutzgründen konnte bis 31. Dezember 2001 die Vereinfachungsregelung in Abschn. 202 Abs. 4 Satz 2 Ustr. weiter angewendet werden, wonach es ausreichte, wenn in der Rechnung neben dem Bruttopreis der Umsatzsteuerbetrag gesondert angegeben wurde. Ab 1. Januar 2002 sind die gesonderte Angabe des Nettobetrags (Entgelt) und des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in der Rechnung unerläßlich für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen
Fahrausweise, z.B. Bahnfahrkarten, gelten als Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn mindestens Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens, der Fahrpreis einschließlich Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuersatz oder eine Tarifentfernung von mehr als 50 km für 16 v.H. Umsatzsteuer angegeben sind. Fehlt der Steuersatz oder ist die Tarifentfernung geringer, gelten 7 v. H. Umsatzsteuer.
Erfolgt die Buchung z.B. über ein Reisebüro, so ist zu beachten, daß das Reisebüro in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen darf (sog. Bruttorechnung), wenn der Fahrausweis selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als Alternative gestattet die Finanzverwaltung, daß das Reisebüro eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, wenn gleichzeitig der Vorsteuerabzug aus den Fahrausweisen unmöglich gemacht wird, z.B. durch Aufdruck auf dem Fahrausweis, daß dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gilt auf für "Surf & Rail"-Tickets der Deutschen Bahn AG, die am eigenen PC ausgedruckt wurden. Dazu müssen sie aber die oben genannten Angaben enthalten.
(Quelle: BDI aktuell 01/2002)
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