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02/2003 |
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Bei einer zwei Jahre zuvor an Brustkrebs operierten Frau wurde im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Tumornachsorge sonographisch eine echoarme Läsion im rechten Leberlappen festgestellt. Die Tumormarker waren zu diesem Zeitpunkt bereits erhöht. Die kurzfristig angeschlossene Computertomographie ergab einen 3,5 cm großen Herd in den Segmenten 6 und 7 des rechten Leberlappens, der dem Kontrastmittelverhalten nach zunächst für ein Leberhämangiom sprach. Die nachfolgend durchgeführte Blutpool-Szintigraphie bestätigte diese Verdachtsdiagnose jedoch nicht, so daß in erster Linie eine Karzinommetastase in Frage kam. Folgerichtig wurde daher kurzfristig eine CT-gestützte Nadelbiopsie des verdächtigen Herdes durchgeführt. Dabei wurde ein 1,5 cm langer Punktionszylinder entnommen. Die histologische Aufarbeitung ergab Leberparenchym mit großtropfiger Verfettung und Fibrosierung, kein Tumorgewebe. Wegen der erhöhten Tumormarker wurde eine Kontrolle des Leberbefundes in drei Monaten empfohlen. Vier Monate später wurde sonographisch und mittels CT eine Vergrößerung des Leberherdes auf 6,5 x 8,4 cm festgestellt. Die Tumormarker waren inzwischen weiter angestiegen. Der Herd reichte nunmehr an die Wand der unteren Hohlvene heran. Eine erneute perkutane Punktionsbiopsie brachte jetzt den Nachweis einer Karzinommetastase (gering differenziertes, teils solides, teils trabukuläres, teils adenoides Karzinom). Weitere Leberherde oder Metastasen in anderen Körperregionen wurden nicht nachgewiesen. Daraufhin erfolgte eine erweiterte rechtsseitige Hemihepatektomie mit Resektion eines Teiles der Wand der unteren Hohlvene. Der Eingriff war komplikationslos. Aufgrund der allgemeinen Folgen des ausgedehnten Eingriffes wurde die Patientin berufsunfähig. In ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle führt die Patientin aus, daß ihrer Meinung nach bei der ersten Punktion am betreffenden Leberherd vorbeigestochen worden sei. Dadurch sei es zu einer Fehldiagnose gekommen, ohne die die Leberoperation vier bis fünf Monate früher hätte erfolgen können und somit einen leichteren Verlauf gehabt hätte. Eine Teilentfernung der unteren Hohlvene hätte aufgrund des noch ausreichenden Abstandes zur Metastase hin vermieden werden können. Aufgrund der entstandenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen macht die Patientin gegen die Klinik, in der die primäre Punktion des Leberherdes ausgeführt wurde, Schadenersatzansprüche geltend. Die in Anspruch genommene radiologische Klinik nahm wie folgt Stellung: Die Punktion sei von einer in radiologischen Interventionen erfahrenen Oberärztin durchgeführt worden. Es sei üblich, dabei auf das randnahe Drittel der Läsion zu zielen, um möglichst die häufig zentralen nekrotischen Bezirke nicht zu biopsieren. Auf den während der Punktion angefertigten CT-Schnitten sei eine korrekte Nadellage dokumentiert worden. In 6 - 10 % der Biopsien werde dennoch kein für die Tumordiagnostik repräsentatives Gewebe gewonnen. Im Präparat seien keine Tumoranteile nachgewiesen worden. Die Meinung der Gutachter...Der beanstandete Sachverhalt wurde sowohl in einem radiologischen als auch in einem visceralchirurgischen Gutachten beurteilt. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu folgenden Wertungen: Es hätte bereits zwingend von einem malignen Leberherd ausgegangen werden müssen. Die Wahrscheinlichkeit, daß es sich bei dem Herd um einen gutartigen Prozeß gehandelt hätte, sei mit unter 10 % einzuschätzen gewesen. Die seinerzeit durchgeführte Leberpunktion habe nachweislich den Herd verfehlt. Von einer Fehlpunktion hätte man nach Erhalt des negativen histologischen Ergebnisses ausgehen und unverzüglich eine erneute Punktion anschließen müssen. Als Indizien für eine Fehlpunktion waren anzunehmen: | ||||||
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