03/2000


Patientenfahrdienst wettbewerbswidrig


Die Regenbogenpresse stand auf der Seite der beiden Allgemeinmediziner: "Behörden-Starrsinn macht hilfsbereiten Ärzten das Leben schwer" titelte die "Frau im Spiegel". Der Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen kam hingegen zu einem anderen Ergebnis: Wegen Verstoßes gegen die Zugabeverordnung hätten die Ärzte mit dem Anbieten des Patientenfahrdienstes eine ihnen verbotene berufswidrige Werbung begangen, weshalb ihr Verhalten mit einem Verweis zu ahnden sei.

Die beiden Ärzte betreiben in einem Vorort einer mittelgroßen niedersächsischen Stadt eine Gemeinschaftspraxis. Um Patienten von ihrer Wohnung zur Arztpraxis und zurück oder auch zu Fachärzten zu transportieren, erwarben die Ärzte einen Kleinbus und verlangten von den Patienten für jede Fahrt pauschal fünf Mark. Dieser entgeltliche Transport wurde ihnen von ihrer Gemeinde wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz untersagt und diese Untersagungsverfügung später vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt.

Als die Ärzte den Fahrdienst unentgeltlich anboten, hob das zuständige Verwaltungsgericht die erneute Untersagungsverfügung der Gemeinde auf. Werde der Fahrdienst durch ein nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignetes und bestimmtes Kraftfahrzeug betrieben, handele es sich um eine nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes befreite Beförderung von Patienten.

Nach Auffassung der Ärztekammer Niedersachsen verstießen die Ärzte damit jedoch gegen die Zugabeverordnung und damit gegen das berufsrechtliche Verbot der berufswidrigen Werbung. Deshalb wurde eine Klärung im berufsgerichtlichen Verfahren angestrengt und die Auffassung der Ärztekammer Niedersachsen dabei bestätigt.

Der Gerichtshof für die Heilberufe führt aus, daß es die Zugabeverordnung verbiete, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung eine unentgeltliche Zuwendung bzw. Nebenleistung abzugeben. Die Zugabe müsse zudem mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptleistung angeboten werden und geeignet sein, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptleistung zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen lägen nach Auffassung des Gerichts vor.

Die von den Ärzten angebotene Transportleistung sei eine Nebenleistung und nicht unselbständiger Teil der Hauptleistung, denn nach der Verkehrsanschauung, die dafür maßgeblich sei, bestehe die ärztliche Hauptleistung in der ärztlichen Behandlung und Beratung des Patienten. Auch Gespräche mit Angehörigen könne man noch dazurechnen. Der Weg des Patienten zum Arzt bleibe aber grundsätzlich Sache des Patienten. Das gelte auch vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum erlaubten unentgeltlichen Hol- und Bringdienst eines Pathologen. Der Allgemeinmediziner erhalte den Auftrag zur Behandlung des Patienten am Ort seiner Praxis, der Pathologe nehme hingegen überregionale Aufträge wahr, bei deren Erfüllung der Versand Bestandteil der Hauptleistung sei.

Die Zugabe sei auch wettbewerbswidrig, da sie mit Rücksicht auf den Absatz der Hauptleistung gewährt werde und geeignet sei, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptleistung zu beeinflussen. Denn der unentgeltliche Fahrdienst könne dazu führen, daß Patienten wegen des Fahrdienstes gerade die beiden Allgemeinmediziner aufsuchten. Jedenfalls wäre der Fahrdienst geeignet, was ausreiche, eine "Kundenbindung" herbeizuführen und andere Mitbewerber zu einer Nachahmung zu veranlassen. Durch diesen Nachahmungseffekt würde die ärztliche Leistung als solche zunehmend in den Hintergrund treten. Das wolle das Wettbewerbsrecht gerade verhindern. Zwar könne ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn es um dem Ausgleich von Standortnachteilen gehe. Dann aber müsse sichergestellt sein, daß der einzelne Patient anonym bleiben könne, was hier gerade nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr mußte der Transport am Empfang der Arztpraxis angemeldet werden.
K. Scholz
(Az.: 1 S 2/98 vom 10. 03. 1999)
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Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am: 06.03.2000

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