aktualisiert am: 08.03.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

03/2001


Mutterschutz und Mutterschutzrichtlinienverordnung

K. Doench


Mitte Dezember 2000 wurde in der Hannoverschen Allgemeinen mitgeteilt, daß ein Arzt wegen des Verstoßes gegen das Mutterschutzgesetz angeklagt worden sei. Eine schwangere Arzthelferin hatte sich im Operationsraum durch ungeschicktes Hantieren mit einer Spritze eine Verletzung an der Hand zugezogen. Zu der Anzeige war es infolge des meldepflichtigen Arbeitsunfalls gekommen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, daß der Arzt nicht vorsätzlich gehandelt habe und deshalb das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 3 000 DM eingestellt werden könne. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Fahrlässigkeit mit bis zu einem halben Jahr geahndet werden.

Das Mutterschutzgesetz - MuschG - in der derzeit gültigen Fassung vom 17. 1. 1997 verpflichtet jeden Arbeitgeber, eigenverantwortlich den Arbeitsplatz, den Arbeitsablauf und die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mutter auf die Vereinbarkeit mit den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen. Er ist verpflichtet, alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für Mutter und Kind abzuwenden. Wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft und dem mutmaßlichen Termin der Entbindung erhält, ist er verpflichtet, der Aufsichtsbehörde - das sind in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter - die Schwangerschaft zu melden. Ein Muster des Meldeformulars ist beigefügt.
Das Mutterschutzgesetz wird durch die Mutterschutzrichtlinienverordnung vom 15. 4. 1997 (Artikel 1 Mutterschutzarbeitsplatzverordnung) ergänzt. In ihr wird im Einzelnen aufgeführt, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat, um Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder Stillzeit der Arbeitnehmerin abzuwenden. Erkennbare Risiken müssen ausgeschaltet werden.
Aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergeben sich

• Schutzmaßnahmen oder gegebenenfalls
• Beschäftigungsverbote.

Die Arbeitsbedingungen, eventuell auch die Arbeitszeiten, sind so umzugestalten, daß eine Gefährdung ausgeschlossen ist, beispielsweise durch einen Arbeitsplatzwechsel oder die Untersagung bestimmter Tätigkeiten einer Arbeitnehmerin.
Bei starker Gefährdung ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen.
Das übrige Personal muß über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin unterrichtet werden.

Die Gefährdungsfaktoren
1. Physikalische Gefährdungen

durch Stöße und Erschütterungen, aber auch durch Bewegungen und körperliche Belastungen.
So ist das Heben, Bewegen und Befördern von Lasten mit regelmäßig mehr als 5 kg Gewicht, gelegentlich mit mehr als 10 kg Gewicht untersagt, aber auch ständiges Stehen und unter anderem auch Bewegungen und Körperhaltungen, die zu geistiger oder körperlicher Ermüdung führen. Lärm, Hitze, Kälte und Nässe des Arbeitsplatzes sind zu beurteilen. Der Umgang mit ionisierender Strahlung, auch im Kontrollbereich, oder mit radioaktiven Stoffen ist untersagt.

2. Chemische Stoffe

Dazu zählen krebserregende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Gefahrenstoffe, wie Benzol, Ethylenoxid oder Bleichromat, aber auch Formaldehyd und für den Menschen giftige Stoffe, die nach Hautkontakt resorbiert werden können. Blei und Quecksilberalkyle und insbesondere Mitosehemmer wie Zytostatika sind verboten.

3. Biologische Arbeitsstoffe
(s. Biostoffverordnung - BioStoffV -)

Dazu gehören Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die Krankheitserreger übertragen können, z. B. durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten, wie Röteln, Ringelröteln, Varizellen, Zytomegalieviren, Hepatitis B, Herpes, wenn keine ausreichende Immunität vorhanden ist, aber auch Toxoplasmose, Salmonellen-, Listerien- und Brucellaerreger und desweiteren Viren, Bakterien und Pilze, die namentlich der Behörde zu melden sind. Die Richtlinie stellt eindeutig fest, daß eine Schutzausrüstung nicht als ausreichend betrachtet werden kann, wenn ein Arbeitsgang mit stechenden oder schneidenden Instrumenten zu tun hat.

4. Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren

Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren, aber auch mit Personen mit potentiell aggressivem Verhalten (z.B. in der Psychiatrie) sowie Arbeiten mit der besonderen Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit, aber auch Akkord und Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie mehr als 8,5 Stunden täglich sind untersagt.

Über das Ablaufschema der Ermittlung einer Gefährdung unterrichtet nebenstehendes Diagramm.

Die Verantwortung des Arztes in der Praxis...

Für den niedergelassenen Arzt ergeben sich nach dem Mutterschutzgesetz vielfältige Schutzverpflichtungen, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist. So darf sie keine Arbeiten mehr verrichten, bei denen sie mit Blut oder anderen möglicherweise infektiösen Körperflüssigkeiten in Berührung kommt. Auch das Abnehmen von Blut oder das Geben von Spritzen sind ihr selbst dann untersagt, wenn sie Schutzhandschuhe trägt. In Praxen mit Röntgeneinrichtungen oder in nuklearmedizinischen Praxen ist die Schwangere vom Röntgen, auch von der Tätigkeit in Kontrollräumen, und vom Umgang mit radioaktiven Stoffen freizustellen.
Sollte der niedergelassene Arzt Operationen oder Narkosen durchführen, darf eine Schwangere in diesem Bereich nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften schreiben einen Arbeitsplatz vor, z.B. an der Anmeldung, wo die schwangere Arzthelferin lediglich mit der Organisation der Praxis betraut werden kann.

Um ganz sicher zu gehen, sollte bei der Anmeldung der schwangeren Mitarbeiterin beim Gewerbeaufsichtsamt das Muster 1 ausgefüllt und die Beratungsfunktion der Behörde in Anspruch genommen werden.

... und der Klinik

In den Kliniken ergeben sich bei den nicht ärztlichen Mitarbeiterinnen die gleichen Probleme bei der Umbesetzung des Arbeitsplatzes. Während diese im Organisationsgefüge einer Klinik, von persönlichen Schwierigkeiten abgesehen, noch leichter möglich ist, treten bei schwangeren Ärztinnen viele Probleme auf. Bei Assistentinnen kann die Weiterbildung, insbesondere wenn operative Inhalte in den Richtlinien der Weiterbildung vorhanden sind, nicht weitergeführt werden. Andere Arbeitsplätze stehen vielfach nicht zur Verfügung, so daß durch eine Schwangerschaft eine Art "Berufsverbot" auftreten kann. Viele Ärztinnen fühlen sich durch die stringenten Richtlinien in ihrer Berufsausübung diskriminiert. Das führt zum einen dazu, daß Ärztinnen erst sehr spät an eine Schwangerschaft denken, zum anderen, daß die Kliniken als Arbeitgeber zur Sicherstellung der Versorgung darauf achten, nicht zu viele Ärztinnen einzustellen, die noch schwanger werden könnten.

Hier sollte in Zusammenarbeit mit Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern nach Lösungen gesucht werden, die den wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen, den Arbeitsplatz der schwangeren Ärztin sicherstellen und die Weiterbildung weiter ermöglichen.

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. med. Klaus Doench
Institut für Rechtsmedizin
Windausweg 2
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