aktualisiert am: 08.03.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

03/2001


Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen (1) - Akupunktur-Beschluß vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet


Das Bundesministerium für Gesundheit hat noch vor Ablauf der Zwei-Monatsfrist am 22. Dezember 2000 entschieden, den Beschluß des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Akupunktur vom 16. Oktober 2000 nicht zu beanstanden. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Nr. 12) am 18. Januar 2001 ist der Beschluß rechtswirksam geworden. Die Akupunktur ist damit wie bisher keine Kassenleistung und nicht Bestandteil der Regelversorgung. Nach umfangreicher Überprüfung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit dieses Therapieverfahrens hatte der Bundesausschuß am 16. Oktober 2000 eine Anerkennung der Akupunktur gegen die lautstarke Kritik einer Reihe von Verbänden als Kassenleistung abgelehnt.

Modellhafte Erprobung

Um der besonderen Situation einer modellhaften Erprobung bei der Versorgung chronisch Schmerzkranker einerseits und den für einige Teilbereiche der Akupunktur ermutigenden Ergebnissen vorliegender Untersuchungen andererseits Rechnung zu tragen hat der Bundesausschuß einer modellhaften Erprobung der Akupunktur bei den Indikationen chronische Kopf-, Lendenwirbelsäulen- und Osteoarthroseschmerzen zugestimmt. Während eines Zeitraumes von drei Jahren können die Krankenkassen für diese Indikationen Modellvorhaben im Sinne von §§ 63 bis 65 Sozialgesetzbuch (SGB) V durchführen, um entscheidungsrelevante Informationslücken zur Anwendung der Akupunktur in der ambulanten Versorgung schließen zu können. Der Bundesausschuß hat hierzu Rahmenbedingungen vorgegeben, die eine sachgerechte wissenschaftliche Ausrichtung und Begleitung dieser Modellvorhaben betonen.

Mit dieser Entscheidung des Bundesausschusses wird erstmals die gezielte Erprobung eines bestimmten Therapieverfahrens zu Lasten der Krankenkassen ermöglicht. Dies erlaubt die wissenschaftliche Untersuchung eines zuwendungsintensiven Therapieverfahrens, für das bisher trotz seiner Popularität bei Ärzten und Patienten nur in so beschränktem Umfange zuverlässige Forschungsergebnisse vorliegen, daß eine allgemeine Anerkennung als Kassenleistung nicht ausgesprochen werden konnte.

Nach Ablauf von drei Jahren werden die Ergebnisse der jetzt durch die Entscheidung des Bundesausschusses angeregten Modellvorhaben die Grundlage sein für eine Neuberatung über die Einführung der Akupunktur in die ambulante vertrags-ärztliche Versorgung.

KBV verdeutlicht

Bezüglich des Modellversuches Akupunktur macht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) u. a. auf Folgendes aufmerksam:

"Mit der Veröffentlichung des Beschlusses zur Akupunktur steht den Krankenkassen die Durchführung von Modellversuchen nach den Vorgaben des Bundesausschusses offen. Die Durchführung bedarf der Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsämter.

Indikationen: Für die Modellversuche zugelassen sind die Indikationen chronische Kopfschmerzen, chronische LWS-Beschwerden und chronische Schmerzen bei Osteoarthritis. Für alle drei Anwendungsbereiche ist Voraussetzung, daß die Beschwerden mindestens sechs Monate vor Behandlungsbeginn bestanden haben. Der Begriff "chronische Schmerzen bei Osteoarthritis" wurde durch den Arbeitsausschuß "Ärztliche Behandlung" dahingehend konkretisiert, daß darunter degenerative Gelenkserkrankungen zu verstehen sind (siehe alphabetisches Verzeichnis "Osteoarthritis" des ICD 10 und die Ziffern M15-M19 des systematischen Verzeichnisses).

Weitergehende Indikationen wie beispielsweise die Behandlung von Menstruationsbeschwerden und Allergien sind durch den Beschluß vom 16. Oktober 2000 ausgeschlossen und können deshalb auch nicht im Rahmen von Modellversuchen erprobt werden. So geht das Bundesversicherungsamt beispielsweise in Bezug zum geplanten Modellversuch der Techniker Krankenkasse davon aus, daß frühere, vor der Beschlußfassung des Bundesausschusses vorgesehene Indikationsbereiche der Beschlußfassung des Bundesausschusses angepaßt werden.

Qualifikationsvoraussetzungen: Nach umfassender Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur konnte kein Zusammenhang zwischen Behandlungserfolg und Akupunkturarten, -schulen oder Ausbildungskonzepten festgestellt werden. Der Bundesausschuß hat deshalb explizit keine Qualifikationsvoraussetzungen für am Modellversuch teilnehmende Ärzte beschlossen. Auch die Voraussetzung des
A-Diploms, das von einigen Akupunkturgesellschaften nach Absolvierung von 140 Ausbildungsstunden ausgestellt wird, ist vom Bundesausschuß nicht vorgesehen.

Wissenschaftliche Evaluation: Erklärtes Ziel der Modellversuche ist die wissenschaftliche Überprüfung des Nutzens, der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Akupunktur. Behandlungen innerhalb der Modellversuche sollen deshalb gemäß Teil II der Beschlußfassung des Bundesausschusses vom 16. Oktober 2000 im Rahmen von randomisierten, kontrollierten Studien durchgeführt werden. Hierzu trifft die Beschlußfassung des Bundesausschusses weitere Vorgaben.

Die AOK für Niedersachsen - Landesdirektion - hat mitgeteilt, daß die AOKn der Länder beschlossen haben, ein bundesweites Modellvorhaben zur Erprobung der Akupunktur gemäß den Vorgaben des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen zu initiieren. Im Rahmen dieses Modellprojektes, das über den Weg der Kostenerstattung abgewickelt werden wird, wird die AOK-Landesdirektion mit allen beteiligten Leistungserbringern Einzelverträge schließen. Der Verband hat daher alle niedersächsischen Vertragsärzte, bei denen bekannt ist, daß sie Leistungen der Akupunktur erbringen, angeschrieben und eine Teilnahme am Modellprojekt offeriert.

Ferner teilt die AOK für Niedersachsen mit, daß die wissenschaftliche Begleitung des Modellprojektes bundesweit durch ein externes Institut erfolgen soll, an welches die beteiligten Ärzte einheitliche Dokumentationsbögen je Behandlungsfall versenden müssen.

Nach der Vereinbarung der AOK für Niedersachsen über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff SGB V erstattet die AOK ihren Versicherten für akupunkturärztliche Leistungen je Akupunkturbehandlung (Mindestdauer 30 Minuten) einen Betrag von 50 D-Mark, höchstens jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten. Die der Vereinbarung beigetretenen akupunktierenden Ärzte verpflichten sich, neben vorgenannter Vergütung keine zusätzliche Eigenbeteiligung in Rechnung zu stellen.
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