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03/2001 |
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Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung Anfang Februar nach ausführlicher Beratung und Überprüfung bestätigt, daß die "Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne" nicht als Leistung der Krankenkassen ambulant angewendet werden kann. Auch die Behandlung mit ionisiertem Sauerstoff wurde nicht als Kassenleistung anerkannt. Die "Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne" soll den Sauerstoffgehalt des Blutes und des Körpergewebes erhöhen und nach Meinung ihrer Befürworter unter anderem bei Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, bei Immunschwäche und geriatrischen Erkrankungen therapeutische Wirkung erzielen. Bei der Überprüfung des aktuellen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesausschuß konnte der medizinische Nutzen, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Methode nicht nachgewiesen werden. Nach Auffassung des Bundesausschusses ist diese Methode deshalb nicht für die ambulante Versorgung geeignet. Aufgrund des fehlenden Nachweises des therapeutischen Nutzens hatte der Bundesausschuß die "Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne" bereits 1990 als ambulante ärztliche Kassenleistung abgelehnt. Aufgrund der Ergebnisse der umfassenden aktuellen Überprüfung hat der Bundesausschuß seinen Beschluß von 1990 bestätigt, diese Methode nicht anzuerkennen. Die Behandlung mit ionisiertem Sauerstoff, zum Beispiel als Inhalationskur, Begasung von Haut, als Besprühung, Bad oder Trinkkur, wird von ihren Befürwortern sowohl zu präventiven als auch therapeutischen Zwecken zum Beispiel bei rheumatischen Erkrankungen, Allergien, Kreislauf- und Durchblutungsstörungen, Stoffwechselkrankheiten, in der Geriatrie oder als Regenerationskur angewandt. Die Überprüfung der Methode durch den Bundesausschuß ergab, daß Wirksamkeit, Nutzen und Risiken dieser Methode bislang nicht hinreichend nachgewiesen werden können. Da bisher auch keine Studienergebnisse über die Sicherheit beziehungsweise mögliche Risiken der Behandlung vorliegen, hat der Bundesausschuß diese Methode ebenfalls als vertragsärztliche Leistung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind zuverlässige wissenschaftliche Belege und eine abgeschlossene Erprobung Voraussetzung dafür, daß eine Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen werden kann. Behandlungsmethoden, die vom Bundesausschuß als Kassenleitungen ausgeschlossen wurden, dürfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen weder von den Versicherten in Anspruch genommen, noch von den Ärzten erbracht, noch von den Krankenkassen im Rahmen von Kostenerstattungen übernommen werden. KVN | ||||||
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