Als ich meine Tätigkeit - zunächst unter den Voraussetzungen des alten PsychKG ohne Behandlungsermächtigung - aufnahm, sah ich mich mit chronifizierten, zum Teil schwersterkrankten und krankheitsuneinsichtigen Patienten konfrontiert. Manche von ihnen nutzten bereits seit geraumer Zeit den sozialpsychiatrischen Dienst, lehnten eine medikamentöse Behandlung bei einem niedergelassenen ärztlichen Kollegen jedoch ab. Andere waren nur über Hausbesuche erreichbar und auch nur auf diesem Wege zu einer psychiatrischen oder medikamentösen Behandlung zu motivieren.
In einigen Fällen versuchte ich, eine Behandlung über hausärztliche Kollegen zu etablieren, indem ich mit diesen ein Setting absprach beziehungsweise Behandlungsempfehlungen gab. Dies erwies sich teils als umständlich und bei chronifizierten Erkrankungen wegen des damit verbundenen Wechsels des Settings als nicht umsetzbar.
Ich habe gute Voraussetzungen für eine angemessene, vernetzte und abgestimmte Behandlung, da ich im Zentrum eines Versorgungsnetzes arbeite, in dem auch sozialpädagogisches Fachpersonal für soziotherapeutische Maßnahmen zur Verfügung steht. Das einzige, was fehlte, war die Möglichkeit zur Verordnung medikamentöser Behandlungen und Leistungen nach SGB V.
Behandlungskompetenz und Niedrigschwelligkeit
Ich gehöre zu der kleinen Zahl ärztlicher Leiter sozialpsychiatrischer Dienste, die über eine Behandlungskompetenz in solch einem Dienst verfügen. Diese trägt wesentlich dazu bei, psychiatrische Behandlungsansätze zielgerichtet auch bei einer nur begrenzt krankheitseinsichtigen Klientel zu etablieren. Zudem schärft sie den Blick für den Umgang mit Kriseninterventionen, erleichtert die Begutachtung und Beantwortung komplexerer Fragestellungen und fördert das Clearing und die Beratung insgesamt. Die Wahrnehmung und das Verständnis der praktischen Arbeit und der Situation der Institutionen im Verbund wird ebenfalls geschult.
Die Entwicklung der Aufgaben des sozialpsychiatrischen Dienstes
Spätestens seit dem Inkrafttreten des novellierten Niedersächsischen PsychKG im Jahre 1997 steht der sozialpsychiatrische Dienst vor einer Vielfalt von Aufgaben, denen er kaum gerecht werden kann. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt aber eindeutig auf der Verpflichtung der sozialpsychiatrischen Dienste zur Verbundarbeit. Ziel ist, die Vernetzung und Versorgung bis hin zur Gewährleistung von Behandlung sowie die gemeindenahe Versorgung zu fördern.
Aufgrund meiner Erfahrungen in der Besuchskommission befürchte ich, daß sich die sozialpsychiatrischen Dienste zunehmend ihrer Verpflichtung zur Versorgung entziehen. Die ist nach wie vor defizitär und bedarf eines sozialpsychiatrischen Dienstes, der als kompetenter Partner für die Behandlung zur Verfügung steht.
Aspekte aktueller und mittelfristiger Entwicklungen
Zwar sagen die Zahlen der Kassenärztlichen Vereinigung, es gebe in den meisten Gebieten eine ausreichende Versorgung, faktisch stehen wir jedoch, speziell im ländlichen Raum, vor einer Unterversorgung. Diese Situation wird durch einen sich entwickelnden und in einigen Regionen bereits vorhandenen Mangel an in der Psychiatrie praktisch tätigen Ärzten verschärft.
Dieser Facharztmangel gewinnt im Bereich der Psychiatrie dadurch an Brisanz, daß nervenärztlich tätige Praxen vorwiegend in der Neurologie statt in der Psychiatrie tätig sind. Fachärzte mit psychotherapeutischer Ausbildung verabschieden sich ebenfalls zunehmend aus dem Bereich der Psychiatrie zugunsten der Psychotherapie.
Systemimmanente Mängel verschärfen die Situation zusätzlich. So wird an vielen Hochschulen sozialpsychiatrisches Denken und Handeln nicht ausreichend vermittelt. Die Effektivität sozialpsychiatrischer Ansätze - auch im Sinne des Sparpotentials - ist nicht genügend belegt, hier gibt es noch reichlich Forschungsbedarf.
Eine Verpflichtung der niedergelassenen Ärzte zum sozialpsychiatrischen Handeln und Verordnen gibt es nicht, im Gegenteil: Der Aufbau und die Umsetzung von Komplexleistungen wie bei der Soziotherapie werden erschwert.
Vor diesem Hintergrund entwickelt sich unter Umständen weiterer Handlungsbedarf für die sozialpsychiatrischen Dienste, wenn sie nämlich wieder mehr Verantwortung für die Versorgung im praktischen Sinne übernehmen sollen - als Partner in einem pragmatisch aufeinander abgestimmten und sich gegenseitig ergänzenden, also kooperierenden Umfeld, unter Umständen unter Einbeziehung weiterer Kostenträger.
Der sozialpsychiatrische Dienst im kassenärztlichen Versorgungssystem
Es gilt Folgendes festzuhalten: Der Zugang zum kassenärztlichen Versorgungssystem ermöglicht die Verordnung von Leistungen nach SGB V, indem eine fachärztliche Verordnung von weiteren ambulanten Hilfen wie Soziotherapie oder ambulanter psychiatrischer Krankenpflege ermöglicht wird.
Die Verbindung eines zur Verordnung befähigten Facharztes für Psychiatrie mit dem spezifischen Know-how von Sozialarbeitern, Pflegekräften und Psychologen innerhalb des sozialpsychiatrischen Dienstes erlaubt eine zielgerichtete und kompetente Versorgung.
So werden etwa niedrigschwellige, fachärztlich fundierte Behandlungsansätze wie Hausbesuche in Krisensituationen möglich. Das hilft, Krankenhauseinweisungen zu vermeiden. Ein so ausgestatteter sozialpsychiatrischer Dienst kann lange autonom handeln, ohne auf stationäre Hilfe zurückgreifen zu müssen.
Der sozialpsychiatrische Dienst steht im Zentrum des Sozialpsychiatrischen Verbundes, pflegt Kontakte zu den für ihn wesentlichen Einrichtungen und hat eine Übersicht über deren Möglichkeiten und Hilfsangebote sowohl auf der Grundlage des BSHG als auch des SGB V. Ihm ist es am ehesten möglich, eine zielgerichtete Auswahl des jeweils passenden Angebotes zu treffen.
Anschrift des Verfassers:
Dr. med. Stefan Renner
Leitender Arzt des
Sozialpsychiatrischen Dienstes
Schloßweide 12
28857 Syke
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