aktualisiert am: 07.03.2003
niedersaechsisches aerzteblatt
 

03/2003


Wer muß haften? Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung


Um eines klarstellend vorwegzunehmen: Die folgenden Ausführungen gelten nur für Notärzte des öffentlichen Rettungsdienstes, also diejenigen Ärzte, die in Notarztwagen (NAW), Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) und Rettungshubschraubern (RTH) eingesetzt werden. Die Ausführungen beziehen sich nicht auf den Arzt, der den ärztlichen Notdienst (Notfalldienst) der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung zu den sprechstundenfreien Zeiten versieht.

Was war geschehen? In Bayern verspürte ein Mann Schmerzen im Brustbereich. Seine Mutter verständigte über die Notrufnummer die Rettungsleitstelle. Kurze Zeit später traf die zum Notarztdienst eingeteilte Ärztin mit einem Rettungsfahrzeug am Krankenbett ein, führte die Notfallbehandlung durch und brachte den Mann in ein Krankenhaus. Der Patient, der eine schwere Hirnschädigung erlitten hat und im Wachkoma liegt, ließ durch seine Vertreter behaupten, die Schädigung seiner Gesundheit sei auf Behandlungsfehler der Notärztin zurückzuführen und forderte auf dem Klagewege Schmerzensgeld und Schadenersatz von ihr.
Ohne der Frage im einzelnen weiter nachzugehen, ob tatsächlich ein für den Zustand des Patienten kausaler Behandlungsfehler der Notärztin vorlag, wiesen die Instanzgerichte die Klage ab. Begründung: Die Notärztin dürfe nicht unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil sie ein "öffentliches Amt" ausübe. In diesem Fall bestimmt nämlich § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG), daß sich die Ansprüche nur gegen die Körperschaft richten, in deren Dienst der Notarzt steht. Der Notarzt selbst haftet dem Geschädigten folglich nicht unmittelbar (Haftungsprivileg). Die gegen die so lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg1 gerichtete Revision des Patienten und des - letztlich von den finanziellen Auswirkungen möglicherweise betroffenen - Rettungsdienstträgers hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit einem Grundsatzurteil vom 9. Januar 20032 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht von Interesse. Zum einen gibt der BGH seine bisher gegenteilige Rechtsauffassung3 auf, die er 1989 zu einem Fall aus Nordrhein-Westfalen geäußert hatte. Damals hatte er die Amtshaftung für Behandlungsfehler des Notarztes noch abgelehnt und Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen den Arzt und ggf. das ihn zum Einsatzort entsendende Krankenhaus zugelassen. Der BGH begründet seinen Rechtsprechungswechsel mit der 1997 erfolgten Änderung des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Seit diesem Zeitpunkt ist die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes ausdrücklich aus dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen herausgenommen und der Landesgesetzgebung mit ihren Rettungsdienstgesetzen unterstellt. Deshalb ist auch die Haftung für Fehler des Notarztes an der in dem jeweiligen Bundesland anzutreffenden Organisationsform des Rettungsdienstes auszurichten. In Bayern ergibt sich aus dem dortigen Rettungsdienstgesetz, daß die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist.

Zudem enthält die Entscheidung wesentliche Aussagen zum Notarztdienst überhaupt. Das Hauptanliegen des Rettungsdienstes ist, den Notfallpatienten durch entsprechend ausgebildete Ärzte medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Der BGH wiederholt in diesem Zusammenhang ausdrücklich seine bereits 1992 getroffene Feststellung4, daß ein funktionsfähiges Rettungswesen ohne die Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar ist. Notarzt und nichtärztliches Rettungsdienstpersonal (Rettungsassistenten und -sanitäter sowie die Fahrer der Einsatzfahrzeuge) bilden eine Funktionseinheit, so daß es sachgerecht ist, diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen.

Notfallpatienten, die geltend machen, sie seien durch Behandlungsfehler eines Notarztes geschädigt worden, haben sich danach in Bayern an den Rettungsdienstträger zu halten. Dieser kann seinerseits beim Notarzt nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen (siehe Art. 34 Satz 2 GG). Insoweit hat sich für die Mehrzahl der in einem Krankenhaus angestellten Notärzte durch die BGH-Entscheidung nichts geändert. Ihnen ist nämlich im Innenverhältnis von ihren Arbeitgebern bereits seit 1980 durch Arbeitsvertrag zugesichert, daß sie in den Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen sind5.

Die BGH-Entscheidung erging zu einem Fall aus Bayern. Sie ist aber auch auf Niedersachsen übertragbar. Denn dort ist der Rettungsdienst ebenso wie in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert, so daß die Aufgabenwahrnehmung gleichfalls sowohl insgesamt wie auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Dies folgt aus den §§ 1 bis 5 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zudem bereits entschieden, daß die Rettungsdienstträger nach der Änderung des § 75 SGB V auch für die Sicherstellung des Notarztdienstes zuständig sind6. Deshalb haften im Außenverhältnis gegenüber dem Notfallpatienten auch in Niedersachsen ausschließlich die Rettungsdienstträger für Behandlungsfehler ihrer im Rettungsdienst eingesetzten Notärzte. Dies sind nach § 3 NRettDG in der bodengebundenen Notfallrettung die Landkreise, kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim. Für die Region Hannover sind die besonderen rettungsdienstlichen Zuständigkeitsvorschriften des Regionsgesetzes zu beachten. Träger der Luftrettung ist das Land Niedersachsen.


Anschrift des Verfassers:
Michael R. Ufer
Vorsitzender Richter am
Verwaltungsgericht
Berliner Straße 5
37073 Göttingen

 
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