aktualisiert am: 10.03.2003
niedersaechsisches aerzteblatt
 

03/2003


KVN stellt hohe Qualität bei der Schmerztherapie fest


Wird Schmerz chronisch und zu einem eigenen Krankheitsbild, bedarf es einer Schmerztherapie, die an Behandlung und Dokumentation besondere Anforderungen stellt. Daß in Niedersachsen die Schmerztherapie auf einem gesichert hohen Niveau durchgeführt wird, hat jetzt die Schmerztherapiekommission der KVN bestätigt.

In Niedersachsen nehmen derzeit rund 30 niedergelassene Ärzte nach einer Fortbildung zum Schmerztherapeuten an der Schmerztherapie-Vereinbarung der KVN mit den Ersatz- und Innungskrankenkassen teil. Sie unterliegen damit vielfältigen Qualitätssicherungsverpflichtungen.

Entscheidend: Die Dokumentation

Bei der Schmerztherapie erfolgt die Qualitätssicherung über ein Prüfungsverfahren, das die Qualität der Dokumentation nach § 2 Nr. 8 der Schmerztherapie-Vereinbarung und die Vollständigkeit der vorzulegenden Nachweise über die Teilnahme an interdisziplinären Schmerzkonfrenzen und algesiologischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der Schmerztherapie-Vereinbarung kontrolliert. Jeder Behandlungsfall ist durch den Schmerztherapeuten zu dokumentieren. Darauf stützt sich dann die Qualitätsprüfung durch die Sachverständigen der Schmerztherapie-Kommission der KVN.
Alle teilnehmenden Ärzte werden mindestens einmal alle zwei Jahre geprüft. Der zu prüfende Arzt hat fünf Dokumentationsfälle vorzulegen. Sie umfassen:
1| Diagnose (differentialdiagnostische Abklärung der chronischen Schmerzkrankheit)
2| Erhebung der Anamnese mittels Fragebögen
3| Auswertung der Anamnese einschließlich der Auswertung psychometrischer Testverfahren sowie Ermittlung des Chronifizierungsstadiums (nach Gerbershagen)
4| Aufstellung eines Therapieplans (zeitlich und inhaltlich gestuft)
5| Dokumentation des Behandlungsverlaufs gemäß § 2 Abs. 8 der Schmerztherapievereinbarung.

Noten wie in der Oberprima

Die Schmerztherapiekommission bewertet in jeder Dokumentation jedes dieser fünf Kriterien nach einem festgelegten Schema:
0 Punkte: Kriterium nicht erfüllt
1 Punkt: Kriterium nicht vollständig erfüllt
2 Punkte: Kriterium erfüllt

Pro Fall lassen sich also 10 Punkte, insgesamt pro Prüfung 50 Punkte erzielen. Nach der erreichten Gesamtpunktzahl wird das Ergebnis in eine der drei Stufen eingeordnet:
Stufe I: 40 bis 50 Punkte
Stufe II: 30 bis 39 Punkte
Stufe III: weniger als 30 Punkte.

Hohe Resultate erzielt

Trotz der strengen Maßstäbe, die das Prüfverfahren anlegt, fielen die Resultate aus den Qualitätsprüfungen im Jahr 2002 für die Niedersächsischen Schmerztherapeuten sehr positiv aus. Insgesamt 93 Prozent der überprüften Ärzte erreichten mit ihren Dokumentationen Stufe I oder II. Dabei war der Anteil der Ärzte in der obersten Qualitätsstufe mit 67 Prozent am größten. Nur 7 Prozent zeigten mängelbehaftete Dokumentationen (Tab. 1)

Die Einzelfallauswertung ergab zudem, daß der Standard der Dokumentationen durchweg hoch ist. Fast die Hälfte aller bewerteten Dokumentationen erhielt die Höchstzahl von 10 Punkten. Rechnet man die Dokumentationen, die zwischen 8 und 10 Punkte erreichten, zusammen, ergibt sich, daß fast drei Viertel, genau 73,3 Prozent aller Dokumentationen in diesem Spitzenbereich liegen (Tab. 2).

Qualitätssicherung greift

Damit wird deutlich, daß die Schmerztherapie in Niedersachsen auf einem gesichert hohen Niveau stattfindet, aber auch, daß die KVN ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Qualitätssicherung in vollem Umfang gerecht wird. Sie nimmt diese Aufgabe im Interesse der Patienten wahr, aber auch im Sinne einer leistungsgerechten Honorierung der ärztlichen Arbeit.

Das schließt Konsequenzen für jene Ärzte mit ein, die den Qualitätsnormen nicht entsprachen. Für sie fordert die Schmerztherapie-Kommission Prüfunterlagen von fünf weiteren Patienten an. Ergibt sich hier wieder eine Beurteilung nach Stufe III, verliert der Teilnehmer die Abrechnungsgenehmigung; das Gesamthonorar im geprüften Zeitraum wird berichtigt. Frühestens nach sechs Monaten darf er anhand von 20 einwandfreien Dokumentationen eine erneute Abrechnungsgenehmigung beantragen. Behandlungsfälle, die mit weniger als fünf Punkten beurteilt wurden, führen zu Honorarrückforderungen.

Während reformeifrige Gesundheitspolitiker den niedergelassenen Ärzten pauschal mangelndes Qualitätsbewußtsein und der Selbstverwaltung Versagen bei der Leistungskontrolle vorwerfen, demonstriert die KVN, daß die gesetzlichen Instrumente zur Qualitätskontrolle greifen - und bei ihr in den besten Händen sind.

- Dr. Uwe Köster
 
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