Darlegungslast für Ansprüche aus einem Arbeitszeitkonto
Wenn ein kündigender Arbeitnehmer die Auszahlung eines auf seinem Arbeitszeitkonto befindlichen Saldos verlangt, braucht er nicht im Einzelnen vorzutragen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Arbeit erbracht worden ist, für die er Vergütung verlangt. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos behauptet und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt nennt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(Quelle: meditaxa)
Arbeitszimmer
Seit der Einführung der Abzugsbeschränkung für ein so genanntes häusliches Arbeitszimmer müssen sich die Finanzgerichte immer wieder mit neuen Varianten beschäftigen. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte gehen davon aus, daß nicht jeder betrieblich oder beruflich genutzte Raum im eigenen Wohnhaus bzw. in der Wohnung unter die Abzugsbeschränkungen fällt. So stellte der Bundesfinanzhof klar, daß eine "reguläre" Praxis oder Kanzlei eines Freiberuflers im eigenen Wohnhaus kein "häusliches Arbeitszimmer" darstellt. Unterhält dagegen ein Freiberufler neben seiner Kanzlei noch ein Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in der Wohnung, so greifen die Abzugsbeschränkungen. Ein Archiv, das neben dem häuslichen Arbeitszimmer genutzt wird, kann mit diesem zusammen als funktionale Einheit angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Archiv im Keller des Hauses untergebracht ist.
(Quelle: meditaxa)
325-Euro-Jobs auf 400 Euro ausgeweitet
Die früheren so genannten 325-Euro-Jobs werden auf 400 Euro ausgeweitet. Sie sind auch als Nebenjobs wieder möglich. Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 v. H. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 v. H. (mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer), auf die Krankenversicherung 11 v. H. sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 v. H. (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Der Arbeitnehmer bleibt steuer- und abgabenfrei.
Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sollen an eine gemeinsame Stelle abgeführt werden, deren Aufgabe es ist, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung jeweils zustehenden Teilbeträge an diese weiterzuleiten. Bei Mini-Jobs in Privathaushalten betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 v. H. (jeweils 5 v. H. für die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 v. H. für eine Pauschalsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalsteuer lässt keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zu. Auch hier sollen die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer an eine Einzugsstelle abgeführt werden. Der Arbeitnehmer ist steuer- und abgabenfrei.
Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Ab einem Arbeitsentgelt von über 400 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung über 400 Euro bis 800 Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht; hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.
(Quelle: meditaxa)
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