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03/1999 | |||||
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Seit Inkrafttreten der neuen Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen im März letzten Jahres gehen immer mehr Praxen dazu über, in den Praxisräumen Informationsbroschüren für ihre Patienten auszulegen. Die Berufsordnung läßt das zu, wenn der Arzt darin auf eine werbende Herausstellung seines Person und seiner Leistungen verzichtet und sich auf organisatorische Hinweise oder 'sachliche Informationen medizinischen Inhalts' beschränkt. Was darunter zu verstehen ist, hat das niedersächsische ärzteblatt bereits in der Ausgabe 5/98, S. 26 beschrieben. Für viele ältere Kollegen vielleicht ein wenig versteckt, weil dort über Möglichkeiten berichtet wurde, die Praxis im Internet darzustellen, aber 'die zweite Seite' im Internet ist mit den in der Praxis ausliegenden Broschüren gleichgestellt worden. Danach darf der Arzt bestimmte medizinische Vorgänge beschreiben, wenn er dies zur Vorbereitung des Patienten auf die Untersuchung oder Behandlung für zweckmäßig erachtet. Er darf aber auch auf bestimmte besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren aufmerksam machen. Und auch ein Bild des Arztes oder des Praxisteams erlaubt die Berufsordnung. Viele Arztpraxen haben deshalb einige der bei ihnen angebotenen Behandlungsmethoden ausgewählt und beschrieben, sind dann zu einer örtlichen Werbeagentur gegangen und haben sich eine Informationsbroschüre oder Internetseite entwerfen lassen. Die Ärztekammer Niedersachsen hat den Eindruck, daß hier ein ganz neuer Werbemarkt entstanden ist; insbesondere Angebote zur Gestaltung von Internetseiten haben auch uns in einer Vielzahl erreicht. Dadurch, daß in diesem Geschäft eine große Zahl von Newcomern Dienstleistungen anbietet, die keine Erfahrungen im Gesundheitsbereich haben, sind einige Ärzte bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die meisten Werbeagenturen beachten bislang nicht, daß auch für Praxisbroschüren und Internetseiten das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Anwendung findet. Geldbußen für Verstöße sind möglich Dieses Gesetz findet nicht nur auf die Arzneimittelwerbung Anwendung, sondern auch auf die Werbung für 'Verfahren und Behandlungen', wenn sich die Werbeaussage 'auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden' bezieht. Außerhalb der Fachkreise und damit sowohl gegenüber Patienten als auch im Internet darf zum Beispiel nicht mit Gutachten, wissenschaftlichen und fachlichen Veröffentlichungen sowie Hinweisen darauf geworben werden. Gleiches gilt für Krankengeschichten. Unzulässig ist es auch, wenn der Arzt oder sein Team in Berufskleidung oder bei der Ausübung der Heilkunde abgebildet werden. Ebenso sind bildliche Darstellungen über die Veränderungen des menschlichen Körpers oder Vorher/Nachher-Darstellungen untersagt. Schließlich, und das wird bisher fast nie beachtet, dürfen keine fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen verwendet werden, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Ferner darf sich Werbung nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten oder Leiden beziehen, etwa Geschwulstkrankheiten, Magengeschwüre oder organische Krankheiten der Augen und der Ohren sowie des Herzens und der Gefäße, 'ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frostbeulen'. Zwar hat es gerade in letzter Zeit immer wieder Vorstöße gegeben, das erst 1994 neu bekanntgemachte Gesetz zu ändern. Dennoch gilt es zur Zeit; Verstöße hiergegen können mit Geldbußen bis 50 000 DM belegt werden, wobei das Werbematerial darüber hinaus eingezogen werden kann. Kürzlich ist zudem bekannt geworden, daß Ärzte abgemahnt worden sind und an sogenannte Abmahnvereine daraufhin vierstellige Geldbeträge entrichten mußten. Es lohnt sich daher, sich von der Werbeagentur zusagen zu lassen, daß man das Heilmittelwerbegesetz beachtet hat. K. Scholz |
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