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04/2001 |
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Nicht selten werden Ärzte mit der Frage konfrontiert, ob sie gegen Verkehrsvorschriften verstoßen dürfen, um einen Patienten, der in einer akuten Notsituation auf ihre Hilfe angewiesen ist, so rasch wie möglich erreichen zu können. Der Arzt ist wie jeder andere Verkehrsteilnehmer an die geltenden Verkehrsvorschriften gebunden, jedoch können ärztliche Verkehrsverstöße unter den Voraussetzungen des sog. rechtfertigenden Notstandes nach §§ 34 StGB (Strafgesetzbuch), 16 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) gerechtfertigt sein. Das geschützte Rechtsgut - also Leib und Leben des Patienten - muß sich in einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr" befinden. Damit ist das Eingreifen dieses Rechtfertigungsgrundes auf dringende Notfälle und akute, schwere Erkrankungen des Patienten beschränkt. Außerdem muß bei "Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen". Auch muß der Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften ein "angemessenes Mittel" sein, um die Gefahr abzuwenden. Der Wortlaut der Vorschriften macht deutlich, daß keine allgemeingültige Aussage darüber zu treffen ist, welches Verhalten des Arztes auf jeden Fall gerechtfertigt ist, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Es sind stets die Gefahren für die Gesundheit und das Leben des Patienten auf der einen Seite und für die Verkehrssicherheit auf der anderen Seite abzuwägen. Es ist umstritten, aus welcher Perspektive die gegenwärtige Gefahr eines Schadenseintritts zu beurteilen ist. Teilweise wird auf die Sicht des Arztes ex ante - also auf dessen subjektiven Standpunkt - abgestellt (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Auflage 1999, § 150 Rdn. 12). Die Rechtsprechung legt dagegen zum Teil sehr restriktive Maßstäbe an. So vertritt unter anderem das Bayerische Oberste Landesgericht in einer jüngeren Entscheidung (Beschluß vom 22. 11. 1999 - Az: 2 ObOWi 518/99- m.w.N.) die Auffassung, daß die Gefahrensituation "vom Standpunkt eines nachträglichen Beobachters, dem die im kritischen Augenblick wesentlichen Umstände bekannt sind, objektiv zu beurteilen" sei. In dem zugrundeliegenden Fall wurde ein Arzt für Allgemeinmedizin vor Praxisbeginn von seiner Arzthelferin zuhause angerufen, daß ein Patient, den er im Rahmen der Nachbehandlung nach einer Bandscheibenoperation betreute, "mit akuten Rückenschmerzen und auch schon Kreislaufproblemen, nämlich Sehstörungen wegen der Schmerzen, in der Praxis eingetroffen" sei. Der Arzt machte sich sofort auf den Weg und überschritt auf der Fahrt zu seiner Praxis mit seinem Kraftfahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h. Die erste Instanz verurteilte den Arzt zu einer Geldbuße von 200 Mark und einem einmonatigen Fahrverbot. Da nicht vorgetragen worden war, welche Behandlungsmethoden in der Praxis ergriffen worden waren, aus denen Rückschlüsse auf die Schwere der Gefahr für den Patienten hätten gezogen werden können, hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht die Berufung auf den rechtfertigenden Notstand abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung gegen den Arzt außerdem mit der hohen abstrakten Gefährlichkeit seines Verhaltens, da eine konkrete Gefährdung anderer von der ersten Instanz nicht festgestellt worden war. Nach Auffassung des Gerichts bräuchten andere Verkehrsteilnehmer mit so einer hohen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu rechnen, so daß Fehleinschätzungen und -reaktionen mit der Gefahr schwerer Unfälle nahelägen. Dies erscheint nicht überzeugend, zumal der Arzt 20 Jahre lang Notarzteinsätze gefahren ist. Vielmehr kann eine Rechtfertigung unter Notstandsgesichtspunkten nur dann ausgeschlossen sein, wenn durch den Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften Leib und Leben anderer Personen konkret gefährdet werden. Deshalb ist der Arzt stets verpflichtet, mit der notwendigen Vorsicht zu fahren, um Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. So kann sich ein Arzt nicht erfolgreich auf Notstand berufen, wenn er zum Beispiel mit überhöhter Geschwindigkeit, die ein rechtzeitiges Reagieren auf Gegenverkehr ausschließt, eine unübersichtliche Linkskurve schneidet oder an einer stark befahrenen Kreuzung das Rotlicht überfährt. Das gilt insbesondere auch für einen Arzt, der sich in einem absolut fahruntauglichen Zustand befindet. An die Rechtfertigung von Trunkenheitsfahrten werden generell besonders hohe Anforderungen gestellt. Sie können allenfalls bei dringenden Notfällen und bei einem geringeren Ausmaß der Alkoholisierung als ultima ratio gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung des Verkehrsverstoßes scheiterte in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall auch daran, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung kein angemessenes Mittel war, um die Gefahr für den Patienten abzuwenden. Die durch die erhöhte Geschwindigkeit erreichte Zeitersparnis war nach Auffassung des Gerichts zu gering. Es wurde aber zu recht ausgeführt, daß bei akuten Krankheitszuständen auch ein geringer Zeitgewinn wertvoll und damit die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gerechtfertigt sein kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Notstandsvoraussetzungen auch dann nicht erfüllt sind, wenn die Gefahr für den Patienten auf andere Weise, z.B. durch die Anforderung eines Krankenwagens, abgewendet werden kann. Bemerkenswert ist schließlich, daß das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch anerkannt hat, daß der Arzt unter "notstandsähnlichen" Gesichtspunkten gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, daß er aus Sorge um seinen Patienten nur deshalb die Geschwindigkeit überschritten habe, um möglichst rasch Hilfe leisten zu können. Folglich wurde jenes gesteigerte Unwerturteil, das regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbotes erfordert, verneint und das ursprünglich angeordnete Fahrverbot aufgehoben. | ||||||
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