aktualisiert am: 26.04.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

04/2001


Aus der Rechtsprechung - HVM: Einheitliches Honorarkontingent für haus- und fachärztlich tätige Internisten rechtmäßig


Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat am 21. Februar 2001 die Rechtmäßigkeit der in den Quartalen 3/1997 bis 1/1998 geltenden Honorarverteilungsregelungen für Internisten bestätigt.

Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) sah ein einheitliches Honorarkontingent für hausärztlich tätige Internisten einerseits und fachärztlich tätige Internisten andererseits vor. Geklagt hatten zwei hausärztlich tätige Internisten, mit der Begründung, es verstoße gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, daß hausärztlich tätige Internisten, die seit dem 1. Juli 1997 der Budgetierung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) unterliegen, aus einem gemeinsamen Honorarkontingent mit den nicht budgetierten fachärztlich tätigen Internisten vergütet werden; letztere könnten die Leistungen zu Lasten der Hausarztinternisten ausweiten.

Dieser Einschätzung folgte das Landessozialgericht Niedersachsen nicht. Der Senat stellte vielmehr klar, daß die hier streitige HVM-Regelung einherging mit einer maßgeblichen Umstrukturierung des EBM zum 1. Juli 1997. Bereits die Einführung von Praxisbudgets in den EBM führte zu einer erheblichen Reduzierung des Punktzahlvolumens bei den hausärztlich tätigen Internisten. Die beklagte KVN sei an die Vorgaben des EBM gebunden. Es könne Ð so das LSG Ð nicht Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung sein, einen durch eine Änderung des EBM bewirkten Honorarrückgang in Praxen mit überdurchschnittlich hohem Punktzahlvolumen durch entsprechende HVM-Änderungen auszugleichen. Die Beklagte habe in geeigneter Weise auf die EBM-Änderung reagiert, zumal der hier streitige HVM bei den Internisten sowohl im Primär- als auch im Ersatzkassenbereich sogar Punktwertsteigerungen bewirkte.

Auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Aspekte sei der HVM nicht zu beanstanden: Der Normgeber fordere nicht, stets die beste mögliche Regelung zu treffen; es reiche vielmehr aus, eine unter den gegebenen Umständen sachgerechte Lösung zu finden. Diesen Aspekten genüge der hier im Streit stehende Honorarverteilungsmaßstab, insbesondere auch vor dem Hintergrund, daß sich der Normgeber im Anfangsstadium einer Regelung mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen auf der Grundlage der in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungswerte begnügen und eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen in Anspruch nehmen darf. Darüber hinaus sei die Kassenärztliche Vereinigung ihrer Rechtspflicht, insbesondere der Pflicht der Beobachtung der Honorarentwicklung sowie der unverzüglichen Reaktion auf Honorarverwerfungen in geeigneter Weise nachgekommen (Az. L 3/5 Ka 71/99, L 3/5 Ka 31/00).
Sabine Freund
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