aktualisiert am: 11.04.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

04/2002


Stillegung eines Computertomographen rechtmäßig

K. Scholz


In einem aufsehenerregenden Beschluß vom 17. August 2001 - Az: 3 L 1708/01.KO - hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Stillegung eines am Marienkrankenhaus in Cochem aufgestellten teleradiologisch betriebenen Computertomographen einer "radiologischen Großpraxis" bestätigt. Der im einstweiligen Rechtsschutz entschiedene Rechtsstreit zeigt, daß die Mißachtung von Formalien im Recht der öffentlichen Sicherheit gravierende Folgen haben kann.
Die "Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord" des Landes Rheinland-Pfalz hatte am 13. Juni 2001 den Betrieb der Röntgeneinrichtung - außer in Notfällen - untersagt und dabei die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit hatte der dagegen von den Ärzten eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Das Prozeßrecht gewährt dann ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem das Ziel verfolgt werden kann, die Wirkungen des sogen. Verwaltungsaktes, hier der Untersagungsverfügung, bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen. Damit hatten die antragstellenden Ärzte keinen Erfolg, auch wenn das Gericht den von der Koblenzer Behörde genannten Grund, die fehlende Fachkunde der Ärzte, dahingestellt sein ließ.
Im Wege der in dem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung meint das Gericht, daß der Weiterbetrieb auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 der Röntgenverordnung (RöV) untersagt werden durfte, weil eine Genehmigung zum Erstbetrieb aus anderen Gründen nicht hätte erteilt werden können. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 RöV setze die Erteilung einer Genehmigung unter anderem voraus, daß die für den sicheren Betrieb einer Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden, der ihnen übertragene Entscheidungsbereich festgelegt und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt worden seien.
Das hätte der Strahlenschutzverantwortliche im Hinblick auf die in § 13 enthaltene Regelung zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nicht glaubhaft gemacht. Unklar sei bereits, welche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten erforderlich seien. Einer der Benannten habe gegenüber der Genehmigungsbehörde erklärt, für dieses Amt nicht zur Verfügung zu stehen. Es sei daher unklar, ob zwei Personen im Hinblick auf einen möglichen Schichtbetrieb und Urlaubs- und Krankheitsvertretungen ausreichten.
Selbst wenn man aber unterstelle, zwei Personen genügten, fehle es an der Glaubhaftmachung ihrer schriftlichen Bestellung. Zwar läge eine Bestellung seitens des Marienkrankenhauses aus dem Jahre 1998 vor. Da nunmehr jedoch eine "Praxis am Krankenhaus" betrieben werde und die Bestellung anlagen- und nicht standortbezogen zu sehen sei, hätten die Ärzte der Gemeinschaftspraxis eine neue Bestellung vornehmen müssen. Und dann heißt es: "Des Weiteren ersetzt auch die schlichte Benennung ... im Anzeigeformular ... nicht die Bestellung, denn darin werden keine Angaben zum innerbetrieblichen Entscheidungsbereich gemacht. Solche Angaben enthalten zwar schließlich die von den Antragstellern .... vorgelegten "Bestätigungen" der beiden benannten Personen. Diese Bestätigungen ersetzen jedoch nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bestellung ..., zumal die Anzeigepflicht ... nicht den Strahlenschutzbeauftragten, sondern den Strahlenschutzverantwortlichen trifft."
Auch die Anordnung des Sofortvollzuges wird seitens des Verwaltungsgerichts gedeckt: Da mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen regelmäßig Gefahren für die Gesundheit von potentiellen Patienten verbunden seien, müsse schon aus diesem Grunde eine fachkundige Beaufsichtigung des Betriebs gewährleistet sein. Das wiederum setze unabdingbar klare betriebsinterne Regelungen und insbesondere die ordnungsgemäße Bestellung des verantwortlichen Strahlenschutzbeauftragten voraus. Blieben insoweit Fragen offen, sei es im Interesse des Patientenschutzes geboten, den Betrieb der Röntgeneinrichtung vorläufig zu untersagen.
Die Bedeutung des Beschlusses zeigt sich an einem fiktiven Beispiel: Nach § 11 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes können die Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Gefahr ist nach § 2 Nr. 1 lit a) eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Unter öffentliche Sicherheit wiederum lassen sich alle Rechtsnormen des positiven Rechts subsumieren. Deshalb wäre es auch denkbar, daß eine Krankenhausabteilung stillgelegt wird, wenn kein Qualitätssicherungssystem nach § 15 des Transfusionsgesetzes eingerichtet bzw. keine Transfusionsbeauftragten und -verantwortlichen bestellt wurden.
 
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