aktualisiert am: 12.04.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

04/2002


Erbauung!


Ach, manchmal kann ich es wirklich nicht mehr hören: "Trocken" ist die Juristerei, ganz anders als die Medizin, wo man mit lebenden Menschen und nicht mit verstaubten Akten und Entscheidungen des Reichsgerichts zu tun hat. Immer wieder habe ich dagegen angekämpft, es aber langsam aufgegeben. Meine Kollegen machen es mir eben auch nicht leicht. Da hat doch neulich das Verwaltungsgericht Braunschweig im Großen Brockhaus, 18. Auflage, nachgesehen und festgestellt, daß "Erfahrungen" "das durch Speichern wiederholter Erlebnisse erworbene Wissen" sind. Und in diesem Heft kann man vom Verwaltungsgericht Koblenz lernen, daß das Anmeldeformular eben keine Bestellung ersetzt.

Deshalb sind Juristen unendlich dankbar, wenn ihre Auftraggeber sie endlich mal mit dem richtigen Leben konfrontieren. Nachbarrechtsstreitigkeiten sind bei uns daher besonders beliebt: Gartenzwerge, Maschendrahtzäune, nachts leuchtende 40 W-Lampen "matt". Auch arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen sind beliebt. Manchmal wird es eben auch an den Anwälten und nicht an den Mandanten liegen, daß das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hat, daß ein Schlagzeuger auch Regenmacher bedienen oder wer ein Arbeitszeugnis unterschreiben muß.

Im ärztlichen Bereich, so meine Erfahrung, laufen insbesondere Gemeinschaftspraxen Gefahr, Juristen zu beschäftigen. So weiß mein Kollege Kirchhoff zu berichten, daß die Auseinandersetzung einer Kinderarztpraxis an einem Kirmespferd zu scheitern drohte. Wie gut ist es deshalb, wenn man sich um solche Fragen schon vorher Gedanken macht. Deshalb will ich hier auch eine Anregung aus einem Gemeinschaftspraxisvertrag weitergeben, die auf den ersten Blick in keinem guten Vertrag fehlen sollte: "Alle Personaleinstellungen und Anschaffungen erfolgen aufgrund von Beschlüssen der Gesellschafter mit der Folge, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes die entsprechenden Kosten trägt. Es ist jedoch möglich, aufgrund besonderer zustimmender Beschlüsse Gegenstände anzuschaffen oder Mitarbeiter einzustellen, die nur der persönlichen Erbauung oder Bequemlichkeit eines einzelnen Gesellschafters dienen, und von diesem als Sonderbetriebsvermögen anzuzeigen und auf eigene Kosten zu betreiben sind."

Nun könnte ich als Jurist gleich wieder monieren, daß Mitarbeiter, gerade wenn sie der persönlichen Erbauung dienen, sicher kein "Sonderbetriebsvermögen" sondern von Fleisch und Blut sind. Auch mit dem "Betreiben" wird es schwierig, denn der Erbauung dient es oft, wenn mit einem selbst etwas getrieben wird. Auch bei der Oder-Verknüpfung bin ich hängen geblieben. Spontan erinnerte ich mich an meinen Lateinunterricht und die damalige Erkenntnis, daß es im alten Rom Speisesofas gab, die sowohl der Bequemlichkeit als auch der leiblichen und manchmal vielleicht auch noch einer anderen Erbauung dienten. Nun ist der Gesellschaftsvertrag schon ein bißchen älter und Multifunktionsmöbel sind erst wieder seit einiger Zeit im Kommen. Die Parteien werden bei Abfassung einfach nur an das Gegenteil von BILLY und IVAR gedacht haben, was den Juristen die ergänzende Vertragsauslegung eröffnet.

Streit könnte auch aufkommen, wenn es darum geht, ob etwas "nur" der persönlichen Bequemlichkeit dient. Unter Anwendung der "HaftÕschen Normalfall-Methode" würden dafür in einer juristischen Vorlesung als Beispiele elektronische Hilfen oder Elfenbein-Kratzhändchen aus dem Perücken-Zeitalter genannt werden. Doch abseits davon begibt man sich gleich auf eine schiefe Ebene. Was vor allem der Bequemlichkeit dient, kann auch die Arbeitsabläufe beschleunigen, ganz abgesehen davon, daß die Arbeit in einem angenehmen Umfeld viel besser flutscht. Es ist halt wie in der Medizin selbst. Deshalb sollten nachahmungswillige Kammermitglieder folgenden Formulierungsvorschlag in Erwägung ziehen:

"Alle ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Anschaffungen, die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, erfolgen aufgrund von Beschlüssen der Gesellschafter mit der Folge, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes die entsprechenden Kosten trägt. Es ist jedoch möglich, aufgrund besonderer zustimmender Beschlüsse individuelle Gegenstände zur eigenen Leistungssteigerung (IGeL) anzuschaffen und als Sonderbetriebsvermögen auf eigene Kosten zu betreiben."
K. Scholz
 
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