aktualisiert am: 11.04.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

04/2002


Verordnungswesen: "Aut idem" - die wichtigsten Fragen für die Praxis


Am Freitag, den 22.2.2002 wurde das "Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz" (AABG) im Bundesgesetzblatt publiziert, einen Tag nach seiner Verkündung trat es in Kraft. Ungeachtet aller Kritik der Verbände haben sich Ärzte und Patienten auf die Unwägbarkeiten der neuen "Aut- idem"-Regelung einzustellen. Künftig entscheidet der Apotheker, ob er dem Patienten statt einem vom Arzt verordneten Medikament ein anderes, wirkstoffgleiches Präparat gibt. Wir fassen noch einmal die wichtigsten Fragen zu "Aut idem" zusammen.

Wann tritt die Aut-idem-Regelung in Kraft?

Sofort. Eine Übergangsregelung für die Aut-idem-Regelung ist nicht vorgesehen, auch wenn die entsprechenden Arbeiten des Bundesausschusses und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach §129 Abs. 1 und 1a SGB V noch nicht abgeschlossen sind.

Wann muß der Apotheker substituieren?

Bislang durfte der Apotheker nur substituieren, wenn der Arzt das entsprechende Erlaubnisfeld auf dem Kassenrezept ankreuzt. Künftig muß er ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben,

• wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet hat,

• wenn der Arzt nicht im "unteren Preisdrittel" verordnet und er die Substitution nicht ausdrücklich ausschließt durch ein entsprechendes Kreuz auf dem Rezeptformular. Dieser Ausschluß soll nach Maßgabe des Gesetzes nur im Ausnahmefall vorgenommen werden.

Verordnet der Arzt ein Arzneimittel aus dem "unteren Preisdrittel", kann der Apotheker nicht substituieren, auch wenn der Arzt "Aut idem" nicht ausdrücklich ausschließt.

Wie wird das Gesetz umgesetzt?

Zukünftig hat der Apotheker anhand seines Sachverstandes und seiner Fachinformationen zu überprüfen, ob das verordnete und das substituierte Präparat in ihrer Indikation identisch sind. Es existiert keine autoritative Stelle, welche die Richtigkeit überprüft. Sind wirkstoffgleiche Fertigarzneimittel für unterschiedliche Indikationen zugelassen, so muß ein Präparat abgegeben werden, das (mindestens) alle Indikationen des verordneten Fertigarzneimittels umfaßt.

Wie ist der Stand der Bearbeitung der Arzneimittelgruppen und Preisdrittellinien?

Um klar zu definieren, welche Präparate gegeneinander austauschbar sind, wird der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Arzneimittelgruppen bilden, innerhalb derer Arzneimittel therapeutisch miteinander vergleichbar und substituierbar sind (§ 129 Absatz 1 a SGB V i.d.F. des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes). Es dürfte rund 160 Gruppen geben, die den existierenden Festbetragsgruppen nach Stufe I entsprechen. Auf der Basis dieser Gruppen legen die Spitzenverbände der Krankenkassen untere Preisdrittellinien fest, die zum 1. Juni 2002 im Bundesanzeiger publiziert werden. Dann folgen die Anhörungen zu den restlichen 130 Gruppen mit nichtidentischen Darreichungsformen.

Wie wird das "untere Preisdrittel" berechnet?

"Unteres Preisdrittel" bedeutet, daß der Preis des Arzneimittels das untere Drittel des Abstandes zwischen dem Durchschnitt der drei niedrigsten Preise und dem Durchschnitt der drei höchsten Preise in einer Arzneimittelgruppe nicht übersteigt. Existieren mehrere Arzneimittel mit dem gleichen Preis, so wird bei der Berechnung jeder Preis als individueller Preis gewertet. Die obere Preislinie des unteren Preisdrittels gilt jeweils für ein Quartal; Stichtag für die Erfassung der Preise ist jeweils der Erste des Monats vor Quartalsbeginn (§ 129 Absatz 1 SGB V i.d.F. des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes). Über Ihre Praxissoftware kann Ihnen diese Information zugänglich gemacht werden.

Sind die gebildeten Arzneimittelgruppen so klein, daß nur 1 bis 4 Arzneimittel im unteren Preisdrittel liegen würden, so gelten nicht nur diese 1 bis 4 Arzneimittel als preisgünstig, sondern die fünf preiswertesten Arzneimittel in der Gruppe. Haben zwei Arzneimittel den gleichen Preis, werden sie auch beide als preisgünstig gewertet.

Für die Entscheidung über eine Substitution ist der Preis des Arzneimittels am Einlösungstag des Rezeptes ausschlaggebend, nicht am Tag der Rezeptausstellung.

Kann eine Umsetzung der Aut-idem-Regelung schon vorher erfolgen?

Der Apotheker ist angehalten, auch ohne Festlegung des unteren Preisdrittels in verschiedenen Fällen ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben, beispielsweise bei Verordnung eines Originalpräparates durch den Arzt. Eine Substitution hat dann zu erfolgen, wenn eine preisgünstige Substitutionsmöglichkeit für den Apotheker anhand seiner Praxissoftware (üblicherweise Lauertaxe) "eindeutig" erkennbar ist.

Fallen Reimporte, Phytotherapeutika, BTM u.a. unter die Regelung?

Gegenwärtig sind in der Arzneimittelspezialitätenliste 11.500 Reimporte von 28 Importfirmen gelistet. Bei einer Vielzahl von Gruppen könnte das untere Preisdrittel ausschließlich aus Reimporten bestehen. Diese sind jedoch nur zu einem gewissen Teil auch tatsächlich lieferbar. Phytotherapeutika fallen ebenfalls unter die Aut-idem-Regelung. Ihre Gruppenzuordnung erfolgt über das Extraktverhältnis, die Stammpflanze und das Auszugsmittel, definiert vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte {BfArM). Die Aut-idem-Regelung gilt nicht für Betäubungs- und Nahrungsergänzungsmittel.
r.
 
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