Steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten ab 1.1.2002
Mit der Währungsumstellung ab 1. Januar 2002 hat die Finanzverwaltung neue Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Danach belaufen sich
umzugsbedingte Unterrichtskosten auf
1.349 Euro für ein Kind
der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
für Verheiratete auf 1.074 Euro
für Ledige auf 537 Euro, wobei sich diese Beträge für jede weitere familienzugehörige Person um 237 Euro erhöhen.
Freiberufliche Gebäudebenutzung nicht unbeschränkt möglich
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß in einem Wohnhaus die Büronutzung maximal die Hälfte der Wohnfläche ausmachen darf. Zudem beschränkt es die freiberufliche Nutzung auf eine Wohnung. In dem Fall ging es darum, daß ein Steuerberater eine zweite Wohnung in seinem Haus für seine berufliche Tätigkeit nutzen wollte. Das Gericht untersagte dies mit der Begründung, daß bei einer Zusammenlegung von zwei Wohnungen regelmäßig eine Einheit entstehe, die über die in dem Haus vorhandenen Wohnungsgrößen hinausgehe. Dies könne den Wohncharakter und damit zugleich den Wohnfrieden beeinträchtigen. Ferner könne eine zu starke freiberufliche Nutzung zu einer Zurückdrängung der Wohnnutzung führen. Allerdings will das Gericht seine Auffassung nur als Faustformel mit Indizwirkung verstanden wissen. Entscheidend sei der konkrete Einzelfall.
Umsatzsteuerbefreiung der Sachverständigentätigkeit eines Arztes
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2000 sind Leistungen eines Arztes nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsmeinung ist daher die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind grundsätzlich nicht steuerbefreit:
Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung,
Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes (außer, wenn als letzte Maßnahme im Rahmen einer Heilbehandlung anzusehen),
Alkohol-Gutachten,
Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse,
Gutachten über die Berufstauglichkeit,
Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen,
Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen,
Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern,
Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung,
anthropologisch-erbbiologische Gutachten,
psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken,
Gutachten über die chemischen Zusammensetzungen des Wassers,
Gutachten über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen,
ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen.
Mit der Steuerpflicht tritt auch ein Recht auf Vorsteuerabzug und ggf. Vorsteuerberichtigung bei Gutachten ein. Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn ihr Schreiben erst auf Umsätze angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.
(Quelle: Homepage des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Die Beiträge sind gekürzt.)
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