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05/2002 |
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Frage einer Arzthelferin: Ich habe letztes Jahr mit meinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart ist. Jetzt habe ich gehört, daß eine kürzere Frist gilt. Welche ist für mich maßgeblich? Die Ärztekammer antwortet: Hintergrund dieser Problematik ist die am 15. 10. 1993 erfolgte Änderung der Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es wurde sowohl für Arbeiter und Angestellte eine einheitliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats eingeführt (vgl. § 622 Abs. 2 BGB). Zuvor galt für Angestellte eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Zum besseren Verständnis: Die Grundkündigungsfrist ist die Kündigungsfrist, die einheitlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt (vgl. § 622 Abs. 1 BGB, § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arzthelferinnen -MTV). Davon abweichend sieht sowohl § 622 Abs. 2 BGB als auch § 17 Abs. 2 verlängerte Kündigungsfristen für den Arbeitgeber vor. In diesem Fall wurde der Arbeitsvertrag jedoch nicht vor dem o.g. Stichtag geschlossen. Es ist anzunehmen, daß ein veraltetes Arbeitsvertrags-Muster verwendet wurde, das noch auf der alten Rechtslage basiert. Ob die längere Kündigungsfrist tatsächlich noch gilt, richtet sich also nach dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrages. Ist im Arbeitsvertrag ein Hinweis enthalten, daß die jeweils aktuellen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gelten? Dann hat die vertragliche Regelung lediglich deklaratorischen Charakter. In diesem Fall gilt dann die aktuelle gesetzliche bzw. tarifliche Kündigungsregelung (Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats). Hat die Regelung im Arbeitsvertrag jedoch konstitutiven Charakter (es sollte eine eigenständige - vom Gesetz bzw. Tarifvertrag losgelöste - Regelung getroffen werden), dann ist die längere Kündigungsfrist wirksam vereinbart. Denn eine vertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien ist grundsätzlich wirksam. Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf lediglich für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere als durch den Arbeitgeber vereinbart werden. In der Regel wird eine konstitutive Verweisung vorliegen, wenn die damalige gesetzliche Regelung wörtlich übernommen wurde oder folgende Klausel enthalten ist: "Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen in der Fassung vom ...". -ps Abschlussprüfung nicht bestanden? Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf VerlangenNach § 14 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Unabhängig davon, daß die Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 3 BBiG auf Antrag verlängert werden kann, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden nach § 14 Abs. 3 BBiG bei Nichtbestehen der Abschlußprüfung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr.Was bedeutet das im Einzelnen?Die Auszubildende hat einen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung, wenn sie die Abschlußprüfung nicht bestanden hat und zwar ab Kenntnis vom Nichtbestehen der Prüfung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Auszubildende die Abschlußprüfung wegen schlechter Noten nicht bestanden hat, die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wurde oder wegen Fernbleibens von der Prüfung ohne wichtigen Grund als nicht bestanden gilt. Hat aber die Auszubildende die Prüfung absichtlich nicht bestanden, wäre ihr Verlangen auf Verlängerung rechtsmißbräuchlich und könnte somit ausnahmsweise zurückgewiesen werden. | ||||||
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