aktualisiert am: 13.05.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

05/2002


Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag: Ist sie immer maßgeblich?


Frage einer Arzthelferin:
Ich habe letztes Jahr mit meinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart ist. Jetzt habe ich gehört, daß eine kürzere Frist gilt. Welche ist für mich maßgeblich?

Die Ärztekammer antwortet:
Hintergrund dieser Problematik ist die am 15. 10. 1993 erfolgte Änderung der Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es wurde sowohl für Arbeiter und Angestellte eine einheitliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats eingeführt (vgl. § 622 Abs. 2 BGB). Zuvor galt für Angestellte eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.

Zum besseren Verständnis: Die Grundkündigungsfrist ist die Kündigungsfrist, die einheitlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt (vgl. § 622 Abs. 1 BGB, § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arzthelferinnen -MTV). Davon abweichend sieht sowohl § 622 Abs. 2 BGB als auch § 17 Abs. 2 verlängerte Kündigungsfristen für den Arbeitgeber vor.

In diesem Fall wurde der Arbeitsvertrag jedoch nicht vor dem o.g. Stichtag geschlossen. Es ist anzunehmen, daß ein veraltetes Arbeitsvertrags-Muster verwendet wurde, das noch auf der alten Rechtslage basiert. Ob die längere Kündigungsfrist tatsächlich noch gilt, richtet sich also nach dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrages.

Ist im Arbeitsvertrag ein Hinweis enthalten, daß die jeweils aktuellen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gelten? Dann hat die vertragliche Regelung lediglich deklaratorischen Charakter. In diesem Fall gilt dann die aktuelle gesetzliche bzw. tarifliche Kündigungsregelung (Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats).

Hat die Regelung im Arbeitsvertrag jedoch konstitutiven Charakter (es sollte eine eigenständige - vom Gesetz bzw. Tarifvertrag losgelöste - Regelung getroffen werden), dann ist die längere Kündigungsfrist wirksam vereinbart. Denn eine vertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien ist grundsätzlich wirksam. Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf lediglich für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere als durch den Arbeitgeber vereinbart werden. In der Regel wird eine konstitutive Verweisung vorliegen, wenn die damalige gesetzliche Regelung wörtlich übernommen wurde oder folgende Klausel enthalten ist: "Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen in der Fassung vom ...".
-ps

Abschlussprüfung nicht bestanden? Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf Verlangen

Nach § 14 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Unabhängig davon, daß die Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 3 BBiG auf Antrag verlängert werden kann, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden nach § 14 Abs. 3 BBiG bei Nichtbestehen der Abschlußprüfung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr.

Was bedeutet das im Einzelnen?

Die Auszubildende hat einen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung, wenn sie die Abschlußprüfung nicht bestanden hat und zwar ab Kenntnis vom Nichtbestehen der Prüfung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Auszubildende die Abschlußprüfung wegen schlechter Noten nicht bestanden hat, die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wurde oder wegen Fernbleibens von der Prüfung ohne wichtigen Grund als nicht bestanden gilt. Hat aber die Auszubildende die Prüfung absichtlich nicht bestanden, wäre ihr Verlangen auf Verlängerung rechtsmißbräuchlich und könnte somit ausnahmsweise zurückgewiesen werden.

Das Weiterbeschäftigungsverlangen wird mit Zugang beim Ausbildenden wirksam und löst ab diesem Zeitpunkt unmittelbar die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses aus. Die Verlängerung kommt selbst dann zustande, wenn sie der Ausbildende nicht wünscht bzw. nicht zu erwarten ist, daß die Auszubildende die Wiederholungsprüfung besteht. Die außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dagegen nicht ausgeschlossen, es werden jedoch hohe Anforderungen an diese gestellt.
Das Verlangen kann schriftlich oder mündlich erfolgen, muß aber in jedem Fall eindeutig den Willen zur Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses zum Ausdruck bringen.

Das BBiG enthält keine Angaben darüber, in welchem Zeitraum das Verlangen geäußert werden muß. Im Interesse der Schaffung eindeutiger Verhältnisse sollte die Verlängerung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, verlangt werden. Der Auszubildenden ist zwar eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen, der Ausbildende muß aber noch genügend Zeit für eine ausreichende Vorbereitung der Auszubildenden auf die Wiederholungsprüfung haben. Im Regelfall wird die Auszubildende den Anspruch innerhalb von einigen Tagen geltend machen können. Sollte sie sich jedoch ohne sachlichen Grund erst sehr spät äußern, ist zu prüfen, ob der Ausbilder den Verlängerungsanspruch als unzumutbar oder rechtsmißbräuchlich zurückweisen kann. Diese Entscheidung hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

War das Ausbildungsverhältnis bei Zugang des Verlangens noch nicht beendet, wird es ohne Unterbrechung mit den bisher bestehenden Rechten und Pflichten fortgesetzt. War die Ausbildungszeit zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, wirkt das Verlangen nicht rückwirkend. Das Ausbildungsverhältnis entsteht neu, aber wiederum mit den gleichen Rechten und Pflichten wie zuvor. Es wird also auch die bisherige Ausbildungsvergütung bezahlt. Die Verlängerung bzw. Wiederaufnahme muß schriftlich niedergelegt werden. Außerdem muß auf jeden Fall die zuständige Bezirksstelle der Ärztekammer Niedersachsen benachrichtigt werden.
Die Verlängerung wirkt bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, also der Abschlußprüfung, die auf die nicht bestandene folgt und an der die Auszubildende tatsächlich und rechtlich teilnehmen kann, i.d.R. also die nächste reguläre Abschlußprüfung. Das auf Verlangen der Auszubildenden verlängerte Ausbildungsverhältnis endet dann grundsätzlich mit Ablauf des Prüfungstermins der Wiederholungsprüfung. Hierbei ist unerheblich, ob die Auszubildende diese Prüfung besteht und ob sie überhaupt zum Prüfungstermin angetreten ist. Auf jeden Fall endet aber das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Jahresfrist, ohne Rücksicht darauf, daß z.B. die Auszubildende die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat und der nächste Termin außerhalb der Jahresfrist liegt, als auch in dem sicherlich äußerst seltenen Fall, daß innerhalb dieses Jahres überhaupt kein Prüfungstermin ansteht. Eine Verlängerung nach Ablauf der Jahresfrist kommt allenfalls bei Vorliegen eines Verlängerungsgrundes nach § 29 Abs. 3 BBiG in Betracht.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 15. 03. 2000 - 5 AZR 622/98) kann zwar innerhalb der Jahresfrist ein erneutes Verlängerungsverlangen gestellt werden, wenn die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. Die Jahresfrist beginnt jedoch keinesfalls erneut zu laufen. Das BAG setzt vielmehr voraus, daß die zweite Wiederholungsprüfung noch innerhalb der bereits laufenden Jahresfrist liegt. Die Beendigungswirkung tritt dann unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird. Das Berufsausbildungsverhältnis kann nach § 14 Abs. 3 BBiG insgesamt maximal um ein Jahr verlängert werden. -ps
 
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