aktualisiert am: 13.05.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

05/2002


Steuertipps für die Arztpraxis


Keine Steuerbegünstigung für Stufenmodell

Zur Erinnerung: Bisher war es möglich, die Gründung einer Gemeinschaftspraxis über das Stufenmodell steuerlich sehr günstig zu gestalten. Danach gab der Seniorpartner seine Einzelpraxis in eine neu zu gründende Gemeinschaftspraxis zum Buchwert ein. Der neue Partner erwarb zum gleichen Zeitpunkt eine Minimalbeteiligung von fünf Prozent an der Gemeinschaftspraxis. Der Anteil wurde dann nach ca. einem Jahr um 45 auf 50 Prozent aufgestockt.

Die fünf Prozent mußte der Seniorpartner voll versteuern. Bei Überschreitung der Altersgrenze von 55 erhielt er dagegen auf die Übertragung des 45-Prozent-Anteils einen Freibetrag von 100.000 D-Mark und der Veräußerungsgewinn unterlag nur dem halben Steuersatz. Diese Regelung findet nun für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2001 seine Erledigung. Die Gesetzesbegründung vergleicht diesen Fall mit dem Eintritt einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen gegen Ausgleichszahlung ins Privatvermögen. Bei letzterem ist die Ausgleichszahlung laufender Gewinn des bisherigen Einzelunternehmers. Weil diese Fälle vergleichbar seien und die Begünstigung die Aufdeckung aller stillen Reserven voraussetze, wird künftig die Steuerermäßigung für Veräußerungsgewinne nur noch für die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils gewährt.

Klarstellung zum Kilometergeld

Seit 2001 dürfen Arbeitnehmer und Selbständige an jedem Arbeitstag pauschal 0,70 D-Mark für die ersten zehn und 0,80 D-Mark für jeden weiteren vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehen, und zwar auch dann, wenn für diese Fahrten keinerlei Kosten entstanden sind. Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung darf die Entfernungspauschale, die für solche Fahrten generell 0,80 D-Mark/Entfernungskilometer beträgt, für eine Fahrt pro Woche abgesetzt werden. Ab 2002 gelten insoweit Pauschsätze von 0,36 bzw. 0,40 EuroÛ/ Entfernungskilometer. §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG wurde jetzt durch das Steueränderungsgesetz 2001 klarstellend wie folgt gefaßt:

"Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird." Diese Änderung hat auch Auswirkungen hinsichtlich der Fahrtkosten, die der Arbeitgeber mit 15 Prozent pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlen darf (§ 40 Abs.2 EStG). Auch hier kann jetzt von der tatsächlich benutzten Strecke ausgegangen werden.

Geschenke an Arbeitnehmer dürfen teuer sein

Aufmerksamkeiten gehören nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Freigrenze für Sachgeschenke, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen eines besonderen persönlichen Ereignisses steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden kann (u.a. Blumenstrauß, Buch oder CD zum Geburtstag) ist ab 2002 auf 40 EuroÛ angehoben worden. Diese Freigrenze ist kein Jahresbetrag, sondern sie kann unter Umständen mehrfach im Jahr ausgeschöpft werden. Beispiele: Sachgeschenke zum Namenstag, zur Verlobung oder zur Einschulung des Kindes. Geld- oder Sachgeschenke, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Eheschließung oder Geburt eines Kindes erhalten, sind jeweils bis zu
358 EuroÛ steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Heirats- und Geburtsbeihilfe).

(Beiträge aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, Ausgabe 18/ August 2001, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber.)
 
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