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05/1999 | |||||
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Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen hat in ihrer Sitzung am 28. November 1998 die Beitragsordnung neu beschlossen. Neben einer formalen Überarbeitung ist bedeutsam, daß die Beitragsgruppe N (Sonderbeitragsgruppen) nicht mehr in der Beitragstabelle aufgeführt und der Jahresbeitrag von 18 auf 36 DM angehoben wird. Auch dieser Beitrag beinhaltet den kostenlosen Bezug des niedersächsischen ärzteblattes. Für intensive Diskussionen sorgte der Vorschlag des Finanzausschusses, in Zukunft die Beitragsselbsteinstufung der Kammermitglieder durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides zu belegen. Dieser Vorschlag hat eine Vorgeschichte, die ich kurz darstellen möchte. In der Vergangenheit wurde der Selbsteinstufung der Mitglieder vertraut, eine Überprüfung fand so gut wie nie statt. Lediglich bei Anträgen auf Herabsetzung, Erlaß oder Stundung des Kammerbeitrages waren Bescheinigungen vom Steuerberater oder Einkommenssteuerbescheide vorzulegen. In einer Zeit, in der unsere ärztliche Tätigkeit und das Abrechnungsverhalten der niedergelassenen Ärzte immer mehr Überprüfungen unterliegen, empfand ich diese auf Vertrauen basierende Handlungsweise immer als angenehm, ja vornehm. Erfahrungen, die wir in der Bezirksstelle Braunschweig mit der Selbsteinstufung ohne generelle Nachweispflicht machen mußten, lassen diese Vorgehensweise aber leider nicht mehr als vornehm, sondern eher als ungerecht erscheinen. Zufällig festgestellte grob falsche Selbsteinstufungen zweier Ärzte führten zu zwei Berufsgerichtsverfahren mit Geldbußen, aber auch zu stichprobenartigen Überprüfungen bei Ärzten aller Fachrichtungen aus Praxis und Krankenhaus. Leider fanden wir dabei in einer Reihe von Fällen Fehleinstufungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Das war Anlaß für den Finanzausschuß der Ärztekammer Niedersachsen, das gesamte System der Beitragserhebung zu diskutieren. In den meisten Landesärztekammern werden wie in Niedersachsen die Kammerbeiträge in prozentualen Anteilen der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erhoben. Nur in wenigen Kammern müssen Festbeitrage unabhängig von der Einkommenshöhe gezahlt werden. Wenn alle Ärzte den gleichen festen Beitrag zu zahlen hätten, entfiele natürlich eine Nachweispflicht. Allerdings brächte ein einheitlicher Beitragssatz für Kollegen und Kolleginnen mit niedrigen Einkünften finanzielle Nachteile. Der Finanzausschuß sieht zur Zeit keinen Anlaß, von dem bewährten und gerechten System einer vom ärztlichen Einkommen abhängigen Beitragszahlung abzugehen, zumal diese mit ca. 0,5 Prozent auch im Vergleich mit den meisten anderen Landesärztekammern nicht gerade ungünstig ist. Bleibt das Problem des Beitragsnachweises, um Ungerechtigkeiten zulasten derer zu vermeiden, die sich in der Vergangenheit korrekt eingestuft haben. Es gibt mehrere Landesärztekammem, in denen Einkommenssteuerbescheide als Beleg für die Selbsteinstufung zum Kammerbeitrag vorgelegt werden müssen. Rückfragen haben ergeben, daß dort keine wesentlichen Probleme gesehen werden. Nach Ansicht dieser Kammern trägt die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides zur Beitragsgerechtigkeit bei. Im Finanzausschuß und in der Kammerversammlung wurde diskutiert, inwieweit das Steuergeheimnis berührt sei. Der Einkommenssteuerbescheid kann in der Form vorgelegt werden, daß nur die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit - selbständige oder unselbständige - erkennbar sind. Andere Angaben aus dem Steuerbescheid interessieren unsere mit dem Beitragseinzug befaßten Mitarbeiter nicht. Ebenso wie bei der Erstellung der Honorarbescheide für vertragsärztliche Tätigkeit ist die Verschwiegenheit unserer Mitarbeiter natürlich auch bei der Bearbeitung der Kammerbeiträge gewährleistet. Die Überprüfung der Selbsteinstufungen durch Einkommenssteuerbescheide bedeutet eine gewisse Mehrarbeit für unsere Verwaltung. Wenn sich aber erste Erfahrungen der Bezirksstellen mit dem neuen System bestätigen lassen, wird der Mehraufwand durch Mehreinnahmen mehr als aufgewogen. Alle diese Argumente haben Ausschuß und Kammerversammlung intensiv diskutiert. Die Kammerversammlung hat aus Gründen der Gerechtigkeit mit nur wenigen Gegenstimmen diese Beitragsordnung beschlossen. Trotz der Bemühungen um Gerechtigkeit bleibt bei vielen Kammermitgliedern ein ungutes Gefühl zurück. Dieses hängt sicher damit zusammen, daß wieder ein neues Kontrollsystem im ärztlichen Bereich eingeführt werden mußte, weil Vertrauen in Verläßlichkeit enttäuscht wurde. |
Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser! Diesem Grundsatz huldigt jetzt - dem Beispiel anderer Landesärztekammern folgend - offensichtlich auch die Ärztekammer Niedersachsen. Sie gibt damit ein jahrzehntelang erprobtes und bewährtes Verfahren auf, bei dem ausschließlich das Prinzip 'Selbsteinstufung' Gültigkeit hatte. Auch ein Kammermitglied, das sich ausschließlich 'selbsteinstuft', benötigt selbstverständlich zur Vermeidung von Phantasieprodukten aussagefähige Basisdaten. In der Regel war dies - zumindest für den Autor und seine ebenfalls ärztlich tätige Ehefrau - der letztverfügbare Steuerbescheid. Ein amtliches Dokument, das zur Wahrung des Steuergeheimnisses ebenso selbstverständlich ausschließlich dem sog. Steuerbürger selbst, ggf. noch seinem Berater zur Verfügung stand. Die Offenbarung dieses Einkommenssteuerbescheides, ersatzweise eine Bestätigung des Steuerberaters, kann bei den Verpflichteten eigentlich nur Entsetzen hervorrufen. Zumindest mir als Autor geht es so. Viele Kolleginnen und Kollegen halten das Vorgehen der Ärztekammer Niedersachsen wahrscheinlich ebenso für eine grobe Form des Vertrauensmißbrauches. Welches Mißtrauen muß die Kammer gegenüber ihren Mitgliedern eigentlich hegen, wenn sie ein solches Vorgehen beschließt? Das Argument der Kammer, die einschlägigen Bestimmungen der neuen Beitragsordnung seien verfassungskonform, findet sicherlich nicht uneingeschränkte Zustimmung. Gut vorstellbar, daß - wie der Autor - so mancher Steuerbescheid der Kammer eben nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird. Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es nach meinen Beobachtungen stets gelungen, die Solidarität innerhalb der Ärzteschaft zur wahren. Dazu gehört die traditionelle Gepflogenheit, ärztliche Kollegen auch ohne Honorar zu behandeln, sowie die Bereitschaft, ehrenamtlich und unter dem Dach der Kammer Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen. Ein Engagement, das zu Lasten der Freizeit geht und manches Wochenende aufgefressen hat und -frißt. Ob sich diese Aktivitäten vor dem Hintergrund des (objektiven) Kammermißtrauens aufrecht erhalten lassen? Anders gefragt: Ist seitens der Kammer einmal darüber nachgedacht worden, welche Indiskretion sie mit der Anforderung des Steuerbescheides verlangt, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und gemeinsam steuerlich veranlagt werden? Oder: Was gehen die Kammer die Einkommensverhältnisse eines nichtärztlich tätigen Ehepartners an? Nicht jeder Arzt beschäftigt einen Steuerberater, und er kann gar nicht anders, als die Einkommensverhältnisse der Ehefrau offenzulegen. Mein Vorschlag daher: Statt einer Routineübersendung der einschlägigen Belege sollte die Beitragsberechtigte, nämlich die Ärztekammer Niedersachsen, im Einzelfall und bei begründetem Verdacht ebendiesen Beleg über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse, zumindest eine Erläuterung erbitten bzw. abfragen. Aber stets nur als Ausnahme! Ein generelles Mißtrauen der Kammer gegenüber ihren Mitgliedern, wie er sich in der Forderung nach dem Einkommensbeleg zeigt, halte ich für bedenklich und weise es entschieden zurück. |
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