Die Steuerberater-Gebührenordnung gibt einen Rahmen vor
Die Steuerberater-Gebührenordnung gibt dem Fachmann einen Rahmen vor. So kann er z. B. für das Anfertigen einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte) zwischen zehn und 60 Prozent der vollen Gebühr verlangen. Die volle Gebühr richtet sich wiederum nach dem "Gegenstandswert" oder dem "Wert des Interesses" - bei einer Einkommensteuererklärung etwa ist der "Gegenstandswert" die Summe der positiven Einkünfte. Den Zehntelwert innerhalb der vorgegebenen Spanne legt der Fachmann anhand seines persönlichen Arbeitsaufwands und des Schwierigkeitsgrads der Tätigkeit fest. In der Regel gelten drei oder vier Zehntel als angemessene Gebühr für den Arbeitsaufwand eines Steuerberaters. Durch die Gebühren werden lediglich die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Umsatzsteuer und Auslagen, z. B. für Porto, Telefongespräche, Faxe und Kopien, darf der Steuerberater zusätzlich in Rechnung stellen. Übrigens: Steuerberaterkosten dürfen Sie dem Finanzamt als Betriebsausgaben in Rechnung stellen.
Überlassung einer selbst genutzten Wohnung an Angehörige
Der Erwerb bzw. die Herstellung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung kann acht Jahre lang mit einer Eigenheimzulage bis zur Höhe von 2.556 Euro (bei "gebrauchten" Objekten 1.278 Euro) jährlich zuzüglich 767 Euro für jedes Kind gefördert werden. Die Förderung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung nicht vom Eigentümer selbst, sondern von dessen Angehörigen (z. B. vom studierenden Kind, vom getrennt lebenden Ehegatten oder von den eigenen Eltern) genutzt wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, daß dabei jeder finanzielle oder wirtschaftliche Beitrag des Angehörigen förderungsschädlich ist. Im Streitfall hatte der die Wohnung nutzende Bruder dem Eigentümer ein (zinsverbilligtes) Darlehen gewährt. Das Gericht wollte prüfen, ob das Darlehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stand. Sofern Darlehenszinsen nicht oder unterhalb der marktüblichen Höhe vereinbart wurden, ist die Wohnungsüberlassung nicht als "unentgeltlich" anzusehen. Eine Eigenheimzulage kommt dann nicht in Betracht.
"Riester-Rente" für Praxispersonal
Noch in diesem Jahr soll eine Pensionskasse für die betriebliche Altersvorsorge von Arzthelferinnen eingerichtet werden. Darauf hatten sich im Zuge der letzten Tarifverhandlungen die in der "Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen" vertretenen Parteien geeinigt. Eine solche Betriebsrente wird sowohl den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten als auch ihren Mitarbeiterinnen handfeste Vorteile bringen. Daher sollten Ärzte wie Helferinnen derzeit nicht übereilt individuelle Verträge bei privaten Anbietern schließen. Die steuerlichen Vergünstigungen und die Zulagen für die private Altersvorsorge können noch zum Jahresende rückwirkend geltend gemacht werden. Bis dahin sollte dieses neue, speziell auf Arzthelferinnen zugeschnittene Angebot abgewartet werden. Die Bedingungen der Pensionskasse werden in Kürze in einem Rahmentarifvertrag festgelegt. Die Mittel hierzu werden auf Seiten der Arbeitnehmerinnen durch Entgeltumwandlung von vermögenswirksamen Leistungen bereitgestellt. Die ärztlichen Arbeitgeber sollen sich mit einer zusätzlichen Starthilfe durch Erhöhung der vermögenswirksamen Leistungen um 3,50 Euro monatlich (für voll beschäftigte Arzthelferinnen) beteiligen.
(Beiträge aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, Ausgabe 18 / August 2001, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber.)
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