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06/1999 | |||||
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Das AsylbLG ist seit 1993 in Kraft und schränkt die Sozialleistungen von Asylsuchenden, Flüchtlingen mit Duldung und von Bürgerkriegsflüchtlingen grundsätzlich ein. Neben der Absenkung der Sozialhilfe um rund 25 Prozent, die vorrangig in Sachleistungen ausgezahlt werden soll, sowie der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, ist auch die medizinische Versorgung reduziert. Anspruch auf Behandlung besteht nur bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen (§ 4) oder auf Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich sind (§ 6). Die Auslegung dieser Paragraphen unterliegt jedoch willkürlichen Spielräumen. So sind von einigen Städten zusätzliche rechtswidrige Einschränkungen gemacht worden, wie 'nur lebensnotwendige oder unaufschiebbare Behandlungen'. Erst die Drohung mit einer Klage bewog ein Berliner Sozialamt dazu, für ein drei Monate altes Kind mit Verdauungsproblemen, bei dem darüber hinaus notwendige Vorsorgeuntersuchungen noch nicht erfogt waren, einen Krankenschein auszustellen. Die durch die Sozialämter auszustellenden Krankenscheine sind für Personen, die unter das AsylbLG fallen, die Vorrausetzung für die ambulate ärztlichen Behandlung. Nicht selten formulieren medizinisch nicht qualifizierte Sachbearbeiter unsachgemäße Einschränkungen. Die Rechtsstelle des Sozialamtes Prenzlauer Berg in Berlin z.B. erklärte unlängst einem Antragssteller, daß die 'behaupteten Schmerzzustände unglaubwürdig' seien. Probleme, die bei der Vergabe von Krankenscheinen auftreten, werden leicht den Betroffenen selbst zur Last gelegt, die sich scheinbar nicht ausreichend um ihre Angelegenheiten kümmern. Tatsächlich ist es aber für niemanden einsichtig, wenn z.B. ein ärztliches Attest einer akuten Erkrankung zur Vorrausetzung für den Arztbesuch überhaupt gemacht wird. Die Kosten für die Behandlung von psychosomatischen Beschwerden, wie sie oft nach Traumatisierungen auftreten, und die Folgen von Behinderungen und Verletzungen werden oft nicht übernommen. So verweigerte der Landkreis Göttingen einem fünfjährigem bosnischen Kind, das unter einem kriegsbedingten Hörschaden und konsekutiver Reduzierung der Sprachentwicklung litt, den Besuch des Hörbehindertenkindergartens. Tatsächlich sind aber auch chronische Erkrankungen oder Behinderungen nach § 6 zu therapieren, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Folgeerkrankungen oder dauerhafte Beeinträchtigungen drohen. Oft ist es sinnvoll, in diesen Fällen noch einmal beim Sozialamt zu insistieren. Restriktive Gesetzgebung Seit seinem Inkrafttreten ist das AsylbLG bereits mehrmals verschärft worden. Im Juni 1997 wurde die Geltungsdauer, von einem Jahr auf die ersten drei Jahre des Aufenhalts ausgedehnt. Im September 1998 ist eine zusätzliche Leistungseinschränkung (§ 1 AsylbLG) festgeschrieben worden. Danach erhalten Flüchtlinge, denen unterstellt wird, sie seien eingereist, um Sozialleistungen zu beziehen, sowie Flüchtlinge, die verdächtigt werden, durch ihr Handeln ihre Abschiebung verhindern zu wollen, Leistungen nur 'soweit dies im Einzelfall und nach den Umständen unabweisbar geboten ist'. Wie kann der ohnehin reduzierte Leistungsumfang noch weiter eingeschränkt werden? Die Ausführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer dazu sind unterschiedlich. Die extremste Umsetzung der Gesetzesverschärfung findet sich in Berlin, wo Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem Kosovo noch im März dieses Jahres unterstellt wurde, sie seien lediglich eingereist, um Sozialhilfe zu beziehen oder sie verschleierten ihre Identität, wenn sie nur einen Personalausweis aber keinen Paß besaßen. Mit diesen Begründungen wurde den Menschen Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung verweigert. Durch diese Praxis werden zunehmend Flüchtlinge in die Illegalität gedrängt. Das Problem der Gesundheitsversorgung von Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus verschärft sich durch die Einschränkungen des § 1 AsylbLG. Doch bereits durch die faktische Abschaffung des Grundrechts auf Asyl 1993 und durch ausgrenzende ausländerrechtliche Bestimmungen sind immer mehr Menschen gezwungen, in Deutschland illegal zu überleben. Beim Vorliegen von Abschiebehindernissen ist der Aufenthaltstatus auch oft unklar. Bei Erkrankungen sind die meist mittellosen Betroffenen auf die kostenlose Hilfe von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen angewiesen. Der entsprechende Beschluß der Ärztekammer Niedersachsen ist eine notwendige und sinnvolle Initiative, um die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen zu ermöglichen und die bereits gefaßten Beschlüsse ärztlicher Organisationen umzusetzen. Seit 1995 hat der Deutsche Ärztetag wiederholt gegen das AsylbLG Stellung bezogen, 1998 hat der Welt-ärztebund auf seiner Tagung in Ottawa die Pflicht von Ärztinnen und Ärzten bekräftigt, Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus medizinisch zu behandeln. Darüber hinaus ist es wichtig, Probleme, die sich bei der Behandlung von Flüchtlingen, z.B. durch das AsylbLG ergeben, zu dokumentieren. Um auf Landesebene Veränderungen zu erreichen, ist in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Flüchtlingsrat und verschiedenen Wohlfahrtsverbänden eine Anhörung zum Thema geplant. Dafür ist es notwendig, Einzelfälle zu sammeln und auszuwerten. Um eine entsprechende Dokumentation zu erarbeiten, bitte Fallbeschreibungen an die Autorin senden: Dr. Jessica Groß Turmstr. 28, 49074 Osnabrück Tel.: 0541/260519 e-Mail: jgross66@aol.com |
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