06/1999

Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen: Gesetzliche Ausgrenzung und praktische Unterstützung
J. Groß
 


Weiterführende Literatur:

Flüchtlingsrat Berlin, Ärztekammer Berlin, Pro Asyl (Hg): Gefesselte Medizin,Berlin 1998

Classen, G. und Strothmann, E.: Das Leistungsrecht - Grundlagen für die Praxis. Themenheft Nr. 59 der Zeitschrift 'Flüchtlingsrat - Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen', Hildesheim 1999


Projekte zur praktischen Solidarität

Zur Vermittlung und Koordination kostenloser medizinischer Versorgung von Flüchtlingen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, haben sich in verschiedenen Städten Büros gegründet. Dort werden hilfesuchende Flüchtlinge an Ärztinnen und Ärzte vermittelt, die sich zur Mitarbeit bereit erklärt haben. In einem kurzen Gespräch wird geklärt, worum es geht, um dann mit einer entsprechenden Arztpraxis einen Termin zu vereinbaren und ggf. Dolmetscher zu organisieren. Die Vermittlung und Behandlung findet anonym statt. Die Verteilung der Ratsuchenden erfolgt in Absprache mit den Praxen und deren KapazitäÄten. Die Adressen der mitarbeitenden Ärztinnen und Ärzte werden vertraulich behandelt. Anfallende Material- oder Medikamentenkosten werden soweit möglich über Spenden finanziert. Bisher stellen notwendige stationäre Aufenhalte die Vermittlungsbüros noch vor große Probleme. Die Kooperation mit Krankenhäusern wird daher dringend gesucht. Aber auch die weitere Mitarbeit von niedergelassenen Kollegen und Kolleginnen ist erfoderlich, um die Überlastung einzelner Praxen zu vermeiden.
Das politische Ziel der Unterstützungsgruppen liegt in der Abschaffung des AsylbLG und in der Beseitigung von Verhältnissen, die Menschen in die Illegalität drängen. Das Problem der Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen, kann natürlich nicht von einzelnen Initiativen gelöst werden. Vielmehr geht es um eine praktische Solidarität mit dem langfristigen Ziel, die Eingliederung von Flüchtlingen in die medizinische Regelversorgung zu erreichen.


Adressen in Niedersachsen:

Büro für medizinische Flüchtlingshilfe
c/o Beratungszentrum für Flüchtlinge
Bühlstr. 4, 37073 Göttingen

Büro für medizinische Flüchtlingshilfe Oldenburg
c/o Hochschulgruppe ausländischer Studierender (HGAS)
AStA der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg
26111 Oldenburg
Tel.: 0441/7982673
montags von 15-17 Uhr

Medizinische Flüchtlingssolidarität (ab 1.8.99)
c/o Flüchtlingsbüro
Zur Bettenfedernfabrik 3, 30451 Hannover
Tel.: 0511/2153031 montags 16-18 Uhr
Vor rund anderthalb Jahren, im November 1997, hat die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) einen Beschluß zur Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen gefaßt. Auf Antrag von Dr. Cornelia Goesmann, stellvertretende Präsidentin der ÄKN, forderte die Kammerversammlung ihre Mitglieder auf, Flüchtlinge ohne Aufenthaltsstatus durch anonyme und kostenfreie Behandlung zu unterstützen (niedersächsiches ärzteblatt 3/98). Ein zukunftsweisender Beschluß, denn seitdem hat sich das Problem der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen noch verschärft. Betroffen sind Menschen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen, sowie illegalisierte Flüchtlinge mit unklarem oder ohne Aufenthaltsstatus.

Das AsylbLG ist seit 1993 in Kraft und schränkt die Sozialleistungen von Asylsuchenden, Flüchtlingen mit Duldung und von Bürgerkriegsflüchtlingen grundsätzlich ein. Neben der Absenkung der Sozialhilfe um rund 25 Prozent, die vorrangig in Sachleistungen ausgezahlt werden soll, sowie der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, ist auch die medizinische Versorgung reduziert.
Anspruch auf Behandlung besteht nur bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen (§ 4) oder auf Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich sind (§ 6). Die Auslegung dieser Paragraphen unterliegt jedoch willkürlichen Spielräumen. So sind von einigen Städten zusätzliche rechtswidrige Einschränkungen gemacht worden, wie 'nur lebensnotwendige oder unaufschiebbare Behandlungen'. Erst die Drohung mit einer Klage bewog ein Berliner Sozialamt dazu, für ein drei Monate altes Kind mit Verdauungsproblemen, bei dem darüber hinaus notwendige Vorsorgeuntersuchungen noch nicht erfogt waren, einen Krankenschein auszustellen. Die durch die Sozialämter auszustellenden Krankenscheine sind für Personen, die unter das AsylbLG fallen, die Vorrausetzung für die ambulate ärztlichen Behandlung. Nicht selten formulieren medizinisch nicht qualifizierte Sachbearbeiter unsachgemäße Einschränkungen. Die Rechtsstelle des Sozialamtes Prenzlauer Berg in Berlin z.B. erklärte unlängst einem Antragssteller, daß die 'behaupteten Schmerzzustände unglaubwürdig' seien. Probleme, die bei der Vergabe von Krankenscheinen auftreten, werden leicht den Betroffenen selbst zur Last gelegt, die sich scheinbar nicht ausreichend um ihre Angelegenheiten kümmern. Tatsächlich ist es aber für niemanden einsichtig, wenn z.B. ein ärztliches Attest einer akuten Erkrankung zur Vorrausetzung für den Arztbesuch überhaupt gemacht wird. Die Kosten für die Behandlung von psychosomatischen Beschwerden, wie sie oft nach Traumatisierungen auftreten, und die Folgen von Behinderungen und Verletzungen werden oft nicht übernommen. So verweigerte der Landkreis Göttingen einem fünfjährigem bosnischen Kind, das unter einem kriegsbedingten Hörschaden und konsekutiver Reduzierung der Sprachentwicklung litt, den Besuch des Hörbehindertenkindergartens. Tatsächlich sind aber auch chronische Erkrankungen oder Behinderungen nach § 6 zu therapieren, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Folgeerkrankungen oder dauerhafte Beeinträchtigungen drohen. Oft ist es sinnvoll, in diesen Fällen noch einmal beim Sozialamt zu insistieren.

Restriktive Gesetzgebung

Seit seinem Inkrafttreten ist das AsylbLG bereits mehrmals verschärft worden. Im Juni 1997 wurde die Geltungsdauer, von einem Jahr auf die ersten drei Jahre des Aufenhalts ausgedehnt. Im September 1998 ist eine zusätzliche Leistungseinschränkung (§ 1 AsylbLG) festgeschrieben worden. Danach erhalten Flüchtlinge, denen unterstellt wird, sie seien eingereist, um Sozialleistungen zu beziehen, sowie Flüchtlinge, die verdächtigt werden, durch ihr Handeln ihre Abschiebung verhindern zu wollen, Leistungen nur 'soweit dies im Einzelfall und nach den Umständen unabweisbar geboten ist'. Wie kann der ohnehin reduzierte Leistungsumfang noch weiter eingeschränkt werden? Die Ausführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer dazu sind unterschiedlich. Die extremste Umsetzung der Gesetzesverschärfung findet sich in Berlin, wo Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem Kosovo noch im März dieses Jahres unterstellt wurde, sie seien lediglich eingereist, um Sozialhilfe zu beziehen oder sie verschleierten ihre Identität, wenn sie nur einen Personalausweis aber keinen Paß besaßen. Mit diesen Begründungen wurde den Menschen Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung verweigert. Durch diese Praxis werden zunehmend Flüchtlinge in die Illegalität gedrängt.

Das Problem der Gesundheitsversorgung von Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus verschärft sich durch die Einschränkungen des § 1 AsylbLG. Doch bereits durch die faktische Abschaffung des Grundrechts auf Asyl 1993 und durch ausgrenzende ausländerrechtliche Bestimmungen sind immer mehr Menschen gezwungen, in Deutschland illegal zu überleben. Beim Vorliegen von Abschiebehindernissen ist der Aufenthaltstatus auch oft unklar.

Bei Erkrankungen sind die meist mittellosen Betroffenen auf die kostenlose Hilfe von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen angewiesen. Der entsprechende Beschluß der Ärztekammer Niedersachsen ist eine notwendige und sinnvolle Initiative, um die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen zu ermöglichen und die bereits gefaßten Beschlüsse ärztlicher Organisationen umzusetzen. Seit 1995 hat der Deutsche Ärztetag wiederholt gegen das AsylbLG Stellung bezogen, 1998 hat der Welt-ärztebund auf seiner Tagung in Ottawa die Pflicht von Ärztinnen und Ärzten bekräftigt, Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus medizinisch zu behandeln.

Darüber hinaus ist es wichtig, Probleme, die sich bei der Behandlung von Flüchtlingen, z.B. durch das AsylbLG ergeben, zu dokumentieren. Um auf Landesebene Veränderungen zu erreichen, ist in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Flüchtlingsrat und verschiedenen Wohlfahrtsverbänden eine Anhörung zum Thema geplant. Dafür ist es notwendig, Einzelfälle zu sammeln und auszuwerten.


Um eine entsprechende Dokumentation zu erarbeiten, bitte Fallbeschreibungen an die Autorin senden:

Dr. Jessica Groß
Turmstr. 28, 49074 Osnabrück
Tel.: 0541/260519
e-Mail: jgross66@aol.com

 
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