aktualisiert am: 04.07.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

07/2001


Steuertipps für die ärztliche Praxis

Werbungskosten bei Immobilien nur, wenn Einnahmen angestrebt werden

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind alle Ausgaben, die sich aus dem Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen ergeben. Zumindest müssen sie mit der Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt Mieteinnahmen zu erzielen, in Zusammenhang stehen. Nur dann können sie vom Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden. So entschied das Finanzgericht Köln, daß Ausgaben für eine leerstehende Wohnung nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn ihr Eigentümer weiterhin die Absicht hat, die Wohnung zu vermieten. Diese Absicht muß endgültig und anhand objektiver Umstände feststellbar sein.

Erhaltungsaufwendungen während Eigennutzung sind keine Werbungskosten

Erhaltungsaufwendungen während der Eigennutzung eines Wohnobjektes sind nicht als vorgezogene Werbungskosten absetzbar, auch wenn sie im Hinblick auf eine spätere Vermietung vorgenommen werden. In einem konkreten Fall beabsichtigte ein Wohnungseigentümer, seine bisher selbst genutzte Wohnung zu vermieten. Er begann daher mit Umbaumaßnahmen, noch während er die Wohnung bewohnte. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, daß die dabei angefallenen Kosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Die Eigennutzung der Wohnung führe dazu, daß die fraglichen Maßnahmen untrennbar und in nicht unerheblicher Weise mit der privaten Lebensführung vermischt würden. Solche gemischten Ausgaben seien aber steuerlich nicht anzuerkennen.
Es liegt keine Absicht zur Erzielung von Einkünften vor, wenn ein Eigentümer sich sowohl um eine Vermietung wie um einen Verkauf seines Objekts bemüht. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Hamburg. Das Finanzgericht Brandenburg sieht keine Absicht, Einkünfte zu erzielen, wenn ein Vermieter im Mietvertrag nur eine kurzfristige Vermietung vorsieht, um das Objekt danach selbst zu nutzen. Dabei entstandene Kosten (z.B. Schuldzinsen) sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Brandenburger Urteil befindet sich noch in der Revision.

Betriebsfeiern müssen im Rahmen des Üblichen bleiben

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen sind für die Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, wenn Veranstaltung und Zuwendungen "üblich" sind. Was "übliche Betriebsveranstaltungen" sind, hat die Finanzverwaltung recht eindeutig definiert.
Als Betriebsveranstaltungen gelten Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Darunter fallen etwa Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und Jubiläumsfeiern.
"Üblichkeit" ist gekennzeichnet durch Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. Der Ausgestaltung kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Eine Betriebsveranstaltung gilt dann als üblich, wenn es sich um eine eintägige Veranstaltung ohne Übernachtung handelt und wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen jährlich kann der Arbeitgeber bestimmen, welche beiden Veranstaltungen als übliche Betriebsveranstaltungen berücksichtigt werden sollen.
Die Aufwendungen des Arbeitgebers für übliche Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer gehören bis zu einer Obergrenze von 200 Mark nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Betriebsveranstaltungen wird dazu die Höhe der Gesamtkosten, auch für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Zuwendungen an Ehegatten und andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Ist die Betriebsveranstaltung nicht üblich, dann gehören alle Zuwendungen an die Arbeitnehmer einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zum Arbeitslohn. Wenn bei einer als üblich anzusetzenden Betriebsveranstaltung nicht übliche Zuwendungen verteilt werden, beispielsweise Geschenke, deren Wert 60 D-Mark übersteigt, so gehören nur diese Zuwendungen zum Arbeitslohn. Die anderen, üblichen Zuwendungen bleiben lohnsteuerfrei.

(Alle Beiträge aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Die Beiträge sind z.T. gekürzt.)

 
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