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07/2002 |
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Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat in einer schriftlichen Beschlußfassung eine Änderung der Anlage 4 zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KVN vorgenommen. Außerdem hat die Vertreterversammlung die Richtlinien zur Qualitätssicherung der onkologischen Befunddokumentation geändert. Beide Änderungen sind im Wortlaut auf den Seiten 100 und 101 dieser Ausgabe des niedersächsischen ärzteblattes publiziert. Zur HVM-Änderung: Aufgrund eines Beschlusses des Bewertungsausschusses auf Bundesebene sind Internisten mit dem Teilgebiet "Hämatologie" oder "Hämatologie und internistische Onkologie" sowie "Rheumatologie" nicht mehr berechtigt, die nicht budgetierte Nr. 16 EBM abzurechnen. Im Gegenzug wurden die budgetierten Ordinationsgebühren dieser Internisten angehoben. Da sich die Anhebung der Ordinationsgebühr unter Praxisbudgetbedingungen jedoch im Endeffekt nicht auswirken würde, wären zur Kompensation des Verlustes der Abrechnungsmöglichkeit der nicht budgetierten Nr. 16 EBM die Fallpunktzahlen zur Berechnung der Praxisbudgets für diese Arztgruppen anzuheben. Gleiches gilt im Übrigen für die Schaffung einer eigenständigen Ordinationsgebühr für fachärztliche Internisten mit dem Teilgebiet "Endokrinologie". Auch für diese Arztgruppe wurde die Ordinationsgebühr zum 1. Juli 2002 angehoben. Diese Anhebung wirkt sich allerdings nur bei entsprechender Anpassung der Fallpunktzahlen aus. Der Strukturausschuß der KVN hat daher in seiner Sitzung am 8. Mai 2002 einstimmig beschlossen, der Vertreterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren eine Anpassung der Fallpunktzahlen gemäß Anlage 4 zum HVM mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 vorzuschlagen. Die Neuberechnung der Fallpunktzahlen erfolgte in Anwendung der Grundsätze, die für die erstmalige Berechnung der Fallpunktzahlen galt, wobei für die Ermittlung der budgetrelevanten Punktzahl des 1. Halbjahres 1999 anstelle der alten Leistungsbewertung der Nr. 1 EBM die ab 1. Juli 2002 gültige Bewertung zugrunde gelegt worden ist. Zur Richtlinien-Änderung: Nach der zur Zeit geltenden Regelung in den Richtlinien zur Qualitätssicherung der onkologischen Befunddokumentation sind Patientendokumentationsbögen unter laufender Therapie unter folgenden Prämissen abrechenbar: nach Abschluß der Therapie, bei Wechsel des Therapieschemas, bei Wechsel des Therapieverfahrens (z. B. von Hormon- zur Chemotherapie), nach Durchführung eines vollständigen Zwischenstagings (zur Beurteilung des Erfolges der laufenden Therapie). Darüber hinaus ist ein Dokumentationsbogen immer dann auszufüllen und vergütungsfähig, wenn ein besonderes Ereignis eintritt (z. B. Progreß, Metastasen, Rezidiv, Remission, Tod, Wegzug des Patienten). Auch ohne Vorliegen eines der oben genannten Kriterien/Ereignisse benötigen die onkologischen Leitstellen einmal im Jahr eine aktuelle Follow-up-Information zum Tumor- und Life-Status des Patienten, die ebenfalls abrechenbar ist. Bei (tumorfreien) Patienten, die eine adjuvante Therapie (z. B. Tamoxifen bei Mammakarzinom über fünf Jahre) oder eine länger andauernde Hormontherapie (z. B. bei Prostatakarzinom) erhalten, ist diese Regelung nicht praxisgerecht, denn diese Patienten werden tatsächlich wie Nachsorgepatienten betreut. Daher hat die Vertreterversammlung beschlossen, daß für diese Patienten zukünftig Dokumentationen nach den Nachsorgeempfehlungen der KVN abrechenbar sind. Patienten, die nicht tumorfrei sind, bei denen aber aktuell (noch) keine Therapie indiziert ist, bedürfen ebenfalls einer regelmäßigen Kontrolle. Der Forderung, es den Ärzten und Ärztinnen in diesen Fällen selbst zu überlassen, mit welcher Häufigkeit sie Dokumentationsbögen übersenden und abrechnen, konnten sich die KVN-Gremien nicht anschließen. Um einen Mißbrauch zu verhindern, wurde eine Begrenzung für notwendig erachtet. Daher hat die Vertreterversammlung beschlossen, daß auch für diese Patienten Dokumentationen gemäß den Frequenzen der Nachsorgeempfehlungen abrechenbar sind. KVN | ||||||
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