Buchbesprechung |
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Die Prüfung der Arzthelferinnen
Angres, Wolfgang u.a.:
Die Prüfung der Arzthelferinnnen. 6. Aufl.
Herne: Kiehl Verl., 2002
518 S., 24 EUR
ISBN 3-470-425361
Der Titel verspricht auf dem Cover, daß es sich als Lern- und Arbeitsbuch mit Fällen, Fragen und deren Lösungen beschäftigt. Der behandelte Stoff orientiert sich am Rahmenlehrplan und der Ausbildungsordnung. Mit den Bereichen "Medizinische Fachkunde", "Wirtschaft und Sozialkunde" sowie "Vertragsärztliche Praxis / Abrechnungswesen" soll das Buch ein Begleiter während der Ausbildung sein, um sich auf Klassenarbeiten und Prüfungen vorbereiten zu können, das Buch soll aber auch für spätere Zeiten als Nachschlagewerk dienen.
Das Stichwortverzeichnis, das bei der Benutzung als Nachschlagewerk von Bedeutung ist, ist jedoch nicht in allen Bereichen so umfassend, wie man es z.B. von Lexika gewöhnt ist: Einige Begriffe fehlen, bei anderen wird man zunächst zu einer Prüfungsfrage geführt und wird von dort auf den Lösungsteil mit der erklärenden Antwort verwiesen.
Hilfreich beim Auffinden der Antworten ist der Hinweis, ab welcher Seite die Lösungen zu finden sind, die zu dem gerade aufgeschlagenen Aufgabenkapitel gehören. Auch die Hervorhebung des Lösungsteils durch Verwendung andersfarbigen Papiers ist günstig. Die Antworten im Lösungsteil sind sehr ausführlich und mit zusätzlichen Erläuterungen versehen. Wortwahl und Satzbau sind klar und verständlich, ohne jedoch das Fachliche unzulässig zu vereinfachen. Die gängigen Fachtermini werden verwendet, übersetzt und ihre Herkunft aus dem Lateinischen oder Griechischen kurz erwähnt (z.B.: "essentiell = wesentlich, von lat. essentia = Wesen").
Die Anforderungen bei den einzelnen Fragen sind sehr unterschiedlich: Bei einigen Aufgaben kommt es darauf an, Gelerntes zu reproduzieren, z.B. bei der Beschriftung von Abbildungen oder der Lagebeschreibung eines Organs. Bei anderen Aufgaben wird gefordert, komplexe Vorgänge korrekt darzustellen. Wer also in der Lage ist, die gestellten Aufgaben richtig zu bearbeiten, hat die Zusammenhänge wirklich verstanden.
Auch die Ausführlichkeit einzelner Kapitel ist sehr unterschiedlich: Die Arzneimittellehre ist ziemlich knapp gefaßt, während der Laborkunde ein großes Kapitel gewidmet ist, das Inhalte abdeckt, die im Alltag der Arzthelferin kaum noch vorkommen.
Gelegentlich sind Definitionen nicht auf dem neuesten Stand, wie z.B. die der Radiologie: Die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten hat eine Differenzierung in drei Gebiete mit sich gebracht, die der Lösungsteil des Buches nicht berücksichtigt.
Mit dem Auftrag der Kultusministerien an die Unterrichtenden, den Stoff organbezogen zu vermitteln, rücken die einzelnen Gebiete Anatomie, Physiologie, Pathologie, Gerätekunde, Diagnostik und Therapie im Unterricht im Unterricht - und damit auch in den Prüfungen - immer näher zusammen. Mehr und mehr wird fallorientiert gearbeitet, wie es auch der Alltag in der Praxis mit sich bringt. In dem vorliegenden Werk stehen die Kapitel jedoch einzeln nebeneinander, ohne daß Bezüge hergestellt oder Verweise vorgenommen werden. Spätestens nach der zu erwartenden Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden also auch in diesem Buch die Inhalte neu zu ordnen sein.
Im Kapitel Wirtschaft- und Sozialkunde sind einige Fragen der rechtlichen Grundlagen und des Zahlungsverkehrs so gestaltet, daß größere Zusammenhänge durch Teilaufgaben erarbeitet werden. Das steht im Einklang mit den Anforderungen der Handlungsorientierung. Textverarbeitung, politische Themen und Umweltschutz kommen zur Sprache. Das umfangreiche neu aufgenommene Kapitel über das Abrechnungswesen entspricht den aus Sicht der Praxis notwendigen Ausbildungsinhalten.
Schließlich ermöglichen Abschlußtests mit vorgegebener Bearbeitungszeit, Punktzahl und der Lösungsteil mit Bewertungsschlüssel eine Überprüfung des gelernten Stoffes.
Judith Nischelski
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Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung von Arzthelferinnen spielen in der Arztpraxis eine große Rolle. Es geht darum, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Mitarbeiterinnen zu erhalten und zu erweitern. Nicht selten übernehmen Ärzte die Kosten der Maßnahme der Arzthelferin, da sie selbstverständlich auch ein Eigeninteresse an der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter haben. Die Kostenübernahme ist dann aber auch mit der Erwartung verbunden, daß die Mitarbeiterin die neu erworbenen Kenntnisse auch in dieser Arztpraxis einsetzt. Erfüllt sich diese Erwartung nicht, haben Ärzte ein Interesse daran, die entstandenen Kosten zumindest zum Teil von der Mitarbeiterin zurückzuerhalten. In Betracht kommen deshalb im Vorfeld einzelvertragliche Regelungen, die die Mitarbeiterin zur Rückzahlung der vom Arzt aufgewandten Kosten verpflichten, jedenfalls dann, wenn diese vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Im Folgenden wird deshalb auf die Zulässigkeit derartiger Rückzahlungsvereinbarungen eingegangen.
Rückzahlungsvereinbarungen im Berufsausbildungsverhältnis
Zulässig sind Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht aber im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen. Denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind Vereinbarungen über die Verpflichtung der Auszubildenden für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig. Praxisinhaber können also von der Auszubildenden keinesfalls die Kosten der Berufsausbildung zurückverlangen.
Rückzahlungsvereinbarungen im Arbeitsverhältnis
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es allgemein anerkannt, Rückzahlungsklauseln für den Fall zu treffen, daß die Arbeitnehmer eine Ausbildung vorzeitig abbrechen oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beenden. Diese Vereinbarungen müssen jedoch dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zuzumuten sein und einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Es ist also eine umfassende Interessenabwägung der wechselseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchzuführen. Zu berücksichtigen sind dabei die Einschränkungen der beruflichen Bewegungsfreiheit durch die Rückzahlungsklausel, die beruflichen Vorteile, die der Mitarbeiterin durch die Ausbildung entstehen und die dem Arbeitgeber durch die Ausbildung entstehenden Kosten. Eine Kostenbeteiligung ist den Mitarbeiterinnen um so eher zuzumuten, je größer der mit der Bildungsmaßnahme verbundene berufliche Vorteil ist.
Ein Anspruch auf die Rückerstattung von Fort- bzw. Weiterbildungskosten kann nur bestehen, wenn es hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Ärztin/dem Arzt und seiner/seinem Mitarbeiter/in gibt. Diese kann zwar auch grundsätzlich formfrei getroffen werden, aus Gründen der Beweiserleichterung empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung. Es muß klar und bestimmt geregelt werden, welche Kosten der Arbeitgeber übernimmt, ob und in welchem Umfang, unter welchen Voraussetzungen sowie wann diese ggf. zurückzuzahlen sind.
Die Fortbildungs- und Bindungsdauer müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischen liegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer der Maßnahme nicht zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung haben sich hinsichtlich der Bindungsdauer folgende Grundsätze entwickelt:
Bei einem einmonatigen Lehrgang besteht eine Obergrenze von einem Jahr. Dies gilt auch für eine Teilnahme an mehreren Wochenendseminaren mit einer Gesamtdauer von einem Monat.
Eine Lehrgangsdauer bis zu zwei Monaten rechtfertigt in der Regel nur dann eine längere Bindung als ein Jahr nach Abschluß der Fortbildungsmaßnahme, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation erreicht wird oder wenn die Fortbildung besonders intensiv ist. Im Regelfall wird man deshalb von einer Bindungsdauer von einem Jahr ausgehen.
Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist eine Bindungsdauer von zwei Jahren jedenfalls nicht zu lang bemessen.
Wie bereits oben ausgeführt, kommt es immer auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Ist eine vereinbarte Bindungsdauer für die Mitarbeiterin unzumutbar und damit unzulässig, so ist die Rückzahlungsvereinbarung nicht grundsätzlich nichtig, sondern auf ein angemessenes Maß zurückzuführen (das nennt man "geltungserhaltende Reduktion").
Arbeitgeber können jedoch nur den Betrag zurückverlangen, den sie tatsächlich aufgewandt haben. Bei längerer Bindung empfiehlt sich außerdem eine verhältnismäßige Staffelung der Rückzahlung, wonach sich die Zahlungsverpflichtung der Mitarbeiterin mit der Dauer, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach Abschluß einer Fort- oder Weiterbildung fortbesteht, vermindert. Dabei kann eine monatliche, quartalsweise oder jährliche Minderung vorgesehen werden. Denn es ist zu berücksichtigen, daß das Verlangen der Ärztin/des Arztes auf vollständige oder teilweise Rückzahlung um so geringer ist, je länger sie/er durch eine Tätigkeit der Mitarbeiterin mittelbar oder unmittelbar Nutzen aus der Maßnahme ziehen konnte. In der Praxis ist eine monatliche Minderung der Rückzahlungsverpflichtung um 1/36 üblich.
Erforderlich ist immer, den eine Rückzahlungsverpflichtung auslösenden Zeitpunkt eindeutig festzuschreiben. Im Regelfall dürfte dies die Vertragsbeendigung durch eine von der Mitarbeiterin erklärte Kündigung sein. Möglich und zulässig ist es allerdings auch, die Rückzahlungsverpflichtung durch eine ordentliche oder außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung aufzulösen. Dies gilt dann aber nur für die verhaltens- und personenbedingte Kündigung der Arbeitnehmerin.
Der Abbruch der Ausbildung kann auch zum Anlaß einer Rückzahlung genommen werden, wenn der Mitarbeiterin eine ausreichende Einarbeitungszeit zugestanden wurde, innerhalb derer sie die Fort- oder Weiterbildung kennenlernen und ohne Rückzahlungsverpflichtung abbrechen konnte.
ps
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