Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung bei Übertragung von Betriebsvermögen
Wird Betriebsvermögen durch Schenkung oder Erbschaft übertragen, so steht dem Erwerber ein Freibetrag von 256.000 Euro zu. Bei Übertragung einer Beteiligung an einer gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaft war gleichzeitig Voraussetzung, daß auch das vorhandene Sonderbetriebsvermögen quotal mit übertragen wurde. Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes ist es nunmehr auch möglich, Betriebsvermögen auf den Erwerber zu übertragen und enthaltenes Sonderbetriebsvermögen zurückzubehalten. Die Finanzverwaltung hat aktuell mitgeteilt, daß die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft auch dann begünstigt ist, wenn das Sonderbetriebsvermögen quotal nicht dem Anteil entspricht oder gar nicht mit übertragen wird. Insofern entspricht die erbschaftsteuerliche Regelung der ertragsteuerlichen.
Soll - etwa bei einer Praxisnachfolge - nur ein Kind in den Genuß des Freibetrags kommen, so ist es zwingend notwendig, daß der Unternehmer dies in seinem Testament schriftlich verfügt. Sind mehrere Erben vorhanden, ist der Freibetrag entsprechend dem Erbteil oder ggf. nach Köpfen zu verteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Erben Betriebsvermögen oder anderes Vermögen erhalten. Bei Schenkungen muß die Zuordnung des Freibetrags auch schriftlich im Übertragungsvertrag festgehalten werden.
(Quelle: Homepage des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Der Beitrag ist gekürzt.)
Hotelkosten und Frühstück
Auf den Hotelrechnungen in Deutschland werden die reinen Übernachtungskosten in aller Regel getrennt vom Frühstückspreis in der Rechnung ausgewiesen. Das dient der Übersichtlichkeit, weil der Arbeitnehmer jene Frühstückskosten weder von der Steuer absetzen kann, noch werden sie vom Arbeitgeber erstattet. Wenn die Rechnung der Herberge - das ist oft vor allem bei Hotels im Ausland der Fall - einen einzigen Betrag ausweist, in dem sowohl die Übernachtungs- als auch die Frühstückskosten enthalten sind, zieht das Finanzamt generell 20 Prozent des Rechnungsbetrags als Gegenwert für das Frühstück ab.
Eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Erfurt (AZ: 2353 A-03-St 331) sorgt nun für eine vereinfachte Regelung: Sobald ein Steuerzahler eine nicht weiter aufgeschlüsselte Hotelrechnung erhält, darf er diese handschriftlich um die Information ergänzen, daß im ausgewiesenen Rechnungsbetrag kein Frühstück enthalten ist. Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat die Finanzbehörden angewiesen, solche "Eigenbelege" beim Werbungskostenansatz eines Steuerzahlers zu akzeptieren.
(Quelle: BDI aktuell 06-2002, S. 17)
Umsatzsteuer: Neue Pflichtangaben in Rechnungen
Ab dem 01. Juli 2002 fordert das Umsatzsteuergesetz von jedem Unternehmer - und somit auch niedergelassene Ärzten - in Rechnungen ihre Steuernummer anzugeben und zusätzlich gegebenenfalls darauf hinzuweisen, daß die abgerechneten Leistungen keine Umsatzsteuer enthalten beziehungsweise umsatzsteuerbefreit sind.
Zwar äußert sich die Finanzverwaltung heute so, daß sie bei Fehlen der vorstehenden Angaben dem Empfänger der Rechnung nicht den Abzug von Vorsteuer versagen will. Dennoch kann es sich kein Unternehmer erlauben, Jahre später von Abnehmern um die Erteilung einer "ordentlichen" Rechnung gebeten zu werden oder Vorsteuer wegen unvollständiger Rechnungen nicht abziehen zu dürfen. Zudem ist nicht absehbar, ob die Finanzverwaltung ihre Auffassung so beibehält. Daher sollten niedergelassene Ärzte als Unternehmer ihre Steuernummer und die Umsatzsteuerbefreiung ab dem 01. Juli 2002 auf ihren Rechnungen angeben.
[aus: facharzt.de vom 11.6.2002
Buchholz & Kollegen RA Jörg Hohmann Friedensallee 48 22765 Hamburg]
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