aktualisiert am: 13.08.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

08/2001


Aus der Fallsammlung der norddeutschen Schlichtungsstelle - Heute aus der Unfallchirurgie: Kompartmentsyndrom nach Kreuzbandersatz


Weniger für den niedergelassenen Chirurgen, Unfallchirurgen und Orthopäden als für die in der Klinik tätigen Ärzte dieser Fachgebiete stellt das post-operative bzw. posttraumatische Kompartmentsyndrom eine ernstzunehmende Komplikation und Herausforderung dar. Dem Circulus vitiosus, eines schnell fortschreitenden Ischämiesyndroms, ist nur mit differentialdiagnostischer Erfahrung, zielgerichteter Diagnostik und frühzeitigster Therapie erfolgreich zu begegnen.

Kasuistik:

Der zum Zeitpunkt des Eingriffs (1999) 28 Jahre alte Patient hatte sich in der in Anspruch genommenen Klinik einer Kreuzbandersatzoperation am rechten Kniegelenk unterzogen. Bereits wenige Stunden nach der Operation wurden erstmals Angaben über Schmerzen im Unterschenkel und Kribbelgefühle dokumentiert. Noch 24 Stunden später hielten diese Symptome an, dazu wurde der Unterschenkel als prall geschwollen beschrieben. Ein als zu straff angesehener Verband wurde gegen einen elastischen Strumpf ausgetauscht und Hochlagerung der Extremität angeordnet. Am Morgen des zweiten postoperativen Tages folgte eine gleiche Befundbeschreibung mit zusätzlicher Angabe von Sensibilitätsstörungen. Gegen 13.00 Uhr wurden unerträgliche Schmerzen beschrieben. Der Unterschenkel war jetzt livid verfärbt, die Haut glänzend, die Sensibilität im Vorfuß deutlich herabgesetzt, Dorsalflexion war nicht mehr möglich. Gegen 15.00 Uhr erfolgte nach der Diagnose eines Kompartmentsyndroms die Verlegung in das benachbarte Unfallkrankenhaus. Bei der Aufnahme dort bestand eine Umfangsdifferenz im Kniegelenk von 5 cm und im oberen Drittel des Unterschenkels eine Umfangsdifferenz von 4 cm. 2 1/2 Stunden nach Aufnahme wurden sämtlichen Fascien des Unterschenkels gespalten. Die Muskulatur war bräunlich verfärbt. In der Folgezeit waren Revisionsoperationen zur Abtragung von Muskelnekrosen und späterer Hautdeckung erforderlich. Erst sechs Wochen später war die Entlassung in ambulante Behandlung möglich. In der Folgezeit bestand eine eingeschränkte Belastbarkeit, der Patient mußte längere Zeit den Rollstuhl benutzen, ferner war eine Peronäusschiene erforderlich. Bei Begutachtung 10 Monate später bestand noch deutliche Zeichen eines Peronäusschadens mit Sensibilitätsstörung und Fußheberschwäche, des weiteren Schwellneigung des Unterschenkels sowie Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk.

Der Patient monierte eine unzureichende Reaktion auf die von ihm angegebenen Schmerzen.
Die in Anspruch genommene Klinik wandte ein, daß sich erst 48 Stunden nach der Operation erste eindeutige Hinweise für ein Kompartmentsyndrom ergeben hätten und danach die sofortige Verlegung erfolgt sei.
Der von der Schlichtungsstelle eingeschaltete Gutachter führte aus, daß bei dem Patienten schon unmittelbar postoperativ Hinweise für eine gewebekomprimierende Einblutung bestanden hätten. Über zwei Tage sei eine pralle Schwellung des Unterschenkels hingenommen worden. Auch weitere klassische Zeichen eines Kompartmentsyndroms hätten relativ früh bestanden, denen erst nach eindeutiger Lividverfärbung und weiterer Zunahme von Sensibilitätsstörungen nachgegangen worden sei. Auch nach Diagnosestellung sei eine Verzögerung sachgerechter Maßnahmen über mehrere Stunden anzunehmen. Als Folge von Versäumnissen müßten Zeitverlust, Beeinträchtigungen und Funktionsausfälle angesehen werden.
In Kenntnis des Gutachtens wandte die Anspruch genommene Klinik ein, daß im vorliegenden Fall ein chirurgischer Gutachter die Tätigkeit eines Orthopäden beurteilt habe und begründete damit den Wunsch nach einer erneuter Begutachtung durch einen orthopädischen Sachverständigen. Die im Gutachten angeführten Literaturstellen wären ausschließlich unfallchirurgischen Zeitschriften entnommen. Einige Literaturstellen hätten zum Zeitpunkt der Schädigung überhaupt noch nicht zur Verfügung gestanden. Bei der Beurteilung des Verlaufs und der verbliebenen Folgen sei nicht berücksichtigt worden, daß auch bei zeitgerechter Behandlung eines Kompartmentsyndroms erhebliche Schäden verbleiben könnten.
Hierzu stellte die Schlichtungsstelle fest, daß für die Fachgebiete Chirurgie/Unfallchirurgie und Orthopädie (deren Tätigkeitsfeld sich in zahlreichen Bereichen überschneiden) bei den Anforderungen in Diagnose und Behandlung eines Kompartmentsyndroms identische Standards gelten. Beide Fachgebiete bedienen sich der Literatur des jeweils anderen Fachgebietes. Ein zu beauftragender orthopädischer Gutachter hätte deshalb das Problem des Kompartmentsyndroms unter gleichen Voraussetzungen wie ein Unfallchirurg zu beurteilen. Die Anforderung eines weiteren Gutachtens würde deshalb nicht weiterführen. Wenn der Gutachter in seiner Literaturübersicht mit insgesamt 15 Quellenangaben, in zwei Fällen Literatur aus der Neuzeit, also dem Schädigungsjahr angeführt habe, so könne dies vernachlässigt werden. Das Kompartmentsyndrom wird sowohl in unfallchirurgischer als auch in orthopädischer Literatur sowie auf den entsprechenden Fachkongressen seit zwei Jahrzehnten ausreichend häufig und identisch abgehandelt.

Bewertung der Schlichtungsstelle:

Die Ausführungen des Gutachters über den Ablauf der Operation bis zur Verlegung und deren Bewertung waren nach Ansicht der Schlichtungsstelle zutreffend.
Eine schon kurz nach arthroskopischer Operation auftretende massive Schwellung des Unterschenkels mit gleichzeitiger Angabe von starken Schmerzen und der Notwendigkeit häufiger Verordnung von Schmerzmitteln ist ein so ungewöhnliches Geschehen, daß bereits am Nachmittag des Operationstages an eine abklärungsbedürftige Komplikation zu denken war. Im Gegensatz zu einer frischen Traumatisierung des Unterschenkels, bei der in den ersten Stunden, manchmal sogar Tagen, eine Unterscheidung zwischen den typischen Folgen der Verletzung und einem sich entwickelnden Kompartmentsyndrom schwierig ist, gab es in den ersten 24 Stunden dieses Falles nur eine Erklärung: die durch eine in der Wadenregion bestehende Blutansammlung. In der Klinik, in der nach Angabe ihres Leiters Orthopäden, Unfallchirurgen und Chirurgen tätig waren, war allein die Komplikation einer denkbaren stärkeren Blutung zu bedenken und abzuklären.
Die äußerst differenzierte Verlaufsbeschreibung durch die Mitarbeiter der in Anspruch genommenen Klinik ließ erkennen, daß der Operateur lediglich kurz nach der Operation und dann erst 48 Stunden später eine persönliche Untersuchung vornahm. Die aktenkundigen Dokumentationen seiner nachgeordneten Ärzte und die Angaben des Patienten ließen erkennen, daß die Mitarbeiter in der unmittelbaren postoperativen Phase mit der Deutung der gegebenen Symptomatik überfordert waren. Spätestens am Folgetag hätte bei zu forderndem Sachverstand und Feststellung eines prall geschwollenen Unterschenkels bei gleichzeitiger Angabe von starken Schmerzen und Sensibilitätsstörungen an ein Kompartmentsyndrom gedacht werden müssen, mit der Konsequenz, einen verantwortlichen und sachverständigen Facharzt des Leitungsteams beizuziehen und eine entsprechende Abklärung einzuleiten. Die einzig denkbare Diagnose eines Kompartmentsyndroms hingegen unterblieb über 48 Stunden lang. Da die Klinik einer weiterführenden Diagnostik (Druckmessung) und auch operativen Versorgung nicht gewachsen war, hätte spätestens am Folgetag des Eingriffs eine Verlegung des Patienten erfolgen müssen. Dem Leiter der in Anspruch genommenen Abteilung war, wie sich dann bei dessen 48 Stunden nach Operation erfolgten Zweitvisite erwiesen hat, ein Kompartmentsyndrom durchaus geläufig. Es ist danach in vertretbarer Zeit zur Verlegung und Revision gekommen.
Nach Ansicht der Schlichtungsstelle hätte der Patient spätestens 24 Stunden nach Arthroskopie und ersten Symptomen eines Kompartmentsyndroms entsprechender Diagnostik und Operation zugeführt werden können. Auch für diesen Fall waren bleibende Folgen nicht auszuschließen, da auch bei zeitgerechter operativer Versorgung eines Kompartmentsyndroms häufig Muskelschäden verbleiben, ebenso wie - jedoch zumeist rückbildungsfähige - neurologische Ausfälle. Die Verlängerung der Behandlungszeit und bei einem Teil der Fälle bleibende funktionelle Ausfälle sind zu erwarten.
Insofern erschien es vertretbar, für die verzögerte Behandlung, vermehrten Beschwerden und Beeinträchtigungen sowie einen Teil der verbliebenen Ausfälle einen hälftigen Anteil des Gesamtschadens durch fehlerhaft verzögerte Diagnosestellung anzunehmen und in diesem Umfang Ansprüche als gerechtfertigt anzusehen.
Es ist zusammenfassend festzustellen, daß normabweichende Symptome nach Verletzungen und Operationen an der unteren Gliedmaße immer an das seltene Kompartmentsyndrom denken lassen müssen. Rechtzeitig eingesetzte Diagnostik und Therapie lassen die fatalen Folgen des Ischämiesyndroms deutlich reduzieren.

Anschrift des Verfassers:
Dr. med. Wulf-Dieter Schellmann
Ärztliches Mitglied der Schlichtungsstelle
Berliner Allee 20
30175 Hannover

 
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