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08/2001 |
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Ermäßigte Besteuerung bei Aufnahme eines Gesellschafters gegen EntgeltWird ein Gesellschafter in ein bisheriges Einzelunternehmen aufgenommen, so unterliegt ein dabei entstehender Gewinn auch dann der ermäßigten Besteuerung, wenn er durch Zuzahlung des neuen Gesellschafters in das Privatvermögen des bisherigen Einzelunternehmers entsteht. Die ermäßigte Besteuerung ist aber insoweit ausgeschlossen, als der einbringende Gesellschafter am steuerlichen Betriebsvermögen beteiligt ist. Der Bundesfinanzhof (BHF) hat mit diesen Grundsätzen über einen Fall geurteilt, in dem ein Rechtsanwalt einen Sozius in seine Einzelpraxis aufgenommen hatte. Dabei hatte der neue Teilhaber eine Geldzahlung als Gegenleistung für den halben Anteil an der eingebrachten Büroeinrichtung und für die Hälfte des ideellen Praxiswerts erbracht. In ihrer Eröffnungsbilanz setzte die Sozietät das Betriebsvermögen mit dem Teilwert an.Nach Auffassung der Richter ist in der Differenz zwischen dem Teilwert, den die Sozietät ansetzte, und dem Buchwert des Betriebsvermögens der Einzelpraxis ein Veräußerungsgewinn entstanden. Dieser sei auch unter der Voraussetzung tarifbegünstigt, daß die Zahlung des neuen Gesellschafters in das Privatvermögen des bisherigen Einzelunternehmers erfolgte. Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes setzten nicht voraus, daß für die Einbringung ausschließlich Gesellschaftsrechte gewährt werden müssten. Vielmehr sei die Tarifbegünstigung immer dann zu gewähren, wenn alle stillen Reserven des eingebrachten Betriebs aufgelöst werden, unabhängig davon, ob und inwieweit die Gegenleistung des Erwerbers in das Betriebsvermögen der neu gegründeten Gesellschaft einfließe. Damit stellte sich der BFH in Gegensatz zur bislang geltenden Auffassung der Finanzverwaltung. Die Vergünstigungen seien aber in dem Maße nicht anzuwenden, in dem der Einbringende am steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Ein bei der Einbringung zu Teilwerten im Sonderbetriebsvermögen entstehender Gewinn sei nicht begünstigt. Denn das hierdurch geschaffene zusätzliche Abschreibungsvolumen komme in vollem Umfang dem Einbringenden selbst zugute. Insoweit gelte der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn. Voraussetzungen für den erhöhten SpendenabzugAusgaben zur Förderung verschiedener steuerbegünstigter Zwecke können bis zur Höhe von fünf Prozent der Gesamteinkünfte als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Dienen die Ausgaben der Förderung von wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken, beträgt der maximale Abzug sogar zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dabei muß der Spendenempfänger in der Spendenbescheinigung mitteilen, ob die Zuwendung für Zwecke verwendet wird, die den erhöhten Spendenabzug rechtfertigen. | ||||||
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