aktualisiert am: 12.08.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

08/2002


Steuertipps


Unfallkosten zählen nur bei Fahrtenbuch

Wird bei einem auch privat genutzten Betriebs-Pkw die Nutzungsentnahme nach der 1-v.-Hundert-Methode pauschal ermittelt, sind damit auch außergewöhnliche Kosten wie z.B. Unfallkosten abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn sie eindeutig bei einer beruflich veranlaßten Fahrt angefallen sind. Ermittelt der Steuerzahler die auf seine Privatfahrten entfallenden Aufwendungen nach der Fahrtenbuchmethode, sind die außergewöhnlichen Pkw-Kosten in die Gesamtkosten mit einzubeziehen und dann entsprechend den jeweils gefahrenen Kilometern auf die Nutzungsbereiche aufzuteilen. Bei der Fahrtenbuchmethode beschränkt sich die Kostenzuordnung auf die Verteilung der Gesamtaufwendungen auf die für die jeweilige Nutzungsart ermittelte Anzahl der gefahrenen Kilometer; es ist nicht zu ermitteln, welche einzelnen Kosten auf einzelne Fahrten entfallen.

Berufliche Nutzung eines privaten Computers ist absetzbar

Bei einer nicht unerheblichen privaten Nutzung eines betrieblichen Computers läßt die Finanzverwaltung mittlerweile eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen zu. Die private Nutzung von betrieblichen Computern ist ohnehin von der Besteuerung befreit. Daher vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jetzt die Auffassung, daß im umgekehrten Fall das sogenannte Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen (sowohl beruflich als auch privat veranlaßt) dem Abzug des beruflich veranlaßten Teils der Aufwendungen nicht mehr entgegensteht. Ist der Umfang der beruflichen und privaten Nutzung nicht sicher zu klären, etwa durch Führung einer Zeiterfassungs- oder Strichliste, so läßt das Finanzgericht im Wege der Schätzung 50 Prozent der Aufwendung zum Werbungskostenabzug zu.

Verspätete Abmeldung von der Krankenversicherung ist teuer

Arbeitgeber sollten ausgeschiedene Arbeitnehmer umgehend bei der Krankenkasse abmelden. Sonst kann es zu erheblichen Schadenersatzforderungen der Krankenkassen kommen. In einem jetzt entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin Ende 1993 entlassen, aber erst im April 1996 von ihrem Arbeitgeber abgemeldet. Daraufhin forderte die Krankenkasse rund 70.000 D-Mark für eine zwischenzeitlich erfolgte Krankenhausbehandlung ihres Mannes von dem Arbeitgeber zurück. Zu Recht, entschied das Landgericht Kiel. Denn der Arbeitgeber habe zumindest fahrlässig gegen seine Pflicht verstoßen, ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb von sechs Wochen zu melden. Wäre das geschehen, hätte die Krankenkasse in diesem Fall die Krankenhauskosten nicht übernommen.

Achten Sie auf die Bauabzugssteuer!

Ärzte, die jetzt eine Baurechnung für die Renovierung ihrer Praxis zahlen, können leicht in eine Steuerfalle tappen. Denn seit dem 1. Januar müssen sie als "Leistungsempfänger einer Bauleistung" einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der Zahlungen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Zudem haften sie für nichtabgeführte Steuern und werden mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bedroht. Das gilt auch für private Wohnungsvermietungen. Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung entfällt nur, wenn die Bauleistung ausschließlich für die eigene Wohnung erbracht wird oder wenn der Auftraggeber nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Ferner gibt es eine Bagatellgrenze von bis zu 5.000 Euro für jeden beauftragten Bauunternehmer; sie erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn es sich nur um mehrwertsteuerfreie Vermietungsleistungen handelt. Ansonsten läßt sich die Abzugsverpflichtung nur vermeiden, wenn der Bauunternehmer eine sogenannte Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Sie muß das Dienstsiegel des Finanzamtes sowie eine Sicherheitsnummer tragen. Zudem läßt sich ihre Gültigkeit unter http://www.bff-online.de überprüfen.

(Beiträge aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, Ausgabe 18/ August 2001, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Die Beiträge sind z.T. gekürzt.)

 
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