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09/2001 |
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Nach der Zulassungsordnung sind Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst zwischen Ärzten nicht grundsätzlich möglich. Gemeinschaftspraxen zwischen HNO-Ärzten und Orthopäden werden in der Regel nicht zugelassen. Solche Praxen sind in der Regel nur dort möglich, wo sich die Fachrichtungen so nahe stehen, daß sie sich im Notdienst wirklich fachlich vertreten können. Daher gibt es in der Bundesrepublik keine GbR zwischen einem Arzt und beispielsweise einem Krankengymnasten. Das Partnerschaftsgesellschaftsrecht macht es allerdings möglich, daß auch andere Freiberufler als Ärzte sich mit diesen zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Voraussetzung ist, daß die Musterberufsordnung der Ärzte das zuläßt. Das ist in der Regel der Fall, wenn der berufsfremde Partner in der Musterberufsordnung genannt ist. Die steuerliche Einordnung einer Gemeinschaft zwischen Arzt und Physiotherapeut war bislang jedoch problematisch. Bisher verstand man diese Partnerschaftsgesellschaft als Personengesellschaft, die man als Gewerbebetrieb ansah. Denn die Tätigkeit des einen Partners oder Gesellschafters ist nicht, wie in einer GbR, mit der des anderen vergleichbar, auch wenn die Leistung der Partner für sich alleine betrachtet eine freiberufliche ist. Dies war die bislang vorherrschende Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtssprechung. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2000 (Az: XI R 8/00) wird nun jedoch eine gegenteilige Auffassung vertreten. In dem Urteilsfall ging es nicht um Heilberufler, sondern um einen Fotojournalisten und einen Tontechniker, die beide in einer GbR gemeinsam tätig waren und für das Fernsehen Bildberichte erstellten. Der BFH kam zu der Auffassung, daß "Ton und Bild als publizistisches Medium eine Einheit bilden". Als solche sei die Berichterstattung in Bild und Ton eine einheitliche freiberufliche Leistung. Die Tonbearbeitung trete gegenüber dem gesamten Werk zurück. Es kommt nach dieser Entscheidung also nicht darauf an, ob die Tätigkeiten der Partner oder Gesellschafter miteinander vergleichbar sind oder nicht. Sie müssen nur freiberuflich sein und das Produkt der gemeinsamen Tätigkeit muß eindeutig ein einheitliches Werk sein. Damit läßt der BFH erkennen, daß er bei einer GbR aus Freiberuflern und nicht einem freien Beruf angehörenden Mitgesellschafter freiberufliche Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterwirft, wenn sie sich von der typisch gewerblichen Tätigkeit abgrenzen lassen. Dies müßte auch gelten, wenn die Gesellschafter alle einem freien Beruf nachgehen und das Ergebnis ein einheitliches Produkt ist. Das oben zitierte Urteil läßt den Schluß zu, daß z.B. Orthopäden und Krankengymnasten in einer Partnerschaftsgesellschaft gemeinsam Patienten behandeln können: · Sie sind beide Freiberufler · Das Ziel ihrer gemeinsamen Tätigkeit ist die Gesundung des gleichen Patienten Erstaunlich an dem Urteil ist insbesondere, daß auch in einer bisher als gewerblich indiziert anzusehenden GbR alle Leistungen, die als typisch freiberuflich gelten, der Gewerbesteuer entzogen werden können, wenn sie eindeutig von den gewerblichen Tätigkeiten abgrenzbar sind. Es dürfte nicht schwerfallen, dies darzustellen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung dieses Urteil aufnimmt. Bekräftigt wird diese Rechtsauffassung durch ein weiteres Urteil des BFH vom 23. November 2000 (Az IV R 48/99). Darin entschied der BFH, daß eine GbR nicht schon deshalb gewerblich tätig ist, weil zwei Angehörige unterschiedlicher freier Berufe Gesellschafter sind, auch dann nicht, wenn jeder Gesellschafter nur auf dem Gebiet (leitend) tätig wird, für das er seine fachliche Qualifikation nachgewiesen hat und für das er eine entsprechende Zulassung besitzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht für Zusammenschlüsse von Freiberuflern, die keiner besonderen Zulassung bedürfen. (Beitrag aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Der Beitrag ist z.T. gekürzt.) | ||||||
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