325-Euro-Jobs können teuer werden
Auch geringfügig Beschäftigte sind vollwertige Areitnehmer und haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Doch wenn dann die Jahresverdienstgrenze von 3.900 Euro überschritten wird, kann es für den Arbeitgeber richtig teuer werden.
Ein Beispiel: Eine Reinigungskraft in einer Arztpraxis erhält 325 Euro pro Monat. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht drin; zu Weihnachten gibt es nur eine Schachtel Pralinen. Dennoch: Auch die Putzfrau kann bei Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, Abfindungen erstreiten, Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeldfortzahlung bei Krankheit verlangen. Vor allem aber hat sie als vollwertige Arbeitnehmerin auch Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt Urlaubsgeld und ein halbes Monatsgehalt Weihnachtsgeld.
Insgesamt käme die Putzfrau, nach ihren Ansprüchen gerechnet, auf über 3.900 Euro jährlich. Und damit wird ihre Beschäftigung zu einem ganz normalen Arbeitsverhältnis. Der Praxisinhaber könnte sich bei einer Prüfung durch die BfA oder das Finanzamt nicht darauf berufen, daß Urlaubs-und Weihnachtsgeld nie gezahlt wurden. Allein die entstandenen Vergütungsansprüche der Putzfrau würden dazu führen, daß Sozialabgaben für die gesamte bisherige Beschäftigungsdauer nachgezahlt werden müßten. Nicht nur das: Für das "normale" Beschäftigungsverhältnis wäre auch noch Lohnsteuer fällig.
Kein 13. Gehalt im Erziehungsurlaub
Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub haben keinen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies die Klage einer medizinisch-technischen Assistentin zurück, die am 1. April 2001 in den Erziehungsurlaub gegangen war, aber das komplette 13. Monatsgehalt beanspruchte. Nach dem Richterspruch ist das 13. Monatsgehalt jedoch als leistungsbezogenes Entgelt anzusehen. Mit der Arbeitsleistung entfällt auch der Anspruch auf die Sonderzahlung. Da die Klägerin nur einen Teil des Jahres gearbeitet hat, hätte sie auch nur Anspruch auf einen entsprechenden Teil des 13. Monatsgehaltes.
(aus: Pädiatrie hautnah 4/2002)
Navigationssystem ist steuerpflichtig
Die Finanzverwaltung hat sich jetzt zur lohnsteuerlichen Behandlung von Navigationsgeräten in dienstlichen Pkw geäußert. Die Lohnsteuerreferenten des Bundes und der Länder haben sich nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Berlin darauf verständigt, daß der Anschaffungspreis für ein Navigationssystem bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung des Pkw voll zu Buche schlägt.
Der Wert für die lohnsteuerpflichtige private Benutzung eines Dienstwagens kann monatlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen sowie der Umsatzsteuer angesetzt werden. Strittig war bisher, ob ein Navigationssystem als Sonderausstattung anzusehen ist. Denn viele Systeme sind mit Telefonen und Faxgeräten kombiniert und fragen über Funk die aktuelle Verkehrslage ab. Der Preis für ein Autotelefon ist jedoch nicht in die steuerliche Berechnung mit einzubeziehen. Die Auffassung, daß Navigationssysteme ganz oder teilweise als "Telekommunikationsgeräte" anzusehen sind, hat die Finanzverwaltung jetzt eindeutig zurückgewiesen. Damit erhöht sich der steuerpflichtige Wert eines Dienstwagens mit Navigationssystem.
(aus: Handelsblatt vom 14.8.2002)
Kleine Anschaffungen netto
Anschaffungen für Werkzeuge oder Kleingeräte (z.B. Staubsauger, Praxisuhr, Werkzeug, Regal) die einen Nettopreis von 51 Euro nicht übersteigen, können komplett unter "kleine Anschaffungen" gebucht und somit steuermindernd als Betriebsausgaben der laufenden Rechnungsperiode geltend gemacht werden.
(aus: Die Pastille)
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