09/1999

Weiterbildungsgänge: Angemessene Bezahlung ist nach Europäischem Recht vorgeschrieben
K. Scholz
 

Die Frage der Vergütung der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung war und ist ein berufspolitischer Dauerbrenner. Einige Juristen hatten die Ärztekammern immer wieder davor gewarnt, Weiterbildungsabschnitte nur dann anzuerkennen, wenn sie unter Zahlung einer angemessenen Vergütung abgeleistet worden sind. Das öffentliche (Weiterbildungs-) Recht sei ein vom Arbeitsrecht oder - unfreundlicher formuliert - von gewerkschaftlichen Forderungen deutlich zu trennender Bereich. Dem hielten andere Juristen entgegen, daß die durch das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales aufsichtrechtlich genehmigte Weiterbildungsordnung im Grundsatz eine ganztägige Weiterbildung in hauptberuflicher Stellung verlange. Dadurch käme zum Ausdruck, daß die Qualität der Weiterbildung nur dann gesichert sei, wenn sich der Assistent auf die Weiterbildung konzentrieren könne und nicht wie ein Werkstudent arbeite. Außerdem hätten auch die meisten der sogenannten Gastärzte arbeitsrechtlich einen lediglich nicht geltend gemachten Vergütungsanspruch. Daß dieser berufspolitische und juristische Streit durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes teilweise weitgehend geklärt würde, hat keiner erwartet.

Das Urteil des EuGH datiert vom 25. Februar 1999 und betrifft die auf Vorlage der Pretura circondariale Bologna zu entscheidende Rechtssache C-131/97 Annalisa Carbonari u.a. gegen Universita degli Studi di Bologna u.a. Die Vorlage betraf Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Mit dieser Richtlinie wird sichergestellt, daß Facharztbezeichnungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Gültigkeit haben und sich damit ein deutscher Facharzt z.B. auch in Frankreich niederlassen kann. Die Ausweitung dieser Richtlinie auf die Schwerpunktbezeichnungen steht bevor.

Die EU-Richtlinie benennt einige Mindestanforderungen an die Weiterbildung, die erfüllt sein müssen, damit die Facharztbezeichnung gegenseitig anerkannt wird. Die für unsere Frage entscheidenden Sätze lauten: "Sie (d.m.: die Weiterbildung) setzt die Beteiligung an sämtlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so daß der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Stellen festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet."

Aus diesem Anhang hatte die Ärztekammer Niedersachsen bereits abgeleitet, daß die AiP-Zeit nur dann auf die Weiterbildung angerechnet werden kann, wenn an Bereitschaftsdiensten teilgenommen wird. Nunmehr hat der EuGH aus dem Anhang gefolgert, daß eine Freizügigkeit des Facharztes innerhalb der EU nur dann besteht, wenn die Weiterbildung vergütet wurde. Die EU habe durch die Fassung der Richtlinie zum Ausdruck gebracht, daß das Niveau der Weiterbildung nicht durch die parallele Ausübung einer entgeltlichen Berufstätigkeit beeinträchtigt werden dürfe. Deshalb müßten die Mitgliedsstaaten gegenüber Ärzten, die sich in der Weiterbildung befänden, eine Vergütung gewährleisten. Wenn die anerkennende Institution (also in Niedersachsen: die Ärztekammer Niedersachsen) die Facharztanerkennung nicht von einer angemessenen Vergütung abhängig mache, könnten diese Fachärzte die Freizügigkeit in der Europäischen Union nicht in Anspruch nehmen.

Welche Vergütung ist "angemessen"?

Das Urteil des EuGH könnte im Fall der Klägerin dazu führen, daß sie nach italienischem Recht für ihre Tätigkeit an der Weiterbildungsschule der medizinischen Fakultät der Universität Bologna nachträglich ein Stipendium erhält. Allerdings, und auch insofern ist die Entscheidung für Deutschland interessant, stellt der EuGH fest, daß sich die EU-Richtlinie nicht dazu äußere, welche Vergütung angemessen sei. Dazu müßten die Mitgliedsstaaten ebenso Durchführungsbestimmungen erlassen wie sich aus nationalem Recht ergebe, wer dem Weiterbildungsassistenten die Vergütung schulde. Diesbezüglich bestehe ein weites Ermessen des Mitgliedsstaates. Sollte der Mitgliedsstaat dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkommen, sei an einen Schadenersatzanspruch des Weiterbildungsassistenten gegen den Staat zu denken.

Die Auswirkungen dieses Urteils auf die Weiterbildung in Deutschland sind bislang nur zum Teil absehbar. Eindeutig ist, daß die Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin durch dieses Urteil nicht unmittelbar betroffen ist, denn die Allgemeinmedizin ist in die EU-Richtlinie bislang nicht einbezogen. Gerade bei der Allgemeinmedizin kommt es daher darauf an, ob sich die Verpflichtung zur angemessenen Vergütung schon heute auch aus dem Kammergesetz für die Heilberufe, der Grundlage unserer Weiterbildungsordnung, ergibt. Insofern sind die Bundesländer, wollen sie einer möglichen Schadenersatzpflicht entgehen, aus meiner Sicht aufgerufen, zumindest zu überprüfen, ob Weiterbildungsstellen "angemessen" vergütet werden. Allerdings ist in Deutschland nirgendwo festgehalten, wie hoch eine "angemessene" Vergütung sein muß. Einen deutlichen Anhaltspunkt hierfür bietet aus meiner Sicht die erst jüngst bestätigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Berufsbildungsgesetz. Danach haben Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Lägen hier Tarifverträge oder Empfehlungen der zuständigen Stellen vor (für die Arzthelferinnenausbildung sind die Ärztekammern die zuständigen Stellen), sei eine davon um mehr als 20 Prozent nach unten abweichende Vergütung nicht mehr angemessen.
Eine weitere Folge für Deutschland: Die gemeinsame Rechtsabteilung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer hat ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben, wonach es zulässig sei, kurze Weiterbildungabschnitte, die dem Abschluß der Weiterbildung dienen, ohne Bezahlung abzuleisten. Hier könne keine Anerkennung mehr ausgesprochen werden.

Das private Arbeitsrecht schlägt damit im Ergebnis auf das öffentliche Weiterbildungsrecht durch. Es könnte daher sein, daß "Gastärzte" eine angemessene Vergütung arbeitsrechtlich deshalb nachträglich einklagen werden, um nachweisen zu können, daß sie sich ganztägig und hauptberuflich weitergebildet haben. Ob es berufspolitisch sinnvoll ist, analog zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin Fördermittel für die Weiterbildung aus einem möglichen Globalbudget einzufordern, ist zu diskutieren. Auch weiterhin ist es jedenfalls Aufgabe der Ärztekammern, unbezahlte Beschäftigungen gegenüber den Weiterbildern berufsrechtlich aufzugreifen. Am 1. September hat das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen darüber erstmals verhandelt. In diesen Tagen beschäftigt sich der Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen mit Urkunden, mit denen sich nachweisen läßt, daß eine Assistenzarztstelle durch Spenden des Vaters des Assistenten, eines niedergelassenen Arztes der gleichen Fachrichtung finanziert worden ist.
 
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