aktualisiert am: 03.10.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

10/2001


Kein Vertrag? - (k)ein Problem!?


"Ich arbeite seit drei Monaten in einer Arztpraxis in Hannover als Arzthelferin. Ich würde gerne von Ihnen erfahren, wie lange die gesetzlich bzw. tariflich vorgeschriebene Probezeit ist, wenn kein Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde."

So der Wortlaut einer Anfrage an die Ärztekammer Niedersachsen. Wie ist die rechtliche Situation in einem solchen Fall?

Bei einem normalen Arbeitsverhältnis muß grundsätzlich keine Probezeit vereinbart werden - es ist aber durchaus sinnvoll. Schließlich sollen sich die Vertragspartner innerhalb der Probezeit darüber klar werden, ob sie zueinander passen und ob - jedenfalls im Falle eines Berufsausbildungsvertrages - das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann und die hierfür erforderliche berufliche Eignung vorliegt.

Findet der Manteltarifvertrag für Arzthelfer/Arzthelferinnen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, dann gelten die ersten drei Monate der Tätigkeit als Probezeit. Diese kann einvernehmlich bis zu weiteren 3 Monaten verlängert werden (§ 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrages). Nach § 4 Abs. 2 des Manteltarifvertrages entfällt jedoch die Probezeit, wenn die Arzthelferin in unmittelbarem Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in derselben Praxis weiterhin tätig ist.

Für das Ausbildungsverhältnis ist eine Probezeit zwingend vorgeschrieben. Nach § 13 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muß die Probezeit mindestens einen Monat betragen, darf aber drei Monate nicht übersteigen. Die individuell zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen müssen sich grundsätzlich in diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen.

Übrigens: zwar kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Im Regelfall muß jedoch der wesentliche Vertragsinhalt spätestens einen Monat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für den Ausbildungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt spätestens bis zum Beginn der Ausbildung schriftlich fixiert sein muß. Die Bezirksstellen der Ärztekammer Niedersachsen halten für Ausbildungsverträge entsprechende Vordrucke bereit. Die Vertragsniederschrift ist dann den Bezirksstellen vorzulegen, die überprüfen, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten worden sind.
ps
 
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