aktualisiert am: 04.10.2002
niedersaechsisches aerzteblatt
 

10/2002


Steuertipps


Ansparrücklage: Finanzamt muß dem Unternehmer glauben

Unternehmer können eine Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter bilden, wenn ihr Unternehmen bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Rücklagen (insgesamt max. 300.000 DM/154.000 EÛ) müssen in der Buchhaltung für jedes Investitionsvorhaben einzeln erfaßt werden. Außerdem muß das Wirtschaftsgut genau bezeichnet werden, damit nachvollziehbar ist, ob die getätigte Investition mit der geplanten übereinstimmt. Die Finanzverwaltung verlangte bisher, die Rücklage durch weitere Nachweise glaubhaft zu machen, z. B. durch Angabe des Zeitpunkts der Anschaffung. Diesen Anforderungen hat jetzt der Bundesfinanzhof ein Ende bereitet. Für die Bildung einer Ansparrücklage ist es nicht notwendig, daß tatsächlich eine Investitionsabsicht besteht. Erfolgt wirklich eine Anschaffung oder Herstellung im darauf folgenden Jahr, kann in diesem Jahr außerdem eine Sonderabschreibung von 20 v. H. vorgenommen werden.

Zufluß mit Gutschrift auf Bankkonto

Unternehmer, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Überschußrechnung). Aufzuzeichnen sind grundsätzlich nur die vereinnahmten Betriebseinnahmen und die verausgabten Betriebsausgaben. Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlich verfügen kann. Das Hessische Finanzgericht stellt dazu Folgendes klar: Bei der Zahlung durch Banküberweisung erlangt der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Bankkonto. Eine spätere Wertstellung ist unbeachtlich.

Kindergeld: Sparer-Freibetrag wurde eliminiert

Steuerzahler mit über 18 Jahre alten Kindern, die noch zur Schule gehen, studieren oder für einen Beruf ausgebildet werden, müssen aufpassen, daß sie nicht in eine Steuerfalle tappen. Denn bei der Ermittlung der unschädlichen Einkünfte und Bezüge der Kinder hat es eine wichtige Änderung gegeben: die durch den Sparer-Freibetrag in Höhe von 1.550/3.100 Euro (ledig/verheiratet) steuerfrei gestellten Zinserträge der Kinder werden ab dem 1. Januar 2002 den Bezügen der Kinder hinzugerechnet. Daher sollten die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Sie liegt bei 7.188 Euro im Jahr. Wird diese kritische Grenze überschritten, gehen das Kindergeld und andere steuerliche Abzugsbeiträge verloren.

(Beiträge aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, Ausgabe 22/ August 2002, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Die Beiträge sind z.T. gekürzt.)
 
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