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11/2000 |
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Wer als Arzt oder Zahnarzt approbiert ist, der besitzt nach dem Berufsbildungsgesetz die fachliche Eignung für das Ausbilden von Arzt- bzw. Zahnarzthelferinnen. Um Auszubildende einstellen oder ausbilden zu können, muß allerdings noch die persönliche Eignung hinzukommen. Fehlt es daran, hat das Niedersächsische Kultusministerium das Einstellen und Ausbilden zu untersagen. Das ist nun erstmals gegenüber einer Zahnärztin geschehen. Ob zu Recht, darüber wird bald das Verwaltungsgericht Hannover zu befinden haben. Auch wenn die wiederholten und teilweise schwerwiegenden Verstöße gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sicher einen absoluten Ausnahmefall darstellen, geben sie doch Anlaß, auf einige manchmal auch von anderen Ausbildern nicht hinreichend beachtete Bestimmungen des Gesetzes aufmerksam zu machen. Schon mit dem Abschluß des Berufsausbildungsvertrages greift das BBiG ein und verpflichtet den Ausbilder, den wesentlichen Inhalt des Vertrages unverzüglich, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich festzuhalten (§ 4 Abs. 1) und bei der Ärztekammer Niedersachsen als zuständiger Stelle die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen (§ 33 Abs. 1). Diese Regelung gilt im übrigen in ähnlicher Form auch für den Abschluß sonstiger Arbeitsverträge. Wird dem Arbeitnehmer kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Diese sich aus dem sogen. Nachweisgesetz ergebende Verpflichtung mag im Einzelfall lästig sein. Zahlreiche telefonische Anfragen bei der Ärztekammer Niedersachsen zeigen jedoch, daß ein solches Festhalten der wesentlichen Vertragsbestimmungen häufig auch für den Arbeitgeber hilfreich ist und vor allem Arbeitsgerichtsprozesse vermeiden kann. Mit Abschluß des Ausbildungsvertrages hat der Arzt der Auszubildenden nicht nur die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, sondern auch "dafür zu sorgen, daß der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird" (§ 6 Abs. 1 Nr. 5). Nach Auffassung des Kultusministeriums verletzte die Zahnärztin ihren sich daraus ergebenden Erziehungsauftrag, indem sie - unwidersprochen - die Auszubildende selbst im Beisein von Patienten schwer beleidigte. Weiter heißt es: "Ihre Ausführungen lassen den Schluß zu, daß Sie die Ausbildung ausschließlich auf die fachliche Kenntnisvermittlung abstellen und dabei den üblichen Umgangston und die Formen mißachten sowie zu verbalen Entgleisungen neigen, trotz der Vorbildfunktion, die sie zu erfüllen haben." Umfangreiche MängellisteWeitere der Zahnärztin vorgeworfene Verfehlungen lagen darin, daß sie eine Auszubildende nach dem Berufsschultag beschäftigte und die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu gewährenden Ruhepausen nicht ermöglichte (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 11) sowie Berufsschulzeugnisse und Berichtshefte nicht unterschrieb, kein Zeugnis ausstellte und die Sozialversicherungsnummer ebensowenig wie persönliche Gegenstände der Auszubildenden, nämlich Schuhe, T-Shirts und einen Regenschirm herausgab (§§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8 BBiG). Darüber hinaus war nicht beachtet worden, daß unter 18jährige nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie schädlichen Strahlen ausgesetzt sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG). | ||||||
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