aktualisiert am: 08.11.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

11/2001


Steuertipps für die Arztpraxis


Privatnutzung eines betrieblichen Gebrauchtfahrzeuges

Der Bundesfinanzhof sieht in der Anwendung der so genannten 1 v. H.-Regelung auch auf gebrauchte Firmenfahrzeuge keinen Verstoß gegen die Verfassung. Der Gleichheitssatz gebiete es, den Maßstab des Listenpreises beizubehalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Fahrzeug noch nach Jahren von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird. Um der Anwendung der 1 v.H.-Regelung zu entgehen, stehe jedem das Wahlrecht zu, ein Fahrtenbuch zu führen.
Nach dieser Entscheidung dürfte nunmehr feststehen, daß die zum 1. Januar 1996 eingeführte Neuregelung für sämtliche auch privat genutzten Firmenfahrzeuge ohne Einschränkung gilt.
Beispiel:
PKW-Listenpreis: 80.000 D-Mark, auf 1 D-Mark abgeschrieben. Die Privatnutzung beträgt 12 von Hundert von 80.000 D-Mark, also 9.600 D-Mark. Danach verbleiben - nach Berücksichtigung der Kostendeckelung - 0 D-Mark als Betriebsausgaben.

Tätigkeit von Arbeitsmedizinern grundsätzlich

Tätigkeiten von Arbeitsmedizinern sind nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Hannover grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Arbeitsmediziner wird regelmäßig für den Arbeitgeber tätig. Es besteht kein Arzt-Patientenverhältnis. Es stehe - so die Oberfinanzdirektion - bei der Tätigkeit der Arbeitsmediziner kein diagnostisches oder therapeutisches Ziel, sondern Prävention im Vordergrund.

Steuererstattungen an Ehepartner auch nach Trennung

Werden Einkommenssteuer-Vorauszahlungen von einem Ehegatten einer intakten Ehe geleistet, ist im Allgemeinen davon auszugehen, daß der Leistende zugleich auch die Schuld des anderen Ehegatten begleichen will. Dementsprechend werden Erstattungsbeträge auch an beide Ehegatten "nach Köpfen" ausgezahlt.
In Fällen, in denen Ehegatten sich trennen oder einer der Ehegatten hohe Steuerschulden hat, geht die Finanzverwaltung nach den gleichen Maßstäben vor. Danach werden Guthaben auch an den Ehegatten erstattet oder mit dessen Steuerschulden aufgerechnet, der die Vorauszahlungen nicht geleistet hat.
Aus diesem Grunde sollte ein Ehegatte bei Trennungsabsichten der Finanzbehörde (möglichst schriftlich) mitteilen, daß er die Zahlung der Einkommenssteuer ausschließlich für die Rechnung seiner persönlichen Einkommenssteuerschulden leistet und auch in Zukunft leisten wird. Das Finanzgericht des Saarlandes hat dies jüngst in einem Urteil bestätigt.

Außergewöhnliche Belastungen durch Heimunterbringung von Verwandten

Kosten für die Unterbringung von Verwandten in einem Heim sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in unterschiedlichem Umfang als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Handelt es sich lediglich um eine altersbedingte Heimunterbringung, können die Kosten in beschränktem Umfang unter Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person im Rahmen der Höchstbetragsregelung in Ansatz gebracht werden. Soweit die unterstützte Person auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sozialhilfe verzichtet, liegen für den Unterstützenden keine zwangsläufigen Aufwendungen vor. Die unterstützte Person wäre selbst in der Lage gewesen, die notwendigen Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Liegen dagegen die Voraussetzungen für einen krankheitsbedingten oder durch Pflegebedürftigkeit hervorgerufenen Heimaufenthalt vor, können die notwendigen Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

(Alle Beiträge aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, Ausgabe 18/ August 2001, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Die Beiträge sind z.T. gekürzt.)
 
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