nä 11/2003
aktualisiert am: 10.11.2003
 Recht

Von Fall zu Fall

Aus der Sammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle. Heute: Fehlinterpretation von Fußwurzelknochenbrüchen; übersehene Luxation


Die damals 24-jährige Patientin hatte sich bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen der rechten Fußwurzel zugezogen. Sie wurde noch am gleichen Tag in ein Kreiskrankenhaus aufgenommen. Anhand konventioneller Röntgenaufnahmen war eine basisnahe Fraktur des vierten Mittelfußknochens, ein Stückbruch des Kahnbeines und ein Würfelbeinbruch nachzuweisen. Die Behandlung bestand in der Lagerung auf einer BraunÕschen Schiene und der Einleitung abschwellender Maßnahmen. Durch eine massive verletzungsbedingte Schwellung kam es während des stationären Aufenthaltes zu Hautnekrosen über dem Innenknöchel, die operativ entfernt wurden. Bei der Entlassung nach dreieinhalb Wochen war die Schwellung rückläufig, die Beweglichkeit in den Fußgelenken jedoch noch deutlich herabgesetzt, so daß die Patientin mit Unterarmgehstöcken zu versorgen war.

Bei der ambulanten Vorstellung zwei Wochen später wurde eine aufbauende Belastung angeordnet. Es verblieben erhebliche Beschwerden und Schwellungen. Bei einer ein halbes Jahr nach dem Unfall stattfindenden Untersuchung stellte man eine erhebliche Entkalkung der Fußwurzel fest. Eine Untersuchung mit Hilfe der Magnetresonanztomografie (MRT) nach weiteren sechs Wochen ließ eine schwere Deformation des Kahnbeines und eine Luxationsstellung in der Fußwurzel bei ausgeprägter Arthrose der Gelenkflächen des Sprung- und des Kahnbeines erkennen. Zweieinhalb Jahre später folgte in einer Unfallchirurgischen Universitätsklinik eine Versteifungsoperation.

Die Patientin beklagte sich über eine fehlerhafte Auswertung der primär gefertigten Röntgenaufnahmen und macht sie für die unzureichende Behandlung mit der Folge langer Behandlungsbedürftigkeit und schwerwiegender Verformung der Fußwurzel verantwortlich.

Aus dem Gutachten

Der von der Schlichtungsstelle beauftragte Gutachter stellte fest: Auf den Unfallaufnahmen waren die verschobenen Frakturen des vierten Mittelfußknochens sowie des Kahnbeins und des Würfelbeins, insbesondere die Luxationsstellung im Chopardgelenk eindeutig erkennbar. Dieses Verletzungsmuster stelle eine zwingende Indikation zur Operation dar. Ein vorzeitiger Belastungsaufbau habe zu einer weiteren Deformierung in der körpernahen Fußwurzelreihe (Chopardgelenk) geführt, die eine Arthrodese erfordert hätte. Als Folge fehlerhafter Einschätzung der Verletzung sei ein dadurch entstandener erheblicher Zeitverlust und ein wesentlicher Teil der heute bestehenden Beschwerden anzusehen. Die Schlichtungsstelle schloß sich den medizinischen Wertungen des Gutachters an.

In Kenntnis des Gutachtens wendete das erstversorgende Krankenhaus ein, daß bei dieser Art der Verletzung eine abwartende konservative Therapie angezeigt gewesen sei. Nach Ausbildung der Hautnekrose wäre ohnehin keine operative Behandlung mehr möglich gewesen. Es sei von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen.

Hierzu ist festzustellen, daß die primär gefertigten Röntgenaufnahmen nicht nur einen Trümmerbruch des Kahnbeines und des Würfelbeines, sondern auch eine Verrenkungsstellung im Chopardgelenk nachweisen ließen. Unabhängig von der zu erwartenden Spätarthrose hätte daher der Versuch einer Rekonstruktion mit dem Ziel einer bestmöglichen Erhaltung der fußgewölbebildendenden Strukturen unternommen werden müssen. Ausweislich der Krankenblattaufzeichnungen ist der Schweregrad der Verletzung unterschätzt worden. Die Alternative einer vorübergehenden Immobilisation wurde aus diesem Grunde ebenfalls nicht erwogen.
Wegen der Unterlassung geeigneter Maßnahmen verschlechterte sich spätestens nach vier Wochen die Prognose für die betroffene Fußwurzelregion. Interventionell war ab diesem Zeitpunkt nur noch eine, allerdings erst zweieinhalb Jahre später vorgenommene und damit erheblich verzögerte, Arthrodese möglich. Auch bei von Anfang an sachgerecht eingeleiteter Behandlung wäre in Anbetracht des Schweregrades der Verletzung eine posttraumatische Arthrose, unter Umständen sogar ein partieller Knochengewebsuntergang, nicht sicher zu verhindern gewesen. Das Ausmaß der Deformation des Fußgewölbes, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Verlängerung der Behandlungsbedürftigkeit, wären dagegen vermeidbar gewesen. Ein Teil der fortbestehenden Beschwerden und eine verlängerte Behandlungsbedürftigkeit sind als Folgen der unsachgemäßen Behandlung anzusehen.
Die Schlichtungsstelle hielt Schadenersatzansprüche für begründet und empfahl die Möglichkeit einer außergerichtlichen Regulierung zu prüfen.

Fazit

Komplexe Fußwurzelverletzungen bergen hinsichtlich des Verletzungsausmaßes grundsätzlich das Risiko von Fehldeutungen. Dieser Tatsache ist durch den Einsatz weitergehender bildgebender Verfahren (CT, MRT) Rechnung zu tragen. Werden diese unterlassen, ist das Übersehen von Frakturen oder Luxationen als Fehler anzusehen.

 

Verfasser/in:
Dr. med. Wulf-D. Schellmann
Ärztliches Mitglied der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover

11/2003

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