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| nä 11/2003
aktualisiert am: 10.11.2003 |
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Die damals 24-jährige Patientin hatte sich bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen der rechten Fußwurzel zugezogen. Sie wurde noch am gleichen Tag in ein Kreiskrankenhaus aufgenommen. Anhand konventioneller Röntgenaufnahmen war eine basisnahe Fraktur des vierten Mittelfußknochens, ein Stückbruch des Kahnbeines und ein Würfelbeinbruch nachzuweisen. Die Behandlung bestand in der Lagerung auf einer BraunÕschen Schiene und der Einleitung abschwellender Maßnahmen. Durch eine massive verletzungsbedingte Schwellung kam es während des stationären Aufenthaltes zu Hautnekrosen über dem Innenknöchel, die operativ entfernt wurden. Bei der Entlassung nach dreieinhalb Wochen war die Schwellung rückläufig, die Beweglichkeit in den Fußgelenken jedoch noch deutlich herabgesetzt, so daß die Patientin mit Unterarmgehstöcken zu versorgen war. Bei der ambulanten Vorstellung zwei Wochen später wurde eine aufbauende Belastung angeordnet. Es verblieben erhebliche Beschwerden und Schwellungen. Bei einer ein halbes Jahr nach dem Unfall stattfindenden Untersuchung stellte man eine erhebliche Entkalkung der Fußwurzel fest. Eine Untersuchung mit Hilfe der Magnetresonanztomografie (MRT) nach weiteren sechs Wochen ließ eine schwere Deformation des Kahnbeines und eine Luxationsstellung in der Fußwurzel bei ausgeprägter Arthrose der Gelenkflächen des Sprung- und des Kahnbeines erkennen. Zweieinhalb Jahre später folgte in einer Unfallchirurgischen Universitätsklinik eine Versteifungsoperation. Die Patientin beklagte sich über eine fehlerhafte Auswertung der primär gefertigten Röntgenaufnahmen und macht sie für die unzureichende Behandlung mit der Folge langer Behandlungsbedürftigkeit und schwerwiegender Verformung der Fußwurzel verantwortlich. Aus dem GutachtenDer von der Schlichtungsstelle beauftragte Gutachter stellte fest: Auf den Unfallaufnahmen waren die verschobenen Frakturen des vierten Mittelfußknochens sowie des Kahnbeins und des Würfelbeins, insbesondere die Luxationsstellung im Chopardgelenk eindeutig erkennbar. Dieses Verletzungsmuster stelle eine zwingende Indikation zur Operation dar. Ein vorzeitiger Belastungsaufbau habe zu einer weiteren Deformierung in der körpernahen Fußwurzelreihe (Chopardgelenk) geführt, die eine Arthrodese erfordert hätte. Als Folge fehlerhafter Einschätzung der Verletzung sei ein dadurch entstandener erheblicher Zeitverlust und ein wesentlicher Teil der heute bestehenden Beschwerden anzusehen. Die Schlichtungsstelle schloß sich den medizinischen Wertungen des Gutachters an. |
Verfasser/in: Dr. med. Wulf-D. Schellmann Ärztliches Mitglied der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover 11/2003 Archiv Umfragen | |||
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