Im Rahmen der Tuberkulose-Diagnostik ist der direkte Nachweis von Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis meldepflichtig, nachfolgend auch das Ergebnis der Resistenzbestimmung. Besonders hervorzuheben ist, daß auch bereits "vorab ... der Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum" meldepflichtig ist.
Der Nachweis eines Erregers aus Tabelle 3 ist nichtnamentlich direkt dem RKI zu melden. Hier ist das RKI für die Gestaltung der Formblätter verantwortlich. Um Doppelmeldungen erkennen zu können, wird der Name des Patienten nach einem vorgegebenen Schema verschlüsselt.
Meldeinhalte
In Zukunft soll dem Gesundheitsamt bei Meldung einer Krankheit u. a. auch Informationen über die Infektionsquelle aber auch das Land, in dem die Infektion erworben wurde, mitgeteilt werden. Allerdings darf "eine Meldung ... wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen.". (§ 8 Abs. 3). Im Falle der namentlichen Meldung eines Erregers werden diese zusätzlichen Angaben bei der Untersuchungsstelle nicht abgefragt, da hier das Gesundheitsamt die Möglichkeit der Nachfrage hat.
Diese Angaben sind für die Kenntnis epidemiologischer Zusammenhänge wesentlich und daher auch bei der nichtnamentlichen Meldungen eines Erregers erforderlich. Für den meldepflichtigen Arzt einer Untersuchungsstelle wird es jedoch nicht immer möglich sein, im Falle der nichtnamentlichen Meldung alle Informationen einzuholen. Grundsätzlich hat "der einsendende Arzt ... den Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben zu ... (Infektionsweg, Infektionsrisiko, Land, in dem die Infektion erworben wurde und zur Expositions- und Chemoprophylase bei Malaria) zu unterstützen" (§ 10 Abs. 1). Praktisch ist es geplant, daß der Meldepflichtige einen Durchschlag des Meldebogens an den einsendenden Arzt schickt und dieser dann die Meldung gegenüber dem RKI vervollständigt.
Was geschieht mit den Meldungen?
In erster Linie ist bei allen namentlichen Meldungen das Gesundheitsamt dafür zuständig, den gemeldeten Tatbeständen nachzugehen und zu prüfen, ob Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr der Weiterverbreitung einzuleiten sind. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, erhält das Gesundheitsamt zahlreiche Kompetenzen. Einige Möglichkeiten gab es bereits im auslaufenden BSeuchG.
Gänzlich neu geregelt ist der Informationsfluß in Richtung Landes- und Bundesebene. In Zukunft sind die Gesundheitsämter verpflichtet, "die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern ... gemäß ... veröffentlichten Falldefinitionen ... (zusammenzuführen) und wöchentlich... an die zuständige Landesbehörde ..." anonymisiert zu übermitteln (§ 11 Abs. 1). Die Landesbehörde - in Niedersachsen ist dies das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) - muß die übermittelten Daten dann innerhalb einer Woche an das RKI weiterleiten. Die vom RKI erstellten Falldefinitionen sollen es den Gesundheitsämtern ermöglichen, die Daten zu standardisieren, um damit eine Vergleichbarkeit auf Landes- und Bundesebene zu gewährleisten.
Durch den vorgeschriebenen Datenfluß wird eine infektionsepidemiologische Zusammenfassung und Bewertung auch auf Landes- und Bundesebene zeitnah möglich. So ist es denkbar, überregionale Häufungen schnellstmöglich zu entdecken und entsprechende Präventionsmaßnahmen einleiten zu können. Außerdem kann den Meldepflichtigen zeitnah eine Rückmeldung über das Meldegeschehen gegeben werden. Diese Rückmeldung ist ein wesentliches Instrument innerhalb einer funktionierenden Surveillance.
Nosokomiale Infektionen
Der Begriff nosokomiale Infektion wird im IfSG wie folgt definiert: "Eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand" (§ 2).
Im IfSG wird die nosokomiale Infektion unter zwei Gesichtspunkten angesprochen. Wie bisher muß dem Gesundheitsamt "unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich ..." gemeldet werden (§ 6 Abs. 3). Hierdurch soll das Gesundheitsamt in die Lage versetzt werden, beratend tätig zu werden. Diese Meldungen werden nicht an die Landes- oder Bundesbehörde weitergemeldet.
Insgesamt wird davon ausgegangen, daß in Deutschland mehr als 500 000 Patienten pro Jahr von einer nosokomialen Infektion betroffen sein können. Nur etwa 10 Prozent der nosokomialen Infektionen treten gehäuft auf. Insofern wird man dem Präventionsgedanken durch die auch bislang geltende Vorschrift nicht gerecht. Daher sind in Zukunft "Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren ... verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut ... festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten" (§ 23 Abs. 1).
Die aufzuzeichnenden Resistenzen hat das RKI in der aktuellen Ausgabe des Bundesgesundheitsblattes veröffentlicht.
Die Vorgaben des RKI für nosokomiale Infektionen richten sich nach Erfahrungen aus dem Projekt "KISS" (Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System), welches in Deutschland stichpunkthaft seit 1997 etabliert ist. Allerdings werden die gesetzlichen Vorgaben nicht in diesem Umfang festgelegt, sondern lediglich prinzipiell übernommen. Mindestens eine der folgenden nosokomialen Infektionen soll dabei erfaßt werden:
postoperative Wundinfektionen,
katheterassoziierte Septikämien,
beatmungsassoziierte Pneumonien oder
katheterassoziierte Harnwegsinfektionen.
Erfahrungen im Aufbau entsprechender Surveillance-Systeme zeigen, daß hierfür geschultes Personal zur Verfügung stehen muß. Die Surveillance nosokomialer Infektionen und die Erfassung von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen kann jedoch als Instrument im Rahmen eines Qualitätsmanagement innerhalb des Krankenhauses selbst aufgefaßt werden. Die erhobenen Daten sollen weder dem Gesundheitsamt noch dem RKI weitergemeldet werden, sondern stehen unter der Bewertung des Krankenhauses, wenngleich "dem zuständigen Gesundheitsamt ... auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren" ist (§ 23 Abs. 1). Diese Funktion soll jedoch eher unter einer beratenden Funktion betrachtet werden. Für den externen Vergleich können Ergebnisse aus der KISS-Erfassung über Internet abgefragt werden (Adresse s. unten).
Weitere Informationen zum Infektionsschutzgesetz
Für weitere Informationen steht Ihnen in erster Linie das örtliche Gesundheitsamt zur Verfügung.
Auf Landesebene wurde das Niedersächsische Landesgesundheitsamt mit der Aufgabe der landesweiten Erfassungsstelle betraut. Auf der Homepage werden zunächst die wichtigsten Links, später aktuelle Informationen veröffentlicht
(
http://www.nlga.niedersachsen.de).
Der Gesetzestext läßt sich im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit als Textdatei laden
(
http://www.bmgesundheit.de/rechts/k-bek/gesetze.htm).
Das Robert Koch-Institut erhält im Rahmen des IfSG zahlreiche Aufgaben, wie das Erstellen von Richtlinien, Empfehlungen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und hat eine eigene Seite im Internet veröffentlicht
(
http://www.rki.de/INFEKT/IFSG/IFSG.HTM).
Das Bundesgesundheitsblatt befaßt sich in seiner November-Ausgabe schwerpunktmäßig mit dem Thema Infektionsschutzgesetz. Die Artikel sind im Internet auf der Seite des RKI frei zugänglich.
Nähere Informationen zur Erfassung (KISS-Projekt) sowie Referenzwerte nosokomialer Infektionen sind über das Nationale Referenzzentrum für Krankenhaushygiene zu erhalten (
http://www.medizin.fu-berlin.de/hygiene/nrz-berlin-freiburg).
Ausblick
Aus Sicht des Öffentlichen Gesundheitsdienstes muß um die notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen geworben werden. Mit dem vorliegenden Infektionsschutzgesetz ist die Hoffnung verknüpft, ein auch von der Ärzteschaft akzeptiertes und zeitgemäßes Instrument zur Verfügung zu haben, welches zur Vermeidung von übertragbaren Erkrankungen beiträgt.
Anschrift der Verfasser:
Dr. med. Fabian Feil, MPH
Prof. Dr. med. Adolf Windorfer
Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
Roesebeckstr. 4 - 6
30499 Hannover