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12/2000 |
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Wer in den Hamburger Gelben Seiten 1999/2000 unter der Rubrik "Piercing" nachschlug, fand folgenden Eintrag: "Piercing by the Doctor - Körperschmuck vom Fachmann". Beim Wählen der angegebenen Nummer meldete sich ein in Niedersachsen niedergelassener Arzt. Das stellt eine unzulässige Werbung dar und hat dem auch auf andere Weise berufsrechtlich auffällig gewordenen Arzt im letzten Monat eine durch das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen verhängte Geldbuße in Höhe von 3 000 Mark eingebracht. Doch hat der Arzt nicht in der Sache Recht? Ist das Piercing nicht eigentlich Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten? Ausdrückliche rechtliche Regelungen findet man hierzu nicht. Keinen Hinweis gibt die auf der Grundlage des Bundes-Seuchengesetzes erlassene niedersächsische Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, kurz "Hygiene-Verordnung" genannt, die sich an alle zur Ausübung dieser Tätigkeiten jeweils Berechtigten wendet: Danach muß, "wer das Tätowieren oder Ohrlochstechen ausübt, ... zuvor seine Hände sorgfältig reinigen und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren." Außerdem "dürfen nur sorgfältig desinfizierte Geräte verwendet werden; sie sind nach jedem Gebrauch unverzüglich zu desinfizieren und zu reinigen". Letzteres gilt auch für die Maniküre, Fußpflege und die Messerrasur, allerdings seit September 1992 nicht mehr für die Akupunktur. Deshalb hängt alles von einer Frage ab: Ist Piercing Ausübung der Heilkunde? Dazu liegt nun ein Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Kassel vom 2. Februar 2000 - Az: 8 TG 713/99 vor. Eine ausgebildete Arzthelferin hatte mit dem "Einsetzen von Körperschmuck durch Löchern oder Durchbohren von Hautpartien und anderen Körperstellen" begonnen und später vor dem Piercing eine örtliche Betäubung mittels Injektion von Lidocain durchgeführt. Dieses rief den zuständigen Landkreis auf den Plan, der der Arzthelferin das Piercing unter Anwendung von örtlicher Betäubung untersagte und sie zur Schließung ihres Piercing-Studios aufforderte, wenn sie vom Gebrauch der Betäubungsmittel nicht ablassen wollte. Offensichtlich hätte der Landkreis auch die Anwendung eines Vereisungssprays noch toleriert. Wegen der Schließungsverfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, wogegen sich die Betreiberin im Wege eines Eilantrages wehrte. Bemerkenswert ist zunächst, daß der VGH - im übrigen im Einklang mit dem Verwaltungsgericht Stade, das sich 1990 mit einem "Geistheiler" beschäftigen mußte - , klarstellt, daß der Landkreis nach dem hessischen "Polizeigesetz" tätig werden durfte. Nur wenigen Landräten und Oberbürgermeistern dürfte bewußt sein, daß es ihre Aufgabe ist, entsprechende Gesundheitsgefahren für junge Leute abzuwehren. Diese liegt in der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, indem gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen wird, das die Ausübung der Heilkunde Heilpraktikern und Ärzten vorbehält. Noch deutlicher wird das Gericht dann an späterer Stelle: Da Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft würden und bei Lidocain laut Fachinformation des Herstellers Schockgefahr bestehe, sei "das Entschließungsermessen des Landrates auf Null reduziert". Anders ausgedrückt: Der Landkreis durfte nicht nur tätig werden; er mußte es sogar. Die Subsumtion unter den Heilkundebegriff fällt dann kurz und bündig aus: "Da nach den eigenen Angaben der Piercingstudio-Betreiberin die Injektion von Lidocain dazu dient, die beim Piercen ohne örtliche Betäubung eintretenden Schmerzen zu verhindern, fällt diese Tätigkeit ohne weiteres unter den Wortlaut des Heilpraktikergesetzes." Daß sie Arzthelferin sei und einen sogenannten Spritzenschein vorlegen könne, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Denn die Injektion von Arzneimitteln falle in den Verantwortungsbereich von Ärzten und Heilpraktikern. Diese könnten zwar die Durchführung delegieren. Das bedeute aber nicht, daß eine Arzthelferin Injektionen selbständig ausüben dürfe. Von Harmlosigkeit keine SpurOffen bleibt damit allerdings die Frage, ob das Piercen als solches ebenfalls Ausübung der Heilkunde darstellt. Da das Verwaltungsgericht Gießen die Verfügungen des Landkreises anders verstanden hatte, mußte es sich auch dazu äußern - Beschluß vom 9. Februar 1999 - Az: 8 G 2161/98. Nach der Entstehungsgeschichte des Heilpraktikergesetzes sei Heilkundeausübung die berufsmäßige Tätigkeit, die besondere ärztliche Fachkenntnisse gebiete. Da die Arzthelferin Metallteile in den verschiedensten Formen nicht nur im gesamten Gesichtsbereich einschließlich der Zunge sondern auch an unterschiedlichen Körperstellen anbringen wollte, könnten damit auch hochsensible Nervenstränge nicht nur im Bereich der Zunge und der Augenbrauen sondern z.B. auch im Genitalbereich tangiert sein. Die damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die körperliche Integrität seien geeignet, bei unsachgemäßen Ausführungen zu nachhaltigen Körperschäden zu führen, wie allgemein bekannt und unter anderem in einem Bericht des FOCUS belegt sei. | ||||||
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