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12/2001 |
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Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen nahm wie in jedem Herbst den Rechenschaftsbericht der Ärzteversorgung entgegen. Es wurde über den Abschluß des 37. Geschäftsjahres 2000 sowie über den bisherigen Verlauf des Geschäftsjahres 2001 informiert. Dr. med. Günter Mahlke, Vorsitzender des Verwaltungsausschusses, zog ein Resümee aus der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständischen Versorgungswerke sind dadurch nicht beschädigt worden. Mit Erleichterung ist festzustellen, daß der Gesetzgeber § 6 SGB VI, die wichtigste Bestandsgarantie unserer Versorgungswerke, unangetastet gelassen hat. Es bleibt bei der schon 1995 gezogenen Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken. Hierzu hat die geduldige, unaufdringliche aber zähe politische Arbeit der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gegenüber den Sozialpolitikern aller Bundestagsfraktionen und dem Bundesarbeitsministerium beigetragen. Die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in drei Gesetze aufgesplittet, nämlich das Gesetz zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, das Altersvermögensergänzungsgesetz und das Altersvermögensgesetz. Das Gesetz zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, gibt den früheren Unterschied von Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Invaliditätsrenten sind künftig nur davon abhängig, wie viel Stunden ein Versicherter dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen kann. Versicherte, die am 2. Januar diesen Jahres noch nicht 40 Jahre alt sind, müssen sich zukünftig auch auf andere als bisher ausgeübte Berufstätigkeiten verweisen lassen. Die Berücksichtigung der Verhältnisse am Arbeitsmarkt für die Zuerkennung einer Rente wird zurückgenommen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind von der Neuregelung nicht berührt. Bei uns gilt weiterhin der volle Berufsschutz, indem sich Mitglieder nicht auf eine andere als die ärztliche Tätigkeit verweisen lassen müssen, allerdings nach wie vor wohl auf andere als die bisher ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten. Das Altersvermögensergänzungsgesetz hat die Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung geändert, wonach die Rentenanpassung in den nächsten Jahren geringer ausfallen und von bisher 70 Prozent bis auf höchstens 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens sinken soll. Damit soll der Beitrag bis 2020 nicht über 20 Prozent und auch 2030 nicht höher als 22 Prozent liegen. Die Hinterbliebenenrenten haben eine Änderung erfahren. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden künftig statt 60 Prozent grundsätzlich nur 55 Prozent Witwen- und Witwerrenten gewährt. Die Anrechnung eigener Einkünfte auf die Hinterbliebenenversorgung wurde erweitert. Zukünftig ist - unter Gewährung langer Übergangsfristen - ein Rentensplitting möglich, d.h. ein Wahlrecht wird gewährt, ob Ehegatten statt einer Hinterbliebenenrente für 50 Prozent der Summe beider Eigenrenten votieren. Das Rentensplitting bezieht sich nur auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, es können nicht Leistungen aus anderen Systemen, zum Beispiel der berufsständischen Versorgung oder der Beamtenpension, einbezogen werden. Bei der Ärzteversorgung bleibt es bei der bisherigen uneingeschränkten Witwen- und Witwerrente in Höhe von 60 Prozent der Eigenrente ohne Anrechnung irgendwelcher Einkünfte gleich welcher Art und Höhe. Durch das Altersvermögensgesetz wird beginnend mit dem Jahr 2002 für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aus Steuermitteln gefördert, wobei die neuen Vorsorgeverträge als Förderprodukte einer speziellen Zertifizierung bedürfen. Ausgenommen vom förderfähigen Personenkreis sind alle Selbständigen sowie auch unsere von der BfA befreiten Mitglieder, ferner die Beamten und der gesamte öffentliche Dienst wegen dessen Zusatzversicherung in der VBL oder den kommunalen Zusatzversorgungskassen. Die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen hat den Anspruch angemeldet, daß auch deren Mitglieder in den förderfähigen Personenkreis einbezogen werden. Sie hat jedoch eine deutliche Absage erfahren. Im Zusammenhang mit der Rentenreform ist für die Versorgungswerke von weiterer Bedeutung, daß der Gesetzgeber sich ordnungspolitisch zutreffend dafür entschieden hat, für Kindererziehende zukünftig Beiträge aus allgemeinen Steuermitteln an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mehr aus Rentenversicherungsbeiträgen und auch nicht mehr aus Mitteln des Bundeszuschusses finanziert, sondern durch einen eigenständigen Beitrag des Bundes. Für diesen Beitrag ist unter anderem die jährlich vom Statistischen Bundesamt festgestellte Anzahl der Dreijährigen maßgebend. Dieser Personenkreis umfaßt nicht nur diejenigen, die von Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung geboren wurden, sondern auch die dreijährigen Kinder unserer Mitglieder oder anderer nicht gesetzlich Rentenversicherter. Von daher begründet sich eine Forderung der Versorgungswerke, den Bund zu verpflichten, Beiträge für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke an diese zu zahlen. Familienpolitik ist nicht ein Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine gesamtgesellschaftspolitische Aufgabe. Das Bundesarbeitsministerium, das Bundesfinanzministerium und die Sozialpolitiker der Bundestagsfraktionen haben auf diese Hinweise sehr ausweichend reagiert. Dr. Mahlke ging ferner auf die am 9. Oktober 2001 stattgefundene Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht ein zu der lange erwarteten Entscheidung zur Besteuerung der Renten zum Unterschied der Besteuerung von Beamtenpensionen. Die Entscheidung wird erst im Frühjahr 2002 erwartet. Sie könnte zum Ergebnis haben, daß zukünftig die während der aktiven Berufszeit gezahlten Beiträge von der Steuerbemessungsbasis abgezogen werden können, weil sie die steuerliche Leistungsfähigkeit des Bürgers mindern mit der Konsequenz, daß die Renten im Alter der Vollbesteuerung unterliegen. Dabei werden langfristige Übergangsregelungen für die Generationen berücksichtigt werden, die ihre Beiträge aus weitgehend versteuerten Einkünften bezahlt haben, so daß deren Renten weiterhin nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden müssen. Erst zukünftige Generationen werden möglicherweise die Beiträge steuermindernd abziehen können und die Renten nachgelagert versteuern müssen. Konjunktur und AnlagestrategieDr. Folkert Hinrichs berichtete in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsausschusses, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wie in allen Vorjahren wiederum den uneingeschränkten Prüfvermerk erteilt hat. Der Wirtschaftsprüfer hat seinen ausführlichen schriftlichen Prüfbericht mündlich erläutert und die ordnungsgemäße Verwaltung, geordnete und nachvollziehbare Geschäftsabläufe und Buchführung, versicherungsaufsichtsrechtlich zutreffende Mischung und Streuung der Kapitalanlagen sowie günstige Ertragslage und sparsame Verwaltung bestätigt. | ||||||
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