aktualisiert am: 10.12.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

12/2001


Keine Verschreibungspflicht für die "Pille danach"

K. Scholz


In diese Situation dürften einige unserer Kammermitglieder bereits gekommen sein: Eine Patientin hatte am Abend des 20. November 1999 (einem Samstag) Geschlechtsverkehr. Das hierbei verwendete Kondom wurde beschädigt, so daß sie den Eintritt einer Schwangerschaft befürchtete. Daher suchte sie am Folgetag gegen 15.00 Uhr den ärztlichen Notdienst auf, wo der spätere Beklagte Dienst hatte. Die Patientin bat ihn, ihr das Medikament Tetragynon zu verabreichen oder ihr ein Rezept für das Präparat auszustellen. Der diensthabende Arzt lehnte das jedoch ab und riet ihr, einen anderen Arzt aufzusuchen. Zugleich klärte er sie darüber auf, daß das Medikament binnen 48 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen werden müsse, um die Nidation zu verhindern.

Die Patientin ließ sich das Medikament jedoch erst am Montag von ihrem Hausarzt besorgen und gibt an, es um 15.00 Uhr eingenommen zu haben. Das Medikament war jedoch wirkungslos, so daß sie einen gesunden Sohn gebar. Sie verlangt nun Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen unterlassener Verschreibung der sogenannten "Pille danach". Die Patientin meint, der Arzt sei verpflichtet gewesen, es ihr zu verschreiben, da es sich um einen medizinischen Notfall gehandelt habe.

In erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte die Patientin keinen Erfolg; ihre Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 8. 11. 2001 - Az. 2/14 0 16/01). Das Gericht meint, daß der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin Tetragynon zu verabreichen oder zu verschreiben. Die Entscheidung, an dem Einsatz eines Nidationshemmers mitzuwirken, unterliege der grundgesetzlich garantierten Gewissensfreiheit (Artikel 4 Abs. 1 GG). Es handele sich zwar insoweit nicht um einen Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Strafrechts, da dies die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut voraussetze. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die befruchtete Eizelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem strafrechtlichen Schutz zu unterstellen, sei jedoch für den Arzt nicht bindend. Vielmehr handele es sich bei der Frage, ob bereits mit der Befruchtung der Eizelle Leben entstanden sei, um eine ethisch-moralische Frage, die jedermann ausschließlich aufgrund seiner eigenen Gewissensentscheidung zu beantworten habe. Die Gewissensfreiheit des Arztes wäre auch nicht ausnahmsweise dadurch eingeschränkt, daß ein medizinischer Notfall vorgelegen habe. Dies könnte nur angenommen werden, wenn sich die Klägerin in einem akuten, lebensbedrohlichen Zustand befunden hätte. Dies wäre offensichtlich nicht der Fall, vielmehr habe die Patientin offenbar auch eine komplikationslose Schwangerschaft erlebt und ein gesundes Kind zur Welt gebracht.

Indem der beklagte Arzt der Klägerin geraten habe, einen anderen Arzt aufzusuchen und sie gleichzeitig darüber informierte, daß Tetragynon nur in den ersten 48 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr wirksam sei, habe er sie auch ausreichend informiert. Es könne insoweit dahinstehen, ob die Wirksamkeit des Medikamentes im Verlauf dieses Zeitraumes abnehme und ob der Beklagte die Klägerin hierüber informiert habe. Insoweit fehle es jedenfalls an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Die Klägerin hätte bereits zwischen dem Geschlechtsverkehr und dem Besuch des Notdienstes 18 Stunden verstreichen lassen. Es sei nicht auszuschließen, daß bereits in diesem Zeitraum die Nidation stattgefunden habe.

Darüber hinaus wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, noch am selben Tag einen anderen Arzt aufzusuchen. Es sei allgemein bekannt, daß sich in allen Krankenhäusern, vor allem in den gynäkologischen Abteilungen, Notdienste befänden.

Nach § 218 Abs. 1 S. 2 des Strafgesetzbuches gelten Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, nicht als Schwangerschaftsabbruch. Das Urteil setzt aber dennoch erkennbar an der Regelung des § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes an, wonach niemand verpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, es sei denn, dieses wäre notwendig, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Hirsch hat darin schon 1987 den Ausdruck einer allgemeinen, in der Verfassung wurzelnden Grundentscheidung gesehen und das Weigerungsrecht daher auch auf den Apotheker ausgedehnt. Das gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, daß seit 1991 auch der Embryo nach dem Embryonenschutzgesetz strafrechtlichem Schutz unterliegt.
 
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