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12/2001 |
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Nach dem Deutschen Bundestag hat am 9. November 2001 auch der Bundesrat dem Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz (ABAG) zugestimmt. Der sogenannte Kollektivregreß für die Gesamtärzteschaft bei Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets ist somit vom Tisch. Individualregresse bleiben aber bestehen. Der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), Eberhard Gramsch, macht Patienten und Vertrags-ärzte aber darauf aufmerksam, daß das neue Gesetz weiterhin eine wirtschaftliche Verordnungsweise für Arznei- und Heilmittel vorschreibt. "Der Globalregreß wird zwar für die vergangenen Jahre gestrichen, gleichwohl schreibt das Gesetz weiterhin Ausgabenobergrenzen sowie eine noch konsequentere Richtgrößenprüfung durch die KVN und die Krankenkassen für jede Praxis vor. Es gibt für meine Kolleginnen und Kollegen keinen Grund, die Bemühungen um eine wirtschaftliche Verordnungsweise im Arzneimittelbereich einzuschränken", betonte Gramsch in Hannover. Dem einzelnen Vertragsarzt drohten auch in Zukunft Individualregresse, wenn er die arztgruppen- und fallzahlbezogenen Richtgrößen für Medikamente oder Heilmittel überschritten habe. "Insofern hat sich die Situation für die einzelnen Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Patienten nicht entschärft. Ich appelliere an alle Kolleginnen und Kollegen, auch in Zukunft neben dem Patientenwohl die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nicht aus den Augen zu verlieren. Patienten erhalten auch zukünftig nicht unbedingt ihre Wunschverordnung", so Gramsch. Das Arzneimittelbudget-Ablösegesetz sieht ab dem Jahr 2002 u.a. folgende Maßnahmen vor: * Die Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel sollen stärker auf die wirtschaftliche und qualitätsorientierte Versorgung der Patienten ausgerichtet werden. Altersstufen der Patienten und Krankheitsarten sollen künftig in die Richtgrößen einbezogen werden. * Die Prüfung nach Richtgrößen wird modifiziert. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Krankenkassen sollen die Schwellenwerte für die Richtgrößenprüfungen bestimmen und bei geringfügigen Überschreitungen entscheiden, welche Maßnahmen bei einem unwirtschaftlich verordnenden Arzt eingeleitet werden. Ein paritätisch besetzter Prüfausschuß soll mit dem Vertragsarzt rechtzeitig Maßnahmen vereinbaren, um den Regreß zu verhindern. * Bei erheblichen Überschreitungen der Richtgrößen ist der Überschreitungsbetrag vom Arzt zu erstatten (Individualregreß). * Die KVen können mit den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen Vereinbarungen treffen, die neben einem Ausgabenvolumen für Arzneimittel auch konkrete Ziele und die Schritte zur Umsetzung benennen. * Die KVen und die Kassen regeln selbst, wie sie die Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens erreichen und welche Folgen eine Überschreitung haben wird. * Qualitative medizinische Versorgungskriterien sollen stärker berücksichtigt werden, zum Beispiel der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz innovativer Arzneimittel, indikationsbezogene Notwendigkeiten, die Qualität der Arzneimittelverordnung sowie Veränderungen des Verordnungsumfanges aufgrund von Verlagerungen zwischen den ambulanten und stationären Leistungsbereichen. Detlef Haffke | ||||||
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