aktualisiert am: 10.12.2001
niedersaechsisches aerzteblatt
 

12/2001


Steuertipps für die Arztpraxis


USA-Reise keine Werbungskosten

Aufwendungen für eine USA-Reise können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch Nationalparks und "Naturwunder" besichtigt werden. Da gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Reise im Rahmen einer wissenschaftlichen Exkursion durchführt. Das Finanzgericht rechnet die Aufwendungen aufgrund des Ablaufs der Reise den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zu. Unerheblich ist, daß sie auch zur Förderung des Berufs bzw. der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für berufsbegleitendes Studium abzugsfähig?

Steuerrechtlich ist zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten zu unterscheiden.
Fortbildungskosten sind Aufwendungen zu dem Zweck, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, also den jeweiligen Anforderungen dieses Berufs gerecht zu werden oder ohne Berufswechsel besser vorwärts zu kommen. Fortbildungskosten sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn ein Zusammenhang zum ausgeübten Beruf besteht. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind absetzbar.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen für eine Berufsausbildung, für den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die als Grundlage für die zukünftige Ausübung eines Berufs geeignet sind. Ausbildungskosten sind nur im Rahmen von Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbar.
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann Ausbildungskosten, wenn die im Studium vermittelten Kenntnisse für den ausgeübten Beruf nützlich oder sogar erforderlich sind. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt.

Keine Familienversicherung für Kinder, wenn Vater privat versichert ist

Eine böse Überraschung können Eltern erleben, wenn der Ehemann selbständig und privat krankenversichert ist, während die Ehefrau als Angestellte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
In diesen Fällen sind die Kinder dann nicht bei der Mutter familienversichert, wenn das Gesamteinkommen des Vaters regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und höher ist als das Gesamteinkommen der Mutter. Für sämtliche Kinder muß dann eine freiwillige oder private Versicherung abgeschlossen werden.
Das Bundessozialgericht hat in einem solchen Fall die Revision einer Mutter zurückgewiesen. Das Gericht sieht die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nicht als verfassungswidrig an. Bei dem Einkommen der Eltern sei auf die Zahl der Kinder (im entschiedenen Fall waren es fünf) keine Rücksicht zu nehmen.

Ansparabschreibungen nur bei nachweislicher Investitionsabsicht

Für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen bedarf es nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland eines konkreten Nachweises der Investitionsabsicht.
Ein Transportunternehmen hatte eine Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von 100.000 D-Mark gebildet, die das Finanzamt nicht berücksichtigte. Dagegen wandte sich das Unternehmen mit dem Einwand, es sei die Anschaffung von vier neuen Fahrzeugen im Gesamtwert von 200.000 D-Mark zum Bilanzstichtag geplant gewesen.
Das Finanzgericht Saarland hat demgegenüber bekräftigt, daß für eine Investitionsabsicht ein konkreter Nachweis erforderlich sein. Insbesondere muß die Ernsthaftigkeit einer geplanten Investition erkennbar sein. Daher sollten zeitnah zum Bilanzstichtag Aufzeichnungen über die im Folgejahr anzuschaffenden Wirtschaftsgüter und deren voraussichtliche Anschaffungskosten gemacht werden.

(Alle Beiträge aus: meditaxa mandanteninformation, offizielles Organ des Arbeitskreises für Steuerfragen der Heilberufe, Ausgabe 18/ August 2001, mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber. Die Beiträge sind z.T. gekürzt.)
 
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