Im Rahmen dieses Schwerpunktheftes stellt die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) die in der niedersächsischen Weiterbildungsordnung festgelegten Anforderungen zum Erwerb der Zusatzbezeichnungen/Bereiche "Homöopathie" und "Naturheilverfahren" dar:
Die Zahl der von der Ärztekammer Niedersachsen nach einer obligaten Prüfung ausgesprochenen Zusatzbezeichnungen ist in den letzten Jahren leicht angestiegen, wie die nachstehende Tabelle ausweist:
Folgende Inhalte sieht die niedersächsische Weiterbildungsordnung mit Stand vom 1. 10. 1996 für den Bereich/Zusatzbezeichnung Homöopathie vor:
Bereich und Zusatzbezeichnung
Homöopathie
Definition
Die Homöopathie umfaßt die besondere Form der arzneilichen Regulationstherapie zur Steuerung der individuellen körpereigenen Regulation.
Weiterbildungszeit
1. 2jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung zum Führen einer Facharztbezeichnung.
2. Theoretische und praktische Beschäftigung mit homöopathischen Heilverfahren über mindestens 3 Jahre unter Anleitung eines hierzu ermächtigten Arztes oder eine 1jährige Weiterbildung bei einem hierzu ermächtigten Arzt an einem Krankenhaus.
3. Teilnahme an 6 Kursen von einer Woche Dauer mit 40 Stunden oder wahlweise an einem 6monatigen Kurs in der homöopathischen Therapie.
Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in dem unterschiedlichen Therapieansatz der Homöopathie
der Indikationsstellung für eine Homöotherapie
der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen Krankheiten
der Dokumentation einer Mindestzahl eigener Behandlungsfälle und der Arzneidiagnose an vorgegebenen Krankheitsfällen.
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
Homöopathie
1. Erwerb der in der Weiterbildungsordnung aufgeführten Weiterbildungsinhalte.
Hierzu sind nachfolgende Richtzahlen oder Weiterbildungsinhalte nachzuweisen:
Analyse von 50 Krankheitsfällen (Papierfälle, Patientenvorstellung, Video, eigene Fälle, Life-Fälle)
Dokumentation von 10 Behandlungsfällen
Dokumentation der Analyse und Arzneidiagnose bei 10 vorgegebenen Krankheitsfällen, bei denen aus 100 beherrschten Arzneimitteln ausgewählt wird
2. Teilnahme an 6 Kursen von je einer Woche Dauer mit je mindestens 40 Stunden gemäß den Empfehlungen zur inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der in der (Muster-)Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Kurse.
Bei einem 6-monatigen Lehrgang in der Homöopathie sind die gleichen Inhalte nachzuweisen.
Bei Ziffer 2 ist zu beachten, daß ein zur Weiterbildung ermächtigter Arzt ein qualifizierendes Zeugnis über Dauer, Art und Inhalt ausstellen muß.
Die alte niedersächsische Weiterbildungsordnung sah im Gegensatz zur neuen Weiterbildungsordnung (3 Jahre) lediglich eine 1 Þ jährige theoretische und praktische Beschäftigung vor.
Für den Bereich/Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren beschreibt die niedersächsische Weiterbildungsordnung (Stand: 1. 10. 1996/1997) folgende Inhalte:
11. Bereich und Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren
Definition
Naturheilverfahren umfassen im Rahmen der Gesamtmedizin die Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.
Weiterbildungszeit
1. 2jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung zum Führen einer Facharztbezeichnung.
2. Teilnahme an 4 Kursen über naturgemäße Heilweisen von je 1 Woche Dauer.
3. 3 Monate Weiterbildung bei einem hierzu ermächtigten Arzt. Die 3monatige Weiterbildung kann auch in Abschnitten von jeweils mindestens 2 Wochen durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen (Abs. 2 und 3) für die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren sind auch erfüllt, wenn
der Arzt eine mindestens 6monatige Weiterbildung in einer Krankenhauseinrichtung für Naturheilverfahren nachweist.
Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
der Hydro- und Thermotherapie
der Bewegungstherapie einschließlich der Atemtherapie
den Massageverfahren des Bereiches
der Ernährungstherapie
der Phytotherapie
der Ordnungstherapie
den ausleitenden Verfahren
der Anwendung anderer Therapieprinzipien
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
Naturheilverfahren
1. Erwerb der in der Weiterbildungsordnung aufgeführten Weiterbildungsinhalte.
2. Teilnahme an 4 Kursen von je einer Woche Dauer mit je mindestens 40 Stunden gemäß den Empfehlungen zur inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der in der (Muster-)Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Kurse.
Im Gegensatz zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie muß eine angemessene Vergütung erfolgen.
Für beide Bereichsbezeichnungen gilt:
Das Zeugnis muß frei formuliert sein und über Dauer, Art und Inhalt Auskunft geben.
Wichtig ist, daß die Kurse von einer Landesärztekammer anerkannt sein müssen und der Arzt zur Weiterbildung ermächtigt sein muß.
Anschrift des Verfassers:
Dr. med. Dr. med. dent.
Hans-Walter Krannich
Ärztlicher Geschäftsführer der
Ärztekammer Niedersachsen
Berliner Allee 20
30175 Hannover
|
|