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| nä 12/2003
aktualisiert am: 11.12.2003 |
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ußerhalb der Fachkreise und damit auch im Internet darf nicht für "Botox" geworben werden. Weil zwei Hautärzte dieses im Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthaltene Verbot nicht beachteten, mußten sie sich gegenüber einem Wettbewerbsverein rechtfertigen und haben den Prozeß am 20. August 2003 vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) - Az: 1 U 237/03-60 - verloren. Auf ihrer Homepage informierten die in Gemeinschaftspraxis niedergelassenen Ärzte über die Möglichkeiten der Hautverjüngung mittels eines ErbiumYag-Lasers: "Mit der Anwendung des Lasers kann eine dauerhafte Glättung feiner Fältchen erreicht werden. Besondere Alterungserscheinungen wie Fältchen, Altersflecken, großporige Haut etc. können in den Bereichen Mund, Stirn und Wangen schmerzfrei verbessert werden. Hierbei ist eine individuelle Beratung und eine dermatologische Untersuchung empfehlenswert, um gegebenenfalls ergänzende Methoden (Peeling, Botox, Kollagen) in die Behandlung zu integrieren." Der Wettbewerbsverein nahm daran Anstoß und verwies auf § 10 Abs. 1 HWG, wonach für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Fachleuten wie Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Medikamenten erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. Die Hautärzte machten geltend, sie wollten nicht für das verschreibungspflichtige Arzneimittel werben, sondern nur sachlich auf eine Faltenglättungsmethode hinweisen, die sich gar nicht anders beschreiben lasse. Der Begriff "Botox" habe sich auch im allgemeinen Sprachgebrauch von dem gleichnamigen Medikament in einer Weise losgelöst, daß er ähnlich wie "Tempo" oder "Aspirin" als Gattungsbegriff verstanden werde. Da das Medikament in der Regel nicht durch den Patienten selbst beschafft sondern vom behandelnden Arzt vorgehalten werde, bestehe nicht die Gefahr, der das HWG vorbeugen wolle. Diese Argumentation konnte das Saarländische OLG nicht überzeugen, weil mit der Verwendung des Markennamens auch eine Absatzwerbung für das Arzneimittel verbunden sei. Dafür genüge bereits eine nüchterne, objektiv gehaltene Sachinformation wie seine bloße namentliche Benennung; ob die Absatzwerbung beabsichtigt gewesen sei, spiele keine Rolle. Zum "Tempo-Argument" meint das Gericht: Es möge sein, daß in ganz besonderem Maße an einem jugendlichen und dem Schönheitsideal entsprechenden Aussehen interessierte Leserinnen der "Regenbogenpresse" und regelmäßige Zuschauer der "Lifestylemagazine" der Privatsender mit dem Begriff "Botox" eine Faltenglättungsmethode verbänden. Daß über diesen in Schönheitsdingen stets auf dem Laufenden befindlichen "besonderen" Personenkreis hinaus das Laienpublikum in seiner Gesamtheit den Begriff hierfür als Synonym verstehe, schlössen die Richter aufgrund eigener Sachkunde aus. Schließlich tauge auch der Vergleich mit "Aspirin" nicht, denn dieses Medikament sei nicht verschreibungspflichtig. Ärzten ging es nicht um InformationNachdenklich stimmt es, wenn das Gericht dann gegen Ende seines Urteils das weitere Vorbringen eines der beiden Hautärzte referiert: Wenn man das "Botox-Verfahren" den Patienten im Rahmen einer Imagewerbung anschaulich näher bringen oder gar auf die damit verbundenen nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren hinweisen würde, fiele der ohnehin bescheidene Werbeeffekt ganz weg. In diesem Fall würden sich noch mehr Patienten als bisher medizinisch unqualifizierten Personen zuwenden, die ebenfalls mit dieser Methode arbeiteten. Das findet das Gericht entlarvend, weil so deutlich werde, daß es den Ärzten doch nicht um die sachliche Information über eine Methode sondern darum geht, sich den Bekanntheitsgrad eines Arzneimittelnamens zum Zwecke der Eigenwerbung zunutze zu machen. |
Verfasser/in: Dr. jur. Karsten Scholz Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen Berliner Allee 20, 30175 Hannover 12/2003 Archiv Umfragen |
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